Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Börsenwesen. 219 
zinsen bei festverzinslichen Papieren 1; auf diese kann der Hereinnehmer keinen Anspruch 
machen, weil er ja schon die vereinbarten (Geld-) Zinsen erhält. 
Das uneigentliche Lombardgeschäft ist an den deutschen Börsen jetzt durch das 
Reportgeschäft verdrängt worden. 
3. Das Report (Kost)-geschäft. 
Dieses Geschäft ist seinem Wesen nach ein auf der Grundlage des Liqui- 
dationskurses abgeschlossenes in Form eines Verkaufes (bezw. 
Ankaufes) per diesen und eines Rückkaufes (bezw. Verkaufes) per nächsten 
Lieferungstermin gekleidetes Leihgeschäft. 
An sich könnte man auch das uneigentliche Lombardgeschäft in die Form eines Verkaufes 
und Rückkaufes kleiden. Nach obigem Beispiel hat E. als Geldnehmer Ultimo Juli den ge- 
liehenen Betrag von 27 600 Mk. bei einem Reportsatz von 6%% für 33 Tage (da der Ultimo 
Juli auf den 31. fiel) zu verzinsen. Auf den Liquidationskurs von 18400 macht dies 
1,010% aus. Man könnte also auch das uneigentliche Lombardgeschäft — vorausgesetzt, daß 
die Beleihung der Papiere zu dem vollen Kurswert erfolgt — in die Form eines Verkaufes zu 
184 und Rückkaufes zu 185,01 kleiden. Ein Unterschied gegenüber dem uneigentlichen Lombard- 
geschäft ergibt sich aber in bezug auf die technische Behandlung bei Papieren, die mit 
Stückzinsen gehandelt werden. Hier setzt man nämlich den Kurszuschlag, den sog. Report, 
in der Weise fest, daß man von der in Prozenten vom Liquidationskurs einschließlich Stückzinsen 
berechneten Zinsvergütung die Stückzinsen für die Dauer der Prolongationsperiode in Abrechnung 
bringt. Der Report ist danach nichts anderes als die in Prozenten 
vom Liquidationskurs des betreffenden Papiers berechnete 
Vergütung für das dargeliehene Geldz bei festverzinslichen Papieren wird 
die Vergütung berechnet vom Betrag des Liquidationskurses einschließlich der Stückzinsen 
bis zum Lieferungstag, aber unter Abzug der Stückzinsen bis zum Rücklieferungstag. 
Angenommen ein Engagement in 4% Russen von 1902 soll bei einem Liquidationskurs von 
919% und einem Zinssatz von 6% von Ultimo Juni (27.) auf Ultimo Juli (31.) geschoben 
werden. Hier werden (da der am 1. Juli fällige Coupon mitgeliefert wird) bis zum 27. Juni 
177 Tage Stückzinsen à 4% gerechnet, wodurch sich der ausmachende Betrag (Liquidationskurs 
inkl. Stückzinsen) auf rund 93 % stellt. Da 60% Zinsen hievon für 33 Tage 0,512 betragen, wovon 
npetlelhine vom Nominalbetrage für 33 Tage (0,367 00) abgehen, so stellt sich der Report 
auf 0,145 %00. 
In der Sache ergeben beide Arten von Berechnungen natürlich dasselbe Resultat. Denn es 
kommt auf dasselbe hinaus, ob bei der Rücklieferung lediglich die Stückzinsen bis zum 27. Juni 
berechnet werden, von diesem Betrage aber der volle Zinsfuß von 6 % erhoben wird, oder ob die 
Stückzinsen bis zum 31. Juli berechnet und um den entsprechenden Betrag der Zinssatz von 6% 
gekürzt wird. In der Praxis stellt sich aber die letzte Art der Berechnung als große Erleichterung 
dar, mit Rücksicht darauf, daß nach allgemeiner Vorschrift, wie oben S. 209 ausgeführt, festverzins- 
liche Wertpapiere mit Stückzinsen bis zum Lieferungstag gehandelt werden. Von dieser Vorschrift 
kann im Ultimoverkehr um so weniger eine Ausnahme gemacht werden, als die Lieferung bzw. 
Abnahme gewöhnlich zwischen anderen Personen als den ursprünglichen Kontrahenten erfolgt. 
Wenn daher Gg. Ultimo Juni die Stücke von A. empfängt, so hat er ihm 177 Tage Stückzinsen 
zu vergüten; liefert er sie per nächsten Ultimo an E. oder für dessen Rechnung an eine andere 
Person zurück, so werden ihm (da der fällig gewordene Coupon am 1. Juli von ihm abgetrennt 
wurde) die Stückzinsen für 30 Tage vergütet. 
Das Reportgeschäft hat übrigens vor dem uneigentlichen Lombardgeschäft auch in stempel- 
rechtlicher Beziehung einen Vorteil voraus. Das letztere Geschäft ist nämlich als Leihgeschäft 
zwar nur einmal, aber zu dem vollen ausmachenden Betrage zu verstempeln. Das Report- 
geschäft wird gleichfalls nur einmal, und zwar von dem dem Werte nach höheren der beiden 
: In diesem Sinne ist die Bestimmung des § 20 Abs. 6 der Frankfurter Usancen zu verstehen. 
Ist während der Dauer der Verpfändung ein Dividendenschein abgetrennt worden, so gehört der 
Schein zwar dem Geldgeber, dieser hat aber den dafür gezahlten Betrag dem Geldnehmer zu 
vergüten bzw. bei der Rücklieferung der Papiere von der Darlehenssumme in Abzug zu bringen, 
da er sonst zum Nachteil des Geldnehmers bereichert wäre. 
: Die Notiz für Reportgeld betrug nach dem Frankfurter Börsenkursblatt vom 24. Juni 1912 
6⅛U0—5 73 ##.
	        
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