Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

218 Trumpler. 
esse an dem Besitz der betreffenden Papiere während der Hereinnahmezeit besteht, z. B wenn 
in diese Zeit eine Generalversammlung fällt. 
Je nachdem der letzte Käufer oder der erste Verkäufer oder beide ihr Engagement pro- 
longieren, vollzieht sich, wie aus nachstehendem Beispiel ersichtlich, die Lieferung bzw. Abnahme 
der Papiere zum Liquidationskurs zwischen A. und Gg., E. und Hg., A. und E., oder Hg. und Gg. 
185 184½ 183 ½ 184½ 
Hg.– H. B. K. J. 
— 
E. 6P9 
— 
) — 
- 
184 
Zu den Zwecken der Prolongation kommen nun in der Praxis drei verschiedene Arten 
von Rechtsgeschäften zur Anwendung 1. 
— 
1. Das Lombardgeschäft. 
Nach obigem Beispiel übernimmt der Geldgeber (Hereinnehmer) am Ultimo Juni die 
ihm für Rechnung des E. gelieferten Papiere und bezahlt dafür den Liquidationskurs 
(27600 Mk.2). Gegen Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich der vereinbarten Zinsen 
liefert er sodann dem E. oder für dessen Rechnung an einen Dritten per Ultimo Juli 
die Stücke zurück. 
Der Geldnehmer (Hereingeber) E. bleibt in diesem Falle Eigentümer der Stücke; der Geld- 
geber darf ihm nicht gleichartige Stücke zurückerstatten, sondern muß die empfangenen Nummern 
zurückliefern. Dementsprechend verbleiben dem Geldnehmer E. alle Vorteile oder Nachteile, 
die während der Dauer der Verpfändung aus den verpfändeten Papieren erwachsen (z. B. 
bei festverzinslichen Papieren Stückzinsen, abgetrennte Zins- oder Gewinnanteile, Gewinne oder 
Verluste aus Verlosungen 3). 
Das Lombardgeschäft genießt den Vorteil der Freiheit vom Reichsstempel. Aber aus 
verschiedenen Gründen eignet es sich nicht für alle Fälle der Prolongation. Zunächst erfolgt 
beim Lombardgeschäft die Beleihung in der Regel nicht zum vollen Kurswert, da der Geld- 
geber hier eine größere Sicherheit verlangt. Wenn also im vorliegenden Fall der volle Kurs- 
wert von dem Geldgeber bezahlt werden soll, so muß E. entweder sein Depot verstärken, oder 
er muß dem Geldgeber die Uberdeckung, welche dieser zu seiner Sicherheit verlangt, in bar 
bezahlen. Nach den Bestimmungen der Börsen-Usancen (Berlin § 25 Abs. 5, Frankfurt 920 
Abs. 4) muß ferner das ursprüngliche Verhältnis von Darlehen und Deckung bis zur Fälligkeit 
des Darlehens aufrechterhalten werden. Der Verpfänder E. hat also unter Umständen, wenn 
ein Kursrückgang eintritt, dem Hereinnehmer einen entsprechenden Nachschuß zu leisten. Das 
Lombardgeschäft versagt ferner vollständig im Falle der Prolongation eines Baisseengagements, 
weil hier der prolongierende Baissier nicht Geld gegen Hingabe von Stücken, sondern die 
Stücke selbst zu leihen genötigt ist. 
2. Das uneigentliche Lombardgeschäft. 
Dieses Geschäft eignet sich zur Prolongation von Hausse= wie auch von Baisseengagements. 
Im ersten Falle wird Geld gegen Hingabe von Stücken, im zweiten Falle werden Stücke gegen 
Hingabe von Geld verliehen. Die hingegebenen Stücke gehen in das Eigentum des Geldgebers 
über. Diesen treffen daher auch alle Vorteile und Nachteile, die während der Dauer der 
Verpfändung aus den verpfändeten Papieren erwachsen, mit Ausnahme jedoch der Stück- 
1 Eine eingehende Darstellung der verschiedenen Prolongationsmethoden findet sich bei 
F. Schmidt, Liquidation und Prolongation im Effektenterminhandel, 1912. In Berlin und 
Frankfurt a. M. bedient man sich zu den Zwecken der Prolongation hauptsächlich des Lombard- 
und des Reportgeschäfts. 
* Siehe Anm. S. 217. 
* Ein Lombardgeschäft ist auch das in den Berliner Usancen # 25 Abs. 6 geregelte Geschäft, 
bei dem ein Unterpfand durch Hereinlieferung von Wertpapieren gestellt wird, ohne daß eine 
bestimmte Gattung von Wertpapieren vorbedungen wird.
	        
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