194 Georg Cohn.
wird zur Kontrolle vom Aussteller zurückbehalten. Formularzwang besteht für den Postscheck
(vgl. unten.);
7. die Angabe einer Ordnungsnummer sie ist gebräuchlich, aber nur in Argentinien und
Pern vorgeschrieben;
8. die Bankierseigenschaft des Bezogenen (vgl. unten VII).
VI. Als Guthaben gilt „der Geldbetrag, bis zu welchem der Bezogene nach dem
zwischen ihm und dem Aussteller bestehenden Rechtsverhältnisse Schecks einzulösen
verpflichtet ist.“ (5 3.) Dies Rechtsverhältnis kann Verrechnung, Kontokorrent, Darlehn, Kauf
oder irgendein anderes durch die Rechtsordnung bestimmtes Verhältnis sein. Ein Guthaben
im Sinne des Scheckgesetzes wird es aber nur durch den Hinzutritt des Scheckvertrages,
also einer Nebenabrede, daß über eine Geldsumme mittels Schecks verfügt werden darf; der
Scheckvertrag verwandelt auch nach deutschem Recht eine Forderung in ein Guthaben 1. —
Unter der vom französ. Gesetz gebrauchten Bezeichnung „provision préalable“ ist eine „con-
vention préalable“ gemeint; im österreich. Ges. ist des Vertrags verhältnisses in § 14
wenigstens Erwähnung getan.
Streitig ist, ob ein ohne Scheckvertrag oder ohne Guthaben ungedeckt ausgestellter
Scheck nach deutschem Recht ein gültiger Scheck (dafür besonders Breit Z. f. HR. 64 S. 452 ff.,
67 S. 517, Handelsges. des Erdballs S. 1097 u. 1098), auch Lehmann S. 710 N. 3 u. 712
bei N. 2), oder ob er, was richtiger scheint, nur ein Scheinscheck ist. Der Aussteller macht
sich bei Begebung in Kenntnis des fehlenden oder bestrittenen Guthabens durch Verschweigung
des Betruges schuldig (RG. in Straffs. v. 10. Juni 1909) und nach § 826 BG. schadens-
ersatzpflichtig; zu einem wirklichen Scheck wird der Scheinscheck aber dadurch so wenig, als ver-
botswidrig ausgegebene Banknoten, Aktien, Prämienscheine trotz Strafbarkeit und Ersatzpflicht
des Ausstellers juristisch das sind, wofür sie sich ausgeben 2.
Der Scheinscheck entbehrt, obschon auch dies nicht unbestritten ist, des Steuerprivilegs.
Das Guthaben braucht erst zur Zeit der Präsentation vorhanden zu sein, nicht schon, was
freilich streitig, bei Ausstellung oder Begebung des Schecks. Es kann Bar= oder Kredit-
guthaben sein.
VII. Die Fähigkeit zur Scheckzeichnung (sog. aktive Scheckfähigkeit) steht jedem
Geschäftsfähigen zu. — Die Fähigkeit, als Bezogener auf einem Scheck zu erscheinen, steht
in Deutschland zwar an sich jedermann, steuerrechtlich jedoch nur gewissen Kategorien zu, nämlich
registrierten Bankfirmen, staatlich beaufsichtigten Sparkassen und solchen öffentlich-rechtlichen
oder staatlich beaufsichtigten Anstalten und eingetragenen Genossenschaften, die sich mit Geld-
annahme und Zahlungsleistungen für fremde Rechnung befassen; nur solche Bankiers und
Anstalten haben die volle, passive Scheckfähigkeit mit dem Privileg des geringen
(10 Pfennig) Fixstempels. Schecks auf andere Personen (mit verminderter Scheckfähigkeit)
entbehren jenes Stempelprivilegs, sind also wechselstempelpflichtig, dennoch aber gültig (sog.
Nichtbankschecks oder wilde Schecks (S§ 2 u. 29.). In Osterreich und Ungarn sind
die Nichtbankschecks keine Schecks im Sinne des Gesetzes, sondern als Anweisungen zu be-
handeln 3.
VIII. Das Akzept und Ehrenakzept des Schecks sind unzulässig; ein auf den Scheck
gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben (§ 10). So auch in fast allen anderen Staaten,
mit Ausnahme Englands (wo das Akzept zwar zulässig, aber praktisch bedeutungslos und bei
Inhaberschecks durch das Banlchartergesetz verboten ist) und der Vereinigten Staaten. In
letzteren wirkt übrigens auch die allgemein übliche certification (Beglaubigung) wie
1 Handwörterb. d. Staatswiss. VII S. 227 u. die dort Zitierten (Lessing, Jehle).
Vgl. jetzt auch Lehmann S. 712: „Das Guthaben ist der Geldbetrag, bis zu dem der Bezogene
nach dem Scheckvertrage Schecks einzulösen verpflichtet ist“; immerhin erklärt er den Scheck-
vertrag für kein Essentiale des Schecks.
* Handwörterb. 214 u. 227. Das ist denn doch mehr, als ein Wortgezänk, wie Breit an-
immt; ogl. wegen der Verschiedenheit der praktischen Folgerungen Z. f. Handelsrecht Bd. 67
S. 5.
r v. Canstein S. 93 u. 211 (Pseudoschecks). Über die sonstigen fremden Rechte vgl. oben
I Abs. 2 u. 3 dieses Paragraphen, sowie Trumpler S. 210.