Börsenwesen. 25
handelt, nach Typen bestimmt werden, liegt das wesentliche Unterscheidungsmerkmal vom
Markt. Die Börsen dienen ferner dem Abschluß von Geschäften in Waren oder Wertpapieren;
Börsen, an denen lediglich Fracht= oder Versicherungsgeschäfte abgeschlossen werden, wie z. B. die
Schifferbörse in Duisburg-Ruhrort, sind daher nicht als Börsen im eigentlichen Sinne zu betrachten.
Gegenwärtig bestehen solgende auf Grund des Börsengesetzes von der Landesregierung
genehmigte Börsen: Augsburg (Fondsbörse), Berlin (Fonds- und Produktenbörse), Bremen
(Fonds- und Produktenbörse), Breslau (Fondsbörse), Chemnitz (Produktenbörse), Coblenz
(Produktenbörse), Cöln (Effekten= und Produktenbörse), Danzig (Produktenbörse), Dresden
(Fondsbörse), Dresden (Produktenbörse), Duisburg-Ruhrort (Schifferbörse), Düsseldorf und
Essen (Montanbörse), Elbing (Produktenbörse), Frankfurt (Fondsbörse), Hamburg (Fonds-
und Produktenbörse), Hannover (Fondsbörse), Königsberg (Fonds- und Produktenbörse), Lübeck
(Allgemeine Börse und Produktenbörse), Magdeburg (Produktenbörse), Mannheim (Produkten-
und Effektenbörse), München (Effektenbörse), Stettin (Produktenbörse), Straßburg (Warenbörse),
Stuttgart (Effektenbörse), Stuttgart (Landesproduktenbörse), Stuttgart (Industrie- und Handels-
börse), Zwickau (Effektenbörse).
Was die Rechtsform der Börsenunternehmung betrifft, so sind die
Börsen in Deutschland Unternehmungen kaufmännischer Vereinigungen. Veranstalter (Zu-
haber, Unternehmer) der Börse ist entweder die Handelskammer des betreffenden Platzes (so
in Bremen, Breslau, Cöln, Essen, Frankfurt a. M., Hamburg, Leipzig, Lübeck, Magdeburg)
oder die Korporation der Kaufmannschaft (Berlin, Danzig, Elbing, Königsberg, Stettin), oder
ein besonderer rechtsfähiger Verein (Augsburg, Chemnitz, Dresden, München, Produktenbörse
Stuttgart) oder Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit (Coblenz, Duisburg, Düsseldorf, Hannover,
Mannheim, Effektenbörse Stuttgart, Zwickau). Dem Unternehmer der Börse steht die Ver-
waltung der Börse im privatrechtlichen Sinne, insbesondere die finanzielle Verwaltung zu,
womit das Recht der Festsetzung und Erhebung von Gebühren verbunden ist. Als solche kommen
in Betracht: Gebühren für die Zulassung zum Börsenbesuch, für die Zulassung von Wert-
papieren zum Börsenhandel, für die Vermietung von Börsenplätzen oder -räumen usw.
Die Börsen unterstehen der Staatsaufsicht der Landesregierung. Der
Aufsicht unterliegen auch die auf den Börsenverkehr bezüglichen Einrichtungen wie Kündigungs-
bureaus, Liquidationskassen, Schiedsgerichte, Sachverständigenkommissionen usw.; Voraus-
setzung ist aber, daß die betreffende Einrichtung entweder in räumlicher Verbindung mit der
Börse steht oder verfassungsmäßig, wenn auch nur stillschweigend, als zur Börse gehörig aner-
kannt ist. Der Landesregierung obliegt ferner die Bestellung und Entlassung von Kursmaklern.
Sie bestimmt über die Befreiung vom Prospektzwang (§§ 38, 40); sie ist berechtigt, nähere
Bestimmungen über die Zusammensetzung des Ehrengerichts zu erlassen (§ 9), sowie ergänzende
Bestimmungen betreffend die Kursfestsetzung und die Zulassung zum Börsenterminhandel
(§§ 44, 35). Endlich kann sie ergänzende Bestimmungen über die Aufgaben der Zulassungsstelle
und die Voraussetzung der Zulassung treffen sowie abändernde Bestimmungen über die Kurs-
feststellung, soweit der Bundesrat von seiner Befugnis hierzu keinen Gebrauch macht (§§ 35, 44).
Als Sachverständigenorgan für das ganze Reich besteht zur Begutachtung der durch das
Gesetz der Beschlußfassung des Bundesrats überwiesenen Angelegenheiten der Börsen-
ausschuß. Er besteht aus mindestens 30 Mitgliedern, welche vom Bundesrat in der Regel
auf je 5 Jahre zu wählen sind (§ 3).
Dem Bundesrat ist die Befugnis gegeben, Bestimmungen zu erlassen über die Auf-
gaben der Zulassungsstelle (§ 44), über die Zulassung zum Börsenterminhandel (5§§8 44, 50 Abs. 6,
63, 67). Er kann ferner eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende amtliche Fest-
stellung des Börsenpreises für einzelne Börsen zulassen (§ 35). Börsentermingeschäfte in Anteilen
von Bergwerks= oder Fabrikunternehmungen sind nur mit seiner Genehmigung zulässig (§ 63).
Schließlich ist auch der Reeichskanzler insofern beteiligt, als die Zulassung von Waren
zum Börsenterminhandel nur erfolgen kann, wenn er erklärt hat, daß er zu weiteren Ermitt-
lungen keine Veranlassung finde (§ 50 Abs. 3).
Die unmittelbare Aufsicht ist den zuständigen Handelskammern bzw. den an ihrer
Stelle bestehenden kaufmännischen Korporationen in Danzig, Elbing, Königs-
berg, Stettin übertragen. In den Fällen, wo diese Korporationen gleichzeitig Veranstalter