Grundzüge des Handelsrechts. 19
der Frau entgegenstehen. Hiernach kommt der Einwilligung des Mannes zu dem selbständigen
Handelsbetriebe der Frau, sowie seinem Einspruch gegen den Betrieb oder dem Widerrufe
der Einwilligung je nach dem ehelichen Güterstande und je nach der Zugehörigkeit des Ge-
schäftsvermögens zu der einen oder anderen Gütermasse eine sehr ungleichartige vermögens-
rechtliche Bedeutung zu (vgl. bes. BGB s 1405, 1435, 1452, 1462, 1533, 1549). Eine
handelsrechtliche Besonderheit besteht nur darin, daß die Wirkung der Eintragung in das Güter-
rechtsregister, falls der Wohnsitz des Mannes und der Sitz der Handelsniederlassung in ver-
schiedenen Registerbezirken liegen, in Ansehung des Handelsgewerbes der Frau nur eintritt,
wenn die Eintragung auch in das Güterrechtsregister des Bezirks der Handelsniederlassung
erfolgt ist (EG. Art. 4).
Die Ehefrau des Kaufmanns ist nicht Handelsfrau, mag sie auch als Gehilfin
im Geschäfte des Mannes tätig sein. Die nach manchen Partikularrechten durch solche Mit-
hilfe begründete Mithaftung für Handelsschulden („Sitzen zu offenem Kram und Laden be-
gründet die allgemeine Gütergemeinschaft“) ist durch das BGB. beseitigt. Vielmehr richtet
sich die Haftung der Frau für die Handelsschulden des Mannes stets nach den allgemeinen
Regeln. Doch ist die Wirkung einer Eintragung in das Güterrechtsregister auch hier in An-
sehung des Handelsgewerbes davon abhängig, daß die Eintragung in das Güterrechtsregister
des Bezirks der Handelsniederlassung erfolgt ist (EG. Art. 4).
§ 18. Minderjährige als Kaufleute. Der Erwerb und Verlust der Kaufmannseigen-
schaft durch eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person richtet
sich lediglich nach bürgerlichem Recht (vgl. BG. §§ 1643, 1645, 1822, 1823, 1827). Gleiches
gilt von der rechtlichen Stellung eines derartigen Kaufmanns. Der früher bisweilen für den
Bereich des Handelsgewerbes angeordnete Wegfall der privilegia minorum (bayr. EG. zum
alten HG#B. Art. 7, württ. Art. 7, meckl. Art. 7, hess. Art. 22) wurde mit deren allgemeiner
Beseitigung bedeutungslos. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Ermächtigung eines
Minderjährigen zum selbständigen Handelsbetriebe, die früher zum Teil durch Handelsrecht
im Sinne des Satzes „Handel macht mündig“ besonders geregelt waren (Code de comm.
Art. 2, bayr. EG. Art. 7, bad. Art. 2, hess. Art. 24), richten sich nach BG. F 112.
Literatur zu 7* 12—18: Altere zu § 11. — K. Lehmann §* 15—20. Gareis
m*-11—12. Cosack & 7—8, 11—13. — F. Richter, Die Voraussetzungen des Kaufmanns-
begriffs, 1895. Schirrmeister, Der Kaufmannsbegriff, Z. f. HR. XLVIII 29 ff. — Selig-
mann, Die Kaufmannseigenschaft des Kommanditisten, 18966. Pappenheim, Die Kauf-
mannseigenschaft des Kommanditisten (in Festg. f. Hänel), 1907. — Lastig, Der Gewerbtreibenden
Eintragungspflicht usw. (in Festg. f. Fittig), 1903.— Sachau, Der nicht rechtsfähige Verein
als Unternehmer eines Handelsgewerbes, Z. f. HR. LVI 444 ff. — Grotefendt, Vollkauf-
mann und Minderkaufmann, 1899. Weiß, üÜber den Begriff des Minderkaufmanns, 1905. —
Zschimmer, Einfluß des gesetzlichen Güterstandes auf Handelsgewerbe der Ehefrau, Z. f. HR
LII 485 ff. Schefold, Das selbständige Erwerbsgeschäft der Ehefrau, Arch. f. z. Pr. Xü/I
142 ff. — M. Wolff, Über einige Grundbegriffe des Handelsrechts (in Festg. f. Gierke II 115 ff.),
1210.
Zweites Kapitel.
Das Sonderrecht der Kaufleute.
§ 19. Das Recht zum Handelsbetriebe. Das Recht zum Handelsbetriebe war einst-
mals Ausfluß der Gilde= oder Zunftmitgliedschaft, später auch staatlicher Konzession; es war
häufig durch Staats- oder Gemeindeangehörigkeit oder durch Eintragung in eine Matrikel be-
dingt; auch war es in gewissem Umfange Adligen und Juden versagt. Seit Durchführung
der Gewerbefreiheit ist es Ausfluß des allgemeinen Rechtes der Persönlichkeit.
Doch bestehen öffentlichrechtliche Beschränkungen für bestimmte Arten
von Handelsgewerbebetrieben auf Grund der Gewerbeordnung und für Militärpersonen, Be-
amte und Geistliche nach Reichs- und Landesgesetzen. Sie sind privatrechtlich bedeutungslos
(HGB. 8 7, altes HGB. Art. 11 u. 270).
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