Wechsel- und Scheckrecht. 177
ort des Wechsels lauten 1, was, wenn kein anderer Zahlungsort angegeben ist, an-
genommen wird.
Jede Intewention setzt Protesterhebung voraus; sie ist entweder um Hauptprotest oder
einem Anhange dazu oder in einem besonderen Protest zu beurkunden (Intewentionsprotest,
auch wohl Kontraprotest im engeren Sinne; vgl. oben S. 173).
II. Die Ehrenannahme erfolgt, wie jede Annahme, schriftlich auf dem Wechsel,
meist mit einem Zusatz wie: zu Ehren, per onor, unter Protest, oder S. P. (sopra protesto);
der letztere Zusatz ist besonders bei Ehrenannahme ohne Auftrag üblich (vorzugsweise „accep-
tation S. P.“ genannt). Das Akzept eines Notadressaten muß der Inhaber zulassen 2, dagegen
darf er das Akzept eines nicht durch Notadresse Berufenen unbeschadet seines Kautions-Regreß-
rechts zurückweisen. Der Ehrenakzeptant muß, bei Schadensersatzpflicht, den Honoraten binnen
zwei Tagen unter Übersendung von Haupt= oder Intewentionsprotest benachrichtigen. Durch
das Ehrenakzept wird der Kautionsregreß der Nachmänner des Honoraten abgeschnitten.
Der Ehrenakzeptant selbst erwirbt kein Kautionsregreßrecht. Der Ehrenakzeptant haftet wechsel-
rechtlich, aber nur den Nach männern des Honoraten und nur unter der Bedingung, daß der
Trassat bei Verfall nicht gezahlt hat, daß darüber Protest erhoben worden, und daß ihm spätestens
am dritten Werktage nach dem Zahlungstage (Novelle von 1908) der Wechsel mit dem
Protest zur Zahlung präsentiert wird. Er hat einen Anspruch auf ½ Proz. Provision, und zwar
selbst dann, wenn er später gar nicht zur Zahlung gelangt, in letzterem Fall gegen den Zahlenden.
(A. 56—61 u. 65.)
III. Die Ehren zahlung. Sie findet auch beim Eigenwechsel statt. Der mangels
Zahlung protestierte Wechsel ist allen Notadressen und Ehrenakzeptanten des Zahlungsorts
noch binnen der Protestfrist zur Zahlung vorzulegen, bei Verlust des Regresses gegen den
Adressanten resp. Honoraten und dessen Nachmänner; der Erfolg ist im Intewentionsprotest
zu vermerken. Die Ehrenzahlung muß (im Gegensatz zum Ehrenakzept) von jedermann an-
genommen werden, bei Verlust des Regresses gegen die Nachmänner des Honoraten. — Unter
mehreren zur Ehrenzahlung sich erbietenden Personen hat der Inhaber die Wahl; dagegen
verliert der vordringliche Zahler den Regreß wider diejenigen Wechselschuldner, welche durch
die verdrängte (bessere) Zahlung eines andern Intewenienten befreit worden wären. — Eine
Notifikationspflicht besteht für die Ehrenzahlung in Deutschland nicht 7.
Der Ehrenzahler tritt kraft Gesetzes an die Stelle des von ihm bezahlten Wechselgläubigers
gegen Akzeptanten, Honoranten und dessen Vormänner, während die Nachmänner des Hono-
raten frei werden. (A. 62—64 u. 98 Z. 7.)
8§ 16. Aval.
1. Aval ist die Mitunterschrift eines Wechselakts, welche vom Unterzeichner in der Ab-
Lct vollzogen wird, sich in gleicher Weise, wie der an erster Stelle Unterschriebene zu ver-
inden.
2. Der Name kommt nicht von à valoir, sondern nach der herrschenden Meinung von
a valle inferiore, weil sie am unteren Rand (in valle h. e. in loco inferiore) zu stehen pflegt;
nach Grasshoff von dem arabischen hawäla, das ursprünglich so viel wie Veränderung
bedeutete, nach Solmi von avallare (befestigen) . Über den Aval als Vorstuse des In-
dossaments vgl. oben J 2 Z. 6. Das Institut ist dem englisch-amerikanischen Recht unbekannt
(der Avalist gilt als „quasi-indorser"); in der deutschen Wechselordnung ist es fast gar nicht
geregelt; eingehender ist es in der französischen Gruppe und einzelnen Ländern der deutschen
Gruppe (Ungarn, Rußland, Italien, Japan) und im Haager Entw. 35—37 normiert 5.
UÜber die Abweichungen der Praxis (Notadressen auf einen anderen Erdteil) vgl. Hecke
in —W h 1911, Sp. 736 ff.; über den Platz der Notadresse ebendas. u. Meyer im Bank-
archiv k.
I Anders in Rußland u. im engl.-amerik. Recht. Vgl. Trumpler S. 122ff.
* Anders in der Schweiz 781 u. verschiedenen anderen Ländern. Trumpler S. 131.
4" Lehmann S. 657 N. 1.
* Meyer I S. 499 ff. rrumoler S. 148 ff.
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band III. 12