Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

198 Georg Cohn. 
XIX. Crossing und Verrechnungsscheck. Zur Verhütung der Zahlung des 
Schecks an einen Unberechtigten dient hauptsächlich in England, aber auch in einigen anderen 
Ländern (Argentinien, Australien, Costa-Rica, Skandinavien, Japan, Spanien, Peru und seit 
der Novelle v. 30. Dez. 1911 auch in Frankreich) das crossing (das Kreuzen, Sperren, korrekter 
Durchqueren des Schecks, franz. barrement). Es besteht in der Ziehung zweier paralleler Quer- 
linien durch die Vorderseite des Schecks, der hiemach trossedcheck (chéque barrd) 
heißt. Zwischen die Linien werden meist, aber nicht notwendig, noch die Worte „u. Cie.“ geschrieben. 
Dieses sog. generalcrossing wird zum specialcrossing, wenn der Name eines 
Bankiers quer über die Vorderseite geschrieben wird. Zu dem general und zu dem special 
Crossing kann in England, nicht in Frankreich, noch der Zusatz „not negotiable“ (nicht begebbar) 
gesetzt werden. Das general crossing hat die Wirkung, daß nur an einen Bankier, das spezielle 
crossing, daß nur an den genannten Bankier die Zahlung erfolgen darf; Zahlung an einen 
anderen macht schadensersatzpflichtig und zwar nicht nur dem Aussteller, sondern auch unmittel- 
bar dem wahren Eigentümer des Schecks. Der Zusatz „not negotiable“ bewirkt, daß der Scheck- 
nehmer, selbst der gutgläubige, nur das Recht seines Vormannes, nicht aber einen selbständigen 
Anspruch erwirbt. Da die Bankiers nur von ihnen bekannten Personen Schecks zu nehmen 
pflegen, so wird der Nachteil des Diebstahls oder Verlustes der Urkunde gemindert, die Er- 
mittlung des illegitimen Erwerbers erleichtert. Das Crossing ist bei jedem Scheck sowohl durch 
den Aussteller, als auch jeden Inhaber statthaft; auch darf jeder Inhaber das general in einen 
special crossing — aber nicht umgekehrt — umwandeln 1. Indem das Crossing den Kreis der 
Einzugsberechtigung auf Bankiers beschränkt, dient es als Schutzmittel gegen Verlust und Dieb- 
stahl und fördert überdies, da auch die Bezogenen (fast ausnahmslos) Bankiers sind, die Skon- 
tration. 
Dem Crossing nachgebildet, aber von ihm verschieden ist die Verrechnungsklausel, 
d. h. der quer über die Vorderseite des Schecks gesetzte Vermerk „Nur zur Verrechnung“. Sie 
kann vom Aussteller und jedem berechtigten Inhaber auf jede Art des Schecks gesetzt werden 
und ist unwiderruflich. Sie wirkt als Barzahlungsverbot; seine Ubertretung macht den Be- 
zogenen allen Beteiligten gegenüber schadensersatzpflichtig (§ 14). Der Verrechnungsscheck 
unterscheidet sich vom crossed check doppelt: einerseits durch die Möglichkeit der Gutschrift 
für Nichtbankiers und andererseits durch das ausnasmslose Barzahlungsverbot, während der 
crossed check einem Bankier auch bar ausgezahlt werden darf. — Der Verrechnungsscheck steht 
der Giroanweisung (die auch roter Scheck genannt wird, vgl. oben V, Z. 3) nahe, unter- 
scheidet sich aber von ihr dreifach: einerseits durch die Möglichkeit der Aufsetzung des Ver- 
rechnungsvermerks seitens jedes Inhabers, anderseits durch die Zirkulationsfähigkeit des 
Verrechnungsschecks und endlich durch das formelle Erfordernis der Scheckklausel. Der Ver- 
rechnungsscheck ist auch in Österreich, Ungarn und Argentinien ähnlich, wie in Deutschland geregelt 
XX. Stempelpflicht. Der Scheck genießt in einigen Ländern (Skandinovien, 
Belgien und den Vereinigten Staaten) volle Steuerfreiheit, in vielen anderen ist er einem sehr 
geringen Fixstempel unterworfen (so in England, Frankreich, Osterreich), selten, wie in Portugal, 
dem vollen Wechselstempel. Das deutsche Scheckgesetz, das volle Stempelfreiheit gewährte, 
ist durch das Ges. v. 15. Juli 1909 § 70 u. Tarif Nr. 10 leider sehr bald abgeändert worden; 
völlig stempelfrei sind jetzt nur noch die Postschecks, sowie die im Ausland auf das Ausland aus- 
gestellten Schecks und gewisse Sichtplatzanweisungen; dagegen unterliegen einem Fixstempel 
von 10 Pf. diejenigen Schecks, die die wesentlichen Scheckerfordernisse enthalten, auf eine 
Person mit voller passiver Scheckfähigkeit gezogen und nicht vordatiert sind; die übrigen 
sind dem vollen Wechselstempel unterworfens. 
Ausländische Schecks. Die Form der im Ausland ausgestellten Schecks 
und der im Ausland auf den Scheck gesetzten Erklärungen wird den wechselrechtlichen Normen 
(W0O. 85) analog nach den ausländischen Gesetzen beurteilt (DSch G. § 26); nach dem gleichen 
xI HMW. S. 223 fl. Trumpler S. 222 ff. Uber die franz. Novelle vgl. Bankarchiv 
XI S. 17. 
: HW. S. 228. Trumpler S. 222 ff. Vgl. Hans Meyer, Verrechnungsscheck, Zürich 
9II und Breit in 3. f. ON. 70, S. 97 ff. 
2HWB. S. 231. Trumpler S. 235.
	        
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