178 Georg Cohn.
3. Der Mitunterzeichner heißt: Avalist, Avalgeber, Wechselbürge; der Hauptunterzeichner:
der Avalierte oder Avalat, auch wohl Honorat. Avalierbar sind die Unterschriften der Aussteller,
Akzeptanten, Ehrenakzeptanten und Indossanten.
4. Gewöhnlich enthält der Aval außer der Unterschrift des Avalisten noch den Vermerk
„Der aval“, „p. a.“ oder „als Bürge“, doch genügt die bloße Namenszeichnung unter, über
oder neben dem Namen eines Wechselschuldners, sofemm sie nicht erkennbar einen anderen Wechsel-
akt enthält oder durch einen deutlichen Zusatz (z. B. als Zeuge, als Beistand) jede Wechsel-
verpflichtung ausschließt. In der französischen Gruppe und einigen anderen Rechten, wie Por-
tugal und Belgien, ist Aval in besonderer Urkunde statthaft.
5. Der Aval ist nur gültig, wenn auch die avaterrte Wechselerklärung formal gültig ist:
anderseits braucht sie doch nicht materiell gültig, kann vielmehr wegen Wechselunfähigkeit des
Avalierten unverbindlich oder selbst gefälscht sein.
6. Der Avalist haftet als prinzipaler Wechselschuldner wechselmäßig in gleichem Umfang,
wie der Avalierte haftet oder bei materieller Gültigkeit seiner Wechselerklärung gehaftet haben
würde; der Avalist übernimmt zufolge A. 81 eine eigene, selbständige, kumulative, solidarische
Wechselverpflichtung; ausgeschlossen sind die Einrede der Vorausklage und Einreden aus der
Person des Avalierten.
7. Wechselmäßige Regreßansprüche stehen den Avalisten nicht zu 1; durch Einlösung im Regreß-
wege tritt er nur kraft zivilrechtlicher cessio legis in die Rechte dessen, dem gegenüber er ein-
löst; BG. 5 774. (Lehmann.) Eines Protestes gegen den Avalierten selbst bedarf es nicht.
Untereinander haben mehrere Avalisten zivilrechtlich (#+426 Be#B.) im Zweifel einen Anspruch
auf Ausgleichung.
Der Aval enthält oft, doch keineswegs notwendig, zugleich eine zivilrechtliche Verbürgung
für den Avalierten. Für Wechselschulden kann auch außerhalb des Wechsels eine nicht-wechsel-
rechtliche Bürgschaft übermommen werden.
Bürgschaften stärkster Form für Wechselschulden (oder andere Schulden) werden im Verkehr
von Bürgen häufig „unter ihr Giro genommen“, d. h. in die Form des Giros, auch des Akzepts
(Avalakzepts) oder der Wechselausstellung eingekleidet. Im Gegensatz zu dieser verdeckten
oder verkleideten Bürgschaft? (kideiussio palliata) wird der Aval als die eigentliche
oder offene Wechselbürgschaft bezeichnet.
§ 17. Die Wechselvervielfältigung.
1. Die Vewielfältigung bezweckt teils die Sicherung gegen den Verlust, der insbesondere
durch Versendung eines einzigen Exemplars erwachsen kann, teils die Ermöglichung der Be-
gebung und Zirkulation der Tratte während der Einholung des Akzepts.
Sie erfolgt entweder durch Duplikate, die nur bei der Tratte statthaft und nament-
lich im zwischenländischen Verkehr alltägliche Erscheinungen und unentbehrlich sind 7, oder durch
bloße Abschriften Wechselkopien). Duplikate sind seit der Mitte des 14. Jahrhunderts
nachweisbar. Gefahr des Mißbrauchs ist nicht ausgeschlossen .
2. Duplikate sind mehrere genau gleichlautende Originalexemplare von Tratten, die äußer-
lich durch die Duplikatsklausel als zusammengehörig erkennbar sind. Die Duplikatsklausel
lautet in der Regel: Prima, Secunda, Tertia uff. (première, seconde de change); sie muß im
Kontext stehen. Fehlt die Klausel, so gilt jedes Originalcxemplar (trotz gegenteiliger Absicht
des Ausstellers) als ein für sich bestehender oder Solawechsel (im juristischen, nicht kauf-
männischen Sinn, vgl. oben §& 1) mit selbständigen Wechselverpflichtungen.
Anders in Rußland, Italien, Ungarn; vgl. 3VerglR. IV S. 145 ff. und nach dem Haag.
Entiv. 37 Abs. 3.
: Eine ganz andere Bedeutung gibt Wieland S. 250 diesem Ausdruck; er braucht ihn
für die außerhalb des Wechsels erfolgte Verbürgung: das bisher als „verdeckte Wechselbürg.
schaft“ bezeichnete Rechtsgeschäft nennt er „Gefälligfeitsunterzeichnung“.
* Hecke a. a. O.
*Adler, Duplikate und Kopien nach Wechselrecht, 1900. (Sep. Abdr. aus der Allg.
OÖsterr. Gerichtszeitung.)