Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Wechsel- und Scheckrecht. 175 
und im Fall der Notadresse die Nichtannahme seitens der Notadressaten. Ziel des Regresses 
ist auch hier Sicherheitsbestellung durch die Vormänner. Ubrigens kann (nach der Nürnberger 
Novelle 6) daneben auch Kaution vom Akzeptanten selbst im Wege des Wechselprozesses ge- 
fordert werden. 
e) Regreß mangels Zahlung. (A. 41 ff. u. 98 Z. 6, Haager Entw. 57 ff.) 
Voraussetzung ist die durch rechtzeitigen Protest konstatierte erfolglose Präsentation zur 
Zahlung bei dem Bezogenen, dem Eigenwechselaussteller resp, dem Domiziliaten; Ziel des 
Regresses ist die Zahlung der Regreßsumme gegen Aushändigung des unversehrten und un- 
verjährten Wechsels, des Protestes und einer quittierten Retourrechnung. Die Regreß- 
summe besteht bei dem Regreß des letzten Inhabers außer der nicht gezahlten Wechselsumme 
noch in 6 Proz. (Haager Entw. 57 5 Proz.) Zinsen seit dem Verfalltage, nebst ½ Proz. 
(Haager Entw. ¼ Proz.) Provision und Ersatz der Spesen (d. h. Kosten für Protest, Porto 
und sonstige notwendige und gewöhnliche Auslagen). 
Bei dem weiteren Regreß des freiwillig oder auf Klage einlösenden Regressaten (Indos- 
santen) gegen seine eigenen Vormänner (sog. Rembours regreß 2#) besteht sie in der von 
ihm berichtigten Regreßsumme nebst 6 Proz. (Haager Entw. 58: 5 Proz.) Zinsen dieser ganzen 
Summe vom Tage der Zahlung, Spesenersatz und ½ Proz. (in der Schweiz ⅛ Proz., Haager 
Entw. ½ Proz.) Provision. 
Bei Regreßnahme auf ausländische Orte können zulässige höhere Sätze gefordert werden. 
Über den Gesamtbetrag der Regreßforderung hat der Regreßnehmer die sog. Retour- 
rechnung aufzustellen, die entweder mit dem Protest und quittierten Hauptwechsel dem 
(weiter unten zu erwähnenden) sog. Rückwechsel beizufügen (Rückwechsel mit Beilagen) 
oder dem Regressaten direkt zu übersenden ist. 
Durch die jedem Regreßnehmer zustehende Provision, Stempelgebühr und Spesen er- 
gibt sich ein „lawinenartiges“ Anschwellen der Regreßsumme (Kumulationssystem, Prinzip 
der mehrfachen Retourrechnung); dagegen lassen Frankreich, Belgien und einige andere Staaten? 
nur den ein fachen Regreß zu, so daß für einen Wechsel nur eine Retourberechnung gemacht 
werden kann. 
Ist der Wohnort des Regreßpflichtigen vom Zahlungsorte resp. vom Wohnort des ein- 
lösenden Regressaten verschieden, so darf jeder Regredient über seine ganze Regreßsumme, der 
alsdann noch Mälkler- und Stempelgebühr hinzutreten, entweder einen Sichtwechsel a drittura, 
d. h. unmittelbar und nicht über andere Plätze hinweg, auf den Regreßpflichtigen ziehen (sog. 
Rück= oder Gegenwechsel, rechange ) oder anstatt dessen die ganze Regreßsumme 
nach dem Kurse eines solchen Sichtwechsels (vom Zahlort resp. Wohnort des Regreßnehmers 
auf den Wohnort des Regressaten) im „gemeinen Rückgriff“ fordern (System der fingierten 
Rücktratte). Der Regressat haftet wechselmäßig nicht aus dem Rückwechsel, wohl aber 
aus dem Hauptwechsel und dessen Beilagen auf Zahlung der Summe des Rückwechsels. 
Zur Vorbeugung ist jedem Wechselschuldner, auch dem Akzeptanten, das Recht der frei- 
willigen Einlösung (jus offerendi) gewährt, d. h. die Befugnis, nach Protesterhebung die Aus- 
lieferung des quittierten Wechsels und des Protestes gegen Leistung von Wechselsumme, Zinsen 
und Kosten zu verlangen (A. 48). Der Einlösende darf nach der Einlösung sein und seiner 
Nachmänner Indossament durchstreichen, um sich gegen jeden späteren Wechselanspruch zu 
sichern (A. 55, Haager Entw. A. 60.) 
Für die volle Regreßschuld hßen auch Akzeptant und Aussteller des Eigenwechsels, 
soferm sie zur Verfallzeit auf Präsentation nicht gezahlt haben. 
. — 
  
1000) 1 In Frankreich nur 5 Proz. und keine Provision. (Dekret v. 29. März 1898 u. Ges. v. 7. April 
*„ Lehmann S. 692: „weil der Regreßnehmer das Gezahlte dadurch in seine Börse 
wieder zurückführt.“ Das franz. u. engl. Recht unterscheidet nicht zwischen Regreß- und Rembours= 
regreßforderung. Trumpler S. 1171. 
* Auch einzelne der deutschen Gruppe. Meyer I S. 495. 
* Viele andere Namen bei Meyer S. 499 N. 1.— Nach franz. Recht braucht der Rückwechsel 
nicht auf Sicht zu lauten; dagegen Haag. Entw. Art. 63 („nicht domizilierter Sichtwechsel“).
	        
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