Wechsel- und Scheckrecht. 191
Goldschmieden, die zugleich den Geldwechsel betrieben. Die von den Deponenten schriftlich
erteilten Geldzahlungsaufträge (die ältesten auf uns gekommenen sind vom Jahre 1683) hießen
anfangs cash- notes oder notes schlechthin, erst im 18. Jahrhundert chequer, cheques, checks;
der Name ist wohl von exchequer, franz. Cchiquier abzuleiten 1. Nach Trennung des Bankier-
gewerbes von der Goldschmiedkunst wird die Goldschmiedsanweisung zur Anweisung auf den
Bankier, und zwar zunächst auf den Privatbankier, nach 1828 auch auf Aktienbanken. Der
Scheck wird in England und den Vereinigten Staaten zum Hauptzahlungsmittel erst der
Gentlemen, bald auch der tieferen Gesellschaftsschichten; der Jahresumsatz steigt aus Milliarden.
Das englische Vorbild findet auf dem Kontinent Nachahmung; auch in Deutschland (wo es schon
im 18. Jahrhundert an scheckähnlichen Papieren, z. B. kaufmännischen Kassenanweisungen,
nicht ganz gefehlt hatte) entfaltet sich (seit Mitte des 19. Jahrhunderts 2), insbesondere aber
seit 1876 unter der Pflege der Reichsbank, der Scheckverkehr in großartiger Weise, neuestens
durch Einführung der Scheckstempelsteuer (Reichsgesetz v. 15. Juli 1909) etwas beeinträchtigt. —
In Japan waren Schecks angeblich schon vor 1650 bekannt 7.
IV. Gesetzgebung. Die Regelung des Scheckrechts blieb lange dem Gewohnheits-
recht überlassen. Altestes Gesetz ist wohl der sechste Nachtrag zum Statuto del Foro di mercanti
von 1606 in Bologna. Für die scheckähnlichen Kassiersbriefje (in Quittungs-, nicht Anweisungs-
form) erging 1776 in Amsterdam die Keure vom 30. Januar 1776. Lückenhafte Normen über
den „cheque“ oder „mandato sobre banqueiro“ enthält das (alte) HGGB. von Portugal
von 1833. In Frankreich wurde zur Förderung des spät und langsam sich entwickelnden
Scheckverkehrs das Gesetz vom 14. Juni 1865 erlassen, das (aus Furcht vor Mißbrauch des Schecks
zur Hinterziehung des Wechselstempels) engherzige Bestimmungen enthielt, die durch die Novelle
vom 19. Februar 1874 noch vermehrt wurden; eine zweite Novelle (zur Regelung des chéque
barré) erging am 30. Dez. 1911. Dem französischen Gesetz schließen sich Gesetze zahlreicher
Staaten an: am engsten das Spezialgesetz Belgiens (20. Juni 1873), serner das Schweizer
Obligationenrecht vom 14. Juni 1881 resp. 30. März 1911 Art. 830 bis 837 und die Handels-
gesetzhücher Jtaliens (1882) nebst dessen Tochterrechten [( Rumänien (1877), Por-
tugal 1888)), sowie Spaniens (1885), Bulgariens (1897), Perus (1902), San
Salvadors und Venezuelas (1904), endlich auch in ausführlicher und vom englischen
Recht beeinflußter Weise die Handelsgesetztücher von Argentinien und Mexiko (1889)
sowie Costa Rica (1902) 4.
In England waren lange Zeit nur wenige Spezialfragen und die Stempelpflicht
gesetzlich geregelt; erst die Bills of Exchange Act von 1882 regelte ohne erhebliche Neuerungen
in s. 73—82 den Scheck (als Banksichtwechsel); für Schottland bestehen nur zwei Abweichungen;
eine ganz kurze Novelle erging zur Entscheidung einer Streitfrage unter dem Titel „the Bills
of Exchange (Crossed Cheques) Act 1906 (Edw. 7 c. 17). Dem englischen Recht schließen
sich Ostindien, Australien, sowie unter Regelung des in England fremden Instituts der sog.
certikication das amerikanische Gewohnheitsrecht, sowie das Neg. Instr. Law §§ 321—325 und
Kanada an. Von den englischen Kolonien besitzen Malta (1857) und Mauritius (1886) Spezial-
vorschriften über den Schecks.
Die skandinavischen Staaten, Dänemark, Norwegen und Schweden erließen 1897 und
1898 ein übereinstimmendes Scheckgesetz. Es hat ganz besonderen Charakter, da jede Sicht-
anweisung mit der Selbstbezeichnung „Scheck“ als Scheck gilt.
Uber andere Ableitungen von to cechec k (vérilier, contröler, ursprünglich gleich to stop)
und von scaccus (Stelze, Kerbholz, Kontrollholz) vgl. L. ypon-Caen, Traité IV p. 340 N. 2,
Sweet, Dictionary of English Law, 1882; Fehra. a. O. S. 82; Loyd, four lectures on bills
of exchange, p. 111; Thomsen, Dictionary of banking, 1911, S. 218 u. 524. Uber die Schreib-
weise u. Verdeutschung Handwörterbuch d. Staatswiss. S. 217 N. 1; nach einer sreundlichen
Mitteilung Fehrs ist die kürzere und phonetische Schreibart „chee k“ die ältere; so
schrieb man in England im 18. Jahrhundert.
* Nähere Angaben bei Breit in Handelsgesetze des Erdballs XIII Abt. 2 S. 1086.
2. 3. f. HR. 43 S. 395.
* Bgal. Trumpler S. 187 ff., 192 ff.
*Über Malta und Mauritius vgl. Meyer 1 S. öu. 8, sowie 8 Vergl R. 1 S. 140, 446, 472,
483. u. XI 79.