Grundzüge des Handelsrechts. 15
3. übernahme von Versicherung gegen Prämie (nach altem HGB.
Art. 271 Z. 3 das dritte objektive Handelsgeschäft). Dagegen ist die Versicherung auf Gegen-
seitigkeit kein Gumdhandelsgeschäft.
4. Die Bankier= und Geldwechslergeschäfte (Handelsgewerbegeschäft
auch nach altem HGB. Art. 272 Z. 2). Was dazu gehört, bestimmt sich nach den Verkehrs-
anschauungen. Das gewöhnliche Pfandleihgewerbe fällt nicht darunter.
5. Gewisse Transportgeschäfte. Unbedingt die UÜbernahme der Beförde-
rung von Gütern oder Reisenden zur See (früher zusammen mit der jetzt als Grundhandels-
geschäft ganz gestrichenen Bodmerei das vierte objektive Handelsgeschäft des Art. 271 Z. 4).
Femer die Geschäfte der Frachtführer und der zur Beförderung von Personen zu Lande oder
auf Binnengewässern bestimmten Anstalten (Handelsgewerbegeschäft nach altem HG. Art. 272
Z. 3). Unbedingt also die Güterbeförderung zu Lande oder auf Binnengewässern, so daß
auch der kleinste Frachtführer Kaufmann ist; dagegen die Personenbeförderung hier nur als
Großbetrieb, so daß die Unternehmer von Straßenbahnen, Droschkenanstalten, Dampfsschiff-
verbindungen usw. Kaufleute sind, gewöhnliche Lohnfuhrherren, Droschkenbesitzer, Fährleute
usw. der Kaufmannseigenschaft darben. Endlich die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunter-
nehmer (neu).
6. Die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lager-
halter. Kommissionär ist, wer gewerbsmäßig in eignem Namen für fremde Rechnung
Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft (§ 383); Spediteur, wer gewerbsmäßig in eignem
Namen für fremde Rechnung Gütewersendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von
Seeschiffen besorgt (§ 407); Lagerhalter, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung
von Gütern übermimmt (§ 416). (Das Kommissions= und Speditionsgeschäft waren auch
nach dem alten HGB., Art. 272 Z. 3, Handelsgewerbegeschäfte.)
7. Die Geschäfte der Handlungsagenten und Handelsmäkler. Hand-
lungsagenten und Handelsmäkler sind selbständige gewerbsmäßige Vermittler von Handels-
geschäften, die Handlungsagenten kraft ständigen Auftrages für ein fremdes Handelsgewerbe
(§ 84), die Handelsmäkler kraft einzelner Aufträge für andere (§& 93). (Das alte HGB., §9272
Z. 4, erklärte jede Vermittlung von Handelsgeschäften, mit Ausnahme der amtlichen Geschäfte
der Handelsmäkler, für ein Handelsgewerbegeschäft.)
8. Die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch= und Kunst-
handels (ebenso altes HGB. Art. 272 Z. 5). Die Verleger sind Kaufleute, obschon ihre
Tätigkeit Urproduktion ist. Auch Zeitungsverlag, Kommissionsverlag, gewerbsmäßiger Selbst-
verlag macht zum Kaufmann.
9. Die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des Hand-
werks hinausgeht (wie altes HGB. Art. 272 Z. 5). Der kleine Drucker oder Lithograph ist
nicht Kaufmann.
§ 14. Handelsgewerbe kraft Eintragung. Ein gewerbliches Unternehmen, das nicht
auf Gumdhandelzsgeschäfte gerichtet ist, erlangt unter Umständen durch Eintragung der
Firma des Unternehmers in das Handelsregister für das Handelsrecht
die Eigenschaft eines Handelsgewerbes. Voraussetzung dafür ist, daß das Unternehmen nach
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 2
S. 1). Die kaufmännische Einrichtung wird sich besonders in der Buchführung, dem Firmen-
gebrauch, der Korrespondenz, der Kassenführung, dem Hilfspersonal geltend machen. Dem
Umfange nach muß das Unternehmen, um kaufmännische Einrichtung zu fordern, jedenfalls Groß-
betrieb sein. Wie es der Art nach beschaffen sein muß, läßt sich nur nach der jeweiligen Ver-
kehrsgewohnheit entscheiden. Es handelt sich also stets um eine konkrete Tatfrage.
Wer ein derartiges Unternehmen betreibt, ist nach der gesetzlichen Regel nicht nur be-
rechtigt, sondern auch verpflichtet, eine Firma anzunehmen und deren Eintragung zu
bewirken (§ 2 S. 2). Es findet gegen ihn amtlicher Eintragungszwang statt. Somit sollen
z. B. auch Fabrikanten, die nur selbsterzeugte Rohstoffe verarbeiten, wie dies bei Ziegeleien
Porzellanmanufakturen, Zementfabriken, Hüttenwerken, Brennereien usw. vorkommen kann,