Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Wechsel- und Scheckrecht. 185 
fahren)t, sowie in der vorläufigen Vollstreckbarkeit, früher auch im Personalarrest; die Exekution 
selbst hat im Wechselsachen nach deutschem Recht nichts besonderes mehr 2. In der Schweiz 
(Art. 812) soll der Richter überdies den Beweis unglaubwürdiger Einreden ganz ablehnen und 
sofort vorläufige Exekution, nötigenfalls gegen Kautionsauflage, verfügen ꝰ. 
III. Keine Wechselllage ist: 
a) obwohl dies bestritten, die wechselrechtliche Bereicherungsklage“". Der mit 
ihr verfolgte Anspruch ist zwar ein Residuum des Wechselanspruchs und wird allerdings auch 
in seinen Voraussetzungen durch A. 83 WO. genau geregelt, aber doch nicht, wie Staub-Stranz 
annimmt, lediglich durch Art. 83 geschaffen; er entspringt vielmehr weder aus der Wechsel- 
ordnung, noch aus dem Wechsel selbst, sondern aus dem unterliegenden ziv ilrechtlichen Valuten- 
und Deckungsverhältnisö. Er steht dem legitimierten Inhaber eines gültigen, aber verjährten 
oder durch Versäumung der Protesterhebung erloschenen (präjudizierten) Wechsels zu, und 
zwar nach DW. Art. 83 u. 98 Z. 10 nur gegen Akzeptanten und Aussteller, insbesondere 
nicht gegen Indossanten, Trassanten, Domiziliaten, Avalisten und Ehrenakzeptanten; nach 
Schweizer OblR. Art. 813 u. 827 dagegen auch gegen den ersten Indossanten des Eigenwechsels, 
sowie gegen Trassaten, Domiziliaten und Kommittenten. Gegen die Indossanten kann die Be- 
reicherungsklage auch in der Schweiz nicht angestellt werden; gegen jeden Wechselschuldner 
dagegen in Rußland und Finnlands. Sie geht nur auf den Betrag, um den sich der Ver- 
klagte mit dem Schaden des Inhabers infolge der Präjudizierung oder Verjährung bereichern 
würde; beide Begriffe des Schadens und der Bereicherung sind umstritten. Erspamis der 
Deckung oder der Regreßsumme ist noch keine Bereicherung des Trassantenz positive 
Bereicherung liegt für ihn vielmehr nur insoweit vor, als er Valuta empfangen, Deckung 
dagegen nicht oder nicht voll gegeben oder die gemachte Deckung wieder zurückempfangen hat. 
Eine Bereicherung des Akzeptanten liegt insoweit vor, als er Deckung empfangen, 
Zahlung aber nicht geleistet hat, es sei denn, daß er zur Herausgabe der Deckung an den 
Trassanten verpflichtet ist. Bereicherung des Ausstellers des Eigenwechsels liegt im Empfange 
der Valuta vom Remittenten ohne Zahlungsleistung. Kläger hat das dem Wechsel unter- 
liegende Verhältnis aufzudecken und das Vorhandensein der Bereicherung zu beweisen. Als 
Schaden des Inhabers erscheint bis zum Beweise des Gegenteils der Verlust des wechsel- 
mäßigen Anspruchs. Diese Klage verjährt erst nach 30 (in der Schweiz 10) Jahren. Dem 
englischen Recht ist diese Bereicherungsklage ganz unbekannt. Der Haager Entwurf 
regelt sie nicht. 
b) die Klage aus dem Wechselschluß, d. h. aus der Vereinbarung über Herstellung 
eines Wechselskripturakts gegen Gegenleistung. 
Diese Klage geht auf Lieferung des zugesagten Wechselbriefs bzw. auf die Gegenleistung 
(Valuta), zuweilen auch auf Provision. Der Wechselgeber hat, sofern nichts anderes bedungen 
ist, nach seiner Wahl entweder einen neuen, von ihm ausgestellten Wechsel zu geben (Wechsel 
F der Hand) oder einen von einem anderen ausgestellten Wechsel (gemachtes Papier) zu 
indossieren. 
Die Klage aus dem Wechselschluß konnte früher (partikulargesetzlich) im Wechsel- 
prozeß geltend gemacht werden. — Hat ein Teil später als der andere zu erfüllen, so erfolgt oft 
zur Sicherung des Vorleistenden die Ausstellung eines Interimsscheins, durch den Wechsel- 
nehmer zuweilen in Form eines Interimswechsels über die Valuta. 
1 über die Verweisung ad separatum vgl. historisch Wetzell, - d. gd. „ Bivilprazeises, 
1878, S. 560 N. 50 und die dort Zitierten (Briegleb, Bayer, T höl 335 a. E.). 
* Rehbein S. 203 N. 14. — Anders in der Schweiz; vgl. über * Bechsel- 
betreibung das Schweiz. BGes. betr. Schuldbeitreibung u. Konkurs v. 11. April 1889 Art. 177 ff. 
16. 9 aAger, Komm. zum Schweiz. Ges. betr. Schuldbeitr. u. Konk., 3. Aufl., 1911, 
5 zu rt. 182 
* A. M. Cosack S. 243, K. Lehmann S. 701 N. 2, Staub-Stranz A. 83 Anm. 1; 
ogl. aber Pappenheim 3. f. HR. 44 S. 612, Rehbein-Mansfeld K. 83 N. 1. 9, 
Wieland S. 46 ff., Meyer II S. 98. 
* A. M. neuestens Dietscher, Die rechtliche Natur der Wechselbereicherungsklage in 
Z. f. HR. 65 S. 352 ff.; vgl. besonders S. 403 ff. 
* ber die fremden Nechte ogl. Meyer I S. 162 ff. u. II S. 993. Trumpler ES. 153.
	        
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