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Abs. 1). Der im Ausland ausgestellte, im Inland zahlbare Scheck ist nach der Bek. des Reichs-
kanzlers v. 19. März 1908 je nach der geographischen Zone in 3 Wochen bzw. 1, 2 oder
3 Monaten vorzulegen; die gleichen Fristen gelten auch — bei Fehlen einer ausländischen Vor-
schrift — für die im Inalnd ausgestellten, im Auslande zahlbaren Schecks (§ 11 Abs. 2). Die
Einlieferung des Schecks in eine vom Bundesrat anerkannte Abrechnungsstelle, bei welcher
der Bezogene vertreten ist, genügt als Vorlegung (§ 12); anerkannt sind nach den 6 Bekannt-
machungen aus den Jahren 1908 u. 1909 die 20 Abrechnungsstellen der Reichsbank, die Bank
des Berliner Kassenvereins und die Preuß. Zentralgenossenschaftskasse; die Berliner Scheck-
austauschstelle ist dagegen keine Abrechnungsstelle (vgl. Abkommen u. Geschäftsordnung v. 7. Mai
1910 bei Breit, Komm. S. 1111 ff.).
Die meisten außerdeutschen Rechte bestimmen die Vorlegungsfrist verschieden für Platz-
und Distanzschecks und variieren von drei Tagen bis zu einem Monatj vielfach finden sich fünf
bzw. acht Tage; England und die Vereinigten Staaten haben keine festbestimmte Frist, sondern
fordern nur, daß die Vorlegung innerhalb billiger, d. h. mäßiger Frist nach Ausgabe (a reasonable
time of its issue) erfolget.
XIII. Zahlung. Der Bezogene braucht nur gegen Aushändigung des gquittierten
Schecks zu zahlen (§ 13). Der Inhaber ist zur Annahme von Teilzahlungen nicht verpflichtet
(bestritten). Avisierung ist nicht gesetzlich, höchstens vertragsmäßig geboten. Als Zahlung gilt
auch die Verrechnung durch Gutschrift oder Skontration (§ 14; über den Verrechnungsscheck
vgl. unten XIX). Die Zahlung darf nur an den legitimierten Präsentanten erfolgen.
XIV. Regreß:. Für die Einlösung des Schecks haftet stets der Aussteller sowie die
Indossanten (soweit diese nicht die Angstklausel „ohne Gewährleistung“ ihrem Indossament
beigefügt haben), bei dem Inhaberscheck auch die Namenskribenten der Rückseite (Quasiindossanten)
und zwar sämtlich solidarisch, auch sprungweise, nach Art. des Wechselregresses (Is 15 u. 18).
Voraussetzung der Regreßnahme ist der urkundliche Nachweis, daß der Scheck rechtzeitig zur Zah-
lung vorgelegt und nicht eingelöst, oder daß die Vorlegung vergebens versucht worden ist; jedoch
gewähren die meisten fremden Rechte den Regreß gegen den Aussteller trotz Versäumung
der rechtzeitigen Präsentation, ausgenommen den Fall, daß der Aussteller infolge der Säumnis
Schaden erlitten hat. — Der Nachweis der Dishonorierung kann nach Wahl des Inhabers ent-
weder 1. durch eine auf den Scheck gesetzte, von dem Bezogenen unterschriebene und den Präsen-
tationstag enthaltende Erklärung des Bezogenen (Präsentationsattest, Privat-
deklaration) oder 2. durch eine Bescheinigung der Abrechnungsstelle über
die Nichteinlösung oder 3. durch einen Protest nach Art des Wechselprotestes erbracht werden
(§16). Zur Protestaufnahme sind (innerhalb der für Wechselproteste gezogenen Schranken; vgl.
oben S. 172) auch Postbeamte befugt. Der Protest muß innerhalb der Vorlegungefrist erhoben sein
und zwar ohne die zweitägige Protestfrist des Wechselrechtes; dagegen kann Privatdeklaration und
Bescheinigung auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist nachgeholt werden. Protesterlaß ist statthaft,
bewirkt aber nicht Präsentationserlaß und schützt nicht gegen Ersatzpflicht der Protestkosten.
Der Regreßpflichtige braucht nur gegen Auslieferung von Scheck, Präsentationsurkunde
und quittierter Rechnung zu zahlen; den abhanden gekommenen Scheck ersetzt das Ausschlußurteil.
Die Regreßforderung des Inhabers bzw. des einlösenden Scheckgläubigers entspricht
der Regreß- bzw. der Remboursregreßsumme des Wechselrechts.
Die Pflicht zur Notifikation der Vormänner sowie ihr Einlösungsrecht und ihre
Befugnis zur Ausstreichung der Indossamente sind wie beim Wechsel geregelt (§ 17).
Der Regreßanspruch kann im Wechselprozeß (ZPO. J§s 602—605) geltend gemacht
werden. Zuständig ist die Kammer für Handelssachen ( 28). Einwendungen des Be-
klagten sind nur zulässig, wenn sie die Gültigkeit seiner Erklärung im Scheck betreffen oder sich
aus dem Scheck ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen (§ 18 Abs. 2).
Ein Regreßanspruch auf Sicherstellung wegen Unsicherheit des Bezogenen zwischen Aus-
stellung und Verfall des Schecks ist (im Gegensatz zum Wechselrecht) nicht anerkannt, auch bei
der Kürze dieser Zwischenzeit durchaus entbehrlich (Cosack S. 290).
„ H . S. 222 k, 224 f., 225 i, 228 Z. II, 231 3. 7. Trumpler S. 216 f.
* HW. S. 220. Trumpler S. 226 ff., 231.