198 Georg Cohn.
XIX. Crossing und Verrechnungsscheck. Zur Verhütung der Zahlung des
Schecks an einen Unberechtigten dient hauptsächlich in England, aber auch in einigen anderen
Ländern (Argentinien, Australien, Costa-Rica, Skandinavien, Japan, Spanien, Peru und seit
der Novelle v. 30. Dez. 1911 auch in Frankreich) das crossing (das Kreuzen, Sperren, korrekter
Durchqueren des Schecks, franz. barrement). Es besteht in der Ziehung zweier paralleler Quer-
linien durch die Vorderseite des Schecks, der hiemach trossedcheck (chéque barrd)
heißt. Zwischen die Linien werden meist, aber nicht notwendig, noch die Worte „u. Cie.“ geschrieben.
Dieses sog. generalcrossing wird zum specialcrossing, wenn der Name eines
Bankiers quer über die Vorderseite geschrieben wird. Zu dem general und zu dem special
Crossing kann in England, nicht in Frankreich, noch der Zusatz „not negotiable“ (nicht begebbar)
gesetzt werden. Das general crossing hat die Wirkung, daß nur an einen Bankier, das spezielle
crossing, daß nur an den genannten Bankier die Zahlung erfolgen darf; Zahlung an einen
anderen macht schadensersatzpflichtig und zwar nicht nur dem Aussteller, sondern auch unmittel-
bar dem wahren Eigentümer des Schecks. Der Zusatz „not negotiable“ bewirkt, daß der Scheck-
nehmer, selbst der gutgläubige, nur das Recht seines Vormannes, nicht aber einen selbständigen
Anspruch erwirbt. Da die Bankiers nur von ihnen bekannten Personen Schecks zu nehmen
pflegen, so wird der Nachteil des Diebstahls oder Verlustes der Urkunde gemindert, die Er-
mittlung des illegitimen Erwerbers erleichtert. Das Crossing ist bei jedem Scheck sowohl durch
den Aussteller, als auch jeden Inhaber statthaft; auch darf jeder Inhaber das general in einen
special crossing — aber nicht umgekehrt — umwandeln 1. Indem das Crossing den Kreis der
Einzugsberechtigung auf Bankiers beschränkt, dient es als Schutzmittel gegen Verlust und Dieb-
stahl und fördert überdies, da auch die Bezogenen (fast ausnahmslos) Bankiers sind, die Skon-
tration.
Dem Crossing nachgebildet, aber von ihm verschieden ist die Verrechnungsklausel,
d. h. der quer über die Vorderseite des Schecks gesetzte Vermerk „Nur zur Verrechnung“. Sie
kann vom Aussteller und jedem berechtigten Inhaber auf jede Art des Schecks gesetzt werden
und ist unwiderruflich. Sie wirkt als Barzahlungsverbot; seine Ubertretung macht den Be-
zogenen allen Beteiligten gegenüber schadensersatzpflichtig (§ 14). Der Verrechnungsscheck
unterscheidet sich vom crossed check doppelt: einerseits durch die Möglichkeit der Gutschrift
für Nichtbankiers und andererseits durch das ausnasmslose Barzahlungsverbot, während der
crossed check einem Bankier auch bar ausgezahlt werden darf. — Der Verrechnungsscheck steht
der Giroanweisung (die auch roter Scheck genannt wird, vgl. oben V, Z. 3) nahe, unter-
scheidet sich aber von ihr dreifach: einerseits durch die Möglichkeit der Aufsetzung des Ver-
rechnungsvermerks seitens jedes Inhabers, anderseits durch die Zirkulationsfähigkeit des
Verrechnungsschecks und endlich durch das formelle Erfordernis der Scheckklausel. Der Ver-
rechnungsscheck ist auch in Österreich, Ungarn und Argentinien ähnlich, wie in Deutschland geregelt
XX. Stempelpflicht. Der Scheck genießt in einigen Ländern (Skandinovien,
Belgien und den Vereinigten Staaten) volle Steuerfreiheit, in vielen anderen ist er einem sehr
geringen Fixstempel unterworfen (so in England, Frankreich, Osterreich), selten, wie in Portugal,
dem vollen Wechselstempel. Das deutsche Scheckgesetz, das volle Stempelfreiheit gewährte,
ist durch das Ges. v. 15. Juli 1909 § 70 u. Tarif Nr. 10 leider sehr bald abgeändert worden;
völlig stempelfrei sind jetzt nur noch die Postschecks, sowie die im Ausland auf das Ausland aus-
gestellten Schecks und gewisse Sichtplatzanweisungen; dagegen unterliegen einem Fixstempel
von 10 Pf. diejenigen Schecks, die die wesentlichen Scheckerfordernisse enthalten, auf eine
Person mit voller passiver Scheckfähigkeit gezogen und nicht vordatiert sind; die übrigen
sind dem vollen Wechselstempel unterworfens.
Ausländische Schecks. Die Form der im Ausland ausgestellten Schecks
und der im Ausland auf den Scheck gesetzten Erklärungen wird den wechselrechtlichen Normen
(W0O. 85) analog nach den ausländischen Gesetzen beurteilt (DSch G. § 26); nach dem gleichen
xI HMW. S. 223 fl. Trumpler S. 222 ff. Uber die franz. Novelle vgl. Bankarchiv
XI S. 17.
: HW. S. 228. Trumpler S. 222 ff. Vgl. Hans Meyer, Verrechnungsscheck, Zürich
9II und Breit in 3. f. ON. 70, S. 97 ff.
2HWB. S. 231. Trumpler S. 235.