Börsenwesen. 207
Börsenleitung und ihre Organe, die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen be-
stimmt sind, die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuche der Börse sowie darüber, in welcher
Weise die Preise und Kurse zu notieren sind (8 5).
Was die Zulassung zum Börsenbesuch betrifft, so beschränkt sich das Gesetz darauf,
diejenigen Personenkategorien aufzuzählen, welche vom Börsenbesuch ausgeschlossen sind. Es
sind dies Frauen, Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, die in der
Verfügung über ihr Vermögen beschränkt, wegen einfachen oder betrügerischen Bankerotts
rechtskräftig verurteilt oder zahlungsunfähig sind, endlich Personen, die durch ehrengericht-
liches Urteil vom Besuche einer deutschen Börse ausgeschlossen sind (§ 7). Die positiven Be-
stimmungen darüber, welche Personen zur Börse zugelassen werden, sind in den einzelnen
Börsenordnungen enthalten.
In Bremen, Hamburg, Lübeck, Magdeburg sind die Börsen öffentlich, d. h. der Zutritt steht
jeder nicht vom Börsenbesuch durch das Gesetz ausgeschlossenen Person ohne weitere Formalität
frei. Die übrigen Börsen beruhen auf dem Prinzip der individuellen Zulassung. Anspruch auf
Zulassung haben entweder alle Personen, gegen die kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt
(so Fondsbörse Stuttgart, Stettin, Danzig, Breslau), oder nur Personen, die als Inhaber
einer Firma, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft usw. in das Handelsregister des be-
treffenden Platzes oder eines Vorortes eingetragen sind (so Berlin, Frankfurt, Cöln, Leipzig,
Essen, Düsseldorf, Dresdener Fondsbörse); in Berlin und Frankfurt muß der Antrag außerdem
durch 3 bzw. 2 an der Börse seit mindestens 2 Jahren zugelassene Gewährsmänner unterstützt
sein. Auf dem Prinzip des englisch-amerikanischen Rechts beruhen die Börsenordnungen von
München, Augsburg, Chemnitz, Stuttgart (Landesproduktenbörse), Produktenbörse Dresden,
wonach nur die Mitglieder der betreffenden Börsenvereinigungen Zutritt zur Börse haben.
Zugelassen werden in der Regel keine Firmen, sondern nur die einzelnen Inhaber bzw. Vor-
standsmitglieder usw. und deren Angestellte. Mit der Zulassung zum Börsenbesuch ist das
Recht auf Benutzung der Börseneinrichtungen, insbesondere auch die Teilnahme am Börsen-
verkehr, verbunden. Daneben gestatten aber die meisten Börsenordnungen auch gewissen
Personen, z. B. Berichterstattern der Presse, Hilfspersonen des Börsenverkehrs, den Zutritt
zur Börse ohne die Berechtigung zur Teilnahme am Börsenhandel. Die zum Besuch der
Börsen berechtigten Personen haben auch Anspruch auf Zulassung ihrer kaufmännischen An-
gestellten; diese dürfen jedoch nur im Namen und für Rechnung ihrer Dienstherren am Ge-
schäftsverkehr teilnehmen.
II. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen.
1. Die Feststellung des Börsenpreises im allgemeinen.
Da der Börsenpreis nicht nur für Geschäfte an der Börse von Bedeutung, sondern
auch für zahlreiche außerhalb der Börse geschlossene Geschäfte, besonders im Kommissions-
verkehr, maßgebend ist, so hat das Gesetz den Vorschriften über die Kursfeststellung besondere
Aufmerksamkeit zugewandt. Bei den verschiedenen Verhältnissen an den einzelnen Börsen
konnte freilich eine einheitliche Regelung nicht getroffen werden.
Daß eine amtliche Feststellung des Börsen preises stattfinden
muß, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Bundesrat kann allerdings gemäß §& 35 Ziff. 2
eine amtliche Feststellung des Börsenpreises für bestimmte Waren allgemein oder für einzelne
Börsen vorschreiben. Ein indirekter Zwang besteht insofern, als durch HG. 5§5 400 das Recht
des Kommissionärs, einen Auftrag zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren durch Selbst-
eintritt auszuführen, von dem Vorhandensein einer amtlichen Feststellung des Börsenpreises
für diese Wertpapiere abhängig gemacht ist. In negativer Beziehung ist dagegen bestimmt,
daß in Wertpapieren, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert oder nicht nachgesucht
ist, eine amtliche Feststellung des Börsenpreises nicht erfolgen darf (§ 43). Das gleiche gilt für
die Feststellung des Preises bei Termingeschäften in Waren oder Wertpapieren, in denen der
Börsenterminhandel verboten ist, oder deren Zulassung zum Börsenterminhandel endgültig
verweigert oder zurückgenommen ist (§ 51).