Wechsel-= und Scheckrecht. 179
Nur der Trassant kann Duplikate anfertigen. Er ist nur dem Remittenten zur Ausstellung
derselben verpflichtet. Ein Indossant kann nur durch Vermittlung seines unmittelbaren Vor-
mannes, der sich wieder an seinen Vormann zu wenden hat, Duplikate erhalten; jeder Vor-
mann hat sein Indossament auf dem Duplikat zu wiederholen.
Durch die Bezahlung eines der mehreren Exemplare verlieren alle übrigen ihre Kraft
(Art. 67) und zwar nach deutschem und belgischem Gesetz (und auch nach dem Haager Entw.
A. 75) von Rechts wegen, in den meisten Ländern der französischen Gruppe1 aber nur im Fall
der im Duplikat stehenden kassatorischen Klausel (z. B. „gegen diesen Sekunda-
wechsel zahlen Sie, Prima und Tertia nicht"); diese Klausel ist auch in Deutschland üblich,
obschon (was Adler bedauert) nicht vorgeschrieben.
Soweit die Identität der Wechselakte reicht, haften auch die Wechselschuldner nur einmal;
sind jedoch die mehreren Exemplare von demselben Indossanten an verschiedene Personen
indossiert, so haftet der betreffende Indossant seinen Nachmännern aus den mehreren Exem-
plaren wie aus verschiedenen Wechseln ?.
Der Akzeptant, der wissentlich oder versehentlich mehrere Exemplare akzeptiert und nicht
alle bei der Zahlung zurückerhalten hat, haftet gutgläubigen legitimierten Inhabern wie aus
verschiedenen Wechseln.
In der Regel wird die Prima zum Akzept versandt. Auf das zur Begebung bestimmte
Exemplar (meist die Sekunda) wird der Depositions-(Versendungs-oder An-
treffungs-) Vermerk gesetzt, wo das Akzeptexemplar abzuholen ist, meist mit den
Worten: „Prima zum Akzept bei N. N.“ Fehlen dieses Vermerkes nimmt dem Begebungs-
exemplar nicht die Wechselkraft; der Nehmer darf es als Solawechsel behandeln. Die Rückseite
der nicht girierten Exemplare wird oft durchkreuzt (Adler).
Der Verwahrer des Akzeptexemplars, der sog. Korrespondent, ist dem legiti-
mierten Inhaber des andern Exemplars zur Herausgabe, evtl. zum Schadensersatz nach Zivil-
recht verpflichtet; der Anspruch erlischt, wenn der Verwahrer vor der Abforderung des Inhabers
den Besitz in gutem Glauben aufgegeben hat; nach der Abforderung darf er einer Konterorder
des Versenders nicht mehr Folge leisten. — Bei Nichtaushändigung des Akzeptexemplars steht
dem Inhaber der Regreßanspruch gegen seine Vormänner nur dann zu, wenn sowohl die ver-
weigerte Herausgabe des Akzeptexemplars als auch die Nichterlangung der Annahme oder Zah-
lung auf das Begebungsexemplar durch gehörige (doppelte) Protesterhebung festgestellt ist
(und zwar einerseits durch sog. Perquisitions= oder Ausfolgungsprotest, ander-
seits durch Amnahme= resp. Zahlungsprotest. (A. 66—69.)
3. Die Wechselkopie kann von jedem Inhaber von Tratte und Eigenwechsel angefertigt
werden. Sie muß den Wechsel mit allen Vermerken vollständig wiederholen und mit der sog.
Arretierungsklausel (,„bis hierher Kopie“ oder „von hier ab Original") versehen
sein. Ein Originalakzept kann die Kopie nicht aufnehmen, dagegen mit voller Rechtswirkung
Originalindossamente und Originalavale, auch Quittungsvermertke.
Zur Einholung des Akzepts ist der Originalwechsel selbst zu versenden, während auf die
Kopie der Vermerk zu setzen ist, wo sich der zur Annahme versendete Originalwechsel befindet;
fehlt der Vermerk, so bleibt doch die Kopie gültig. Der legitimierte Inhaber der Kopie hat
Anspruch auf Herausgabe des Originalwechsels, genau wie der Inhaber eines Duplikats. Zum
Regreß (mangels Annahme oder Zahlung) bedarf er jedoch nicht, wie jener, eines doppelten
Protestes; es genügt vielmehr hier der einfache Protest mangels Herausgabe des verwahrten
Originalwechsels; der Regreß geht nur gegen die, deren Originalskriptur sich auf der Kopie
befindet. (A. 70—72 u. 98 Z. 8.)
1 Meyer 1 S. 548, vgl. jedoch über die franz. Praxis Lyon -Caen S. 276 (bei
Trumpler S. 134).
: Nach dem Haager Entw. 75 Abs. 2 hat er aber, wenn er die verschiedenen Exemplare an
dieselbe Person übertragen hat, Anspruch auf Vorlage sämtlicher Exemplare, widrigenfalls er nur
gegen Sicherheitsleistung Zahlung zu leisten braucht. Wieland Z. 68 S. 377.
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