Börsenwesen. 227
das Publikum die Eintragung. Nun hatte das Gesetz von 1896 an die Spitze des Abschnittes IV
eine Begriffsbestimmung des Börsentermingeschäftes gestellt, wonach als solche Geschäfte gelten
sollten Geschäfte auf eine festbestimmte Lieferungszeit (Fixgeschäfte), wenn sie nach Geschäfts-
bedingungen geschlossen wurden, die von dem Börsenvorstand für den Terminhandel festgesetzt
sind, und wenn für sie eine amtliche Feststellung von Terminpreisen erfolgte. Man suchte sich
daher dadurch zu helfen, daß die Geschäfte in einer Form abgeschlossen wurden, welche von den
gesetzlich festgesetzten Merkmalen abwichen (handelsrechtliche Lieferungsgeschäfte, Kassakonto-
korrentgeschäfte usw.). Das Reichsgericht hat aber diese Bestrebungen vereitelt, indem es die
gesetzlichen Bestimmungen über den Börsenterminhandel auf alle Geschäfte ausdehnte, von
denen es annahm, daß sie wirtschaftlich als Surrogate der Börsentermingeschäfte dienten und
zur Umgehung der börsengesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen waren (RG#Z. 42, 43 ff.; 44,
103 ff.). Somit war dem gesamten Börsenterminhandel der Rechtsboden entzogen. Als großer
Mißstand stellte sich ferner heraus, daß infolge des gesetzlichen Verbots des Börsenterminhandels
in Bergwerks- und Industrieunternehmungen das Gezahlte noch während einer Frist von
30 Jahren zurückgefordert werden konnte. Die Novelle vom Jahre 1908 hat die Ein-
tragung in das Börsenregister durch die Eintragung in das Handelsregister ersetzt und eine Be-
teiligung der nicht in das Handelsregister eingetragenen Personen am Börsenterminhandel in
Wertpapieren unter der Voraussetzung einer Sicherheitsleistung gestattet. Die Rückforderbarkeit
des Geleisteten ist auch bei verbotenen Geschäften, ausgenommen bei Börsentermingeschäften
in Getreide, ausgeschlossen worden. Die Bestimmungen über den Getreideterminhandel sind
dagegen unter anderem durch Strafbestimmungen noch verschärft worden.
Eine Begriffsbestimmung des Börsentermingeschäfts enthält das Gesetz in seiner neuen
Fassung nicht mehr. Die Frage ist vielmehr der Rechtsprechung überlassen worden, und die
bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichtes bleibt insoweit maßgebend. In bezug auf die
Rechtswirksamkeit der Geschäfte unterscheidet das Gesetz erlaubte und verbotene Börsentermin=
geschäfte, sowie handelsrechtliche Lieferungsgeschäfte in Getreide und Erzeugnissen der Getreide-
müllerei. Zur Rechtswirksamkeit der erlaubten Börsentermingeschäfte ist die Börsentermin-
geschäftsfähigkeit der Kontrahenten Voraussetzung. Börsentermingeschäftsfähig sind
I. in das Handelsregister eingetragene Vollkaufleute und eingetragene Genossenschaften
(§ 53 Abs. 1).
II. Diesen Kaufleuten stehen gleich:
1. Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig Börsen-
termingeschäfte oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder zum Besuch einer
dem Handel mit Waren der bei dem Geschäft in Frage kommenden Art oder einer
dem Handel mit Wertpapieren dienenden Börse mit der Befugnis zur Teilnahme
am Börsenhandel dauernd zugelassen waren;
2. Personen, die im Inlande zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder einen Wohnsitz
noch eine gewerbliche Niederlassung haben.
Die Börsentermingeschäftsfähigkeit der unter II. genannten Personen ist eine persönlich
beschränkte. Diese sind nämlich börsentermingeschäftsfähig nur im Verkehr mit Vollkaufleuten
oder miteinander selbst, also nicht im Verkehr mit dem Publikum. Außerdem ist für Besucher
einer Warenbörse die Börsentermingeschäftsfähigkeit auch eine sachlich beschränkte, nämlich auf
Börsentermingeschäfte in solchen Waren, wie sie an der betreffenden Warenbörse gehandelt werden.
Andere Personen als die oben genannten besitzen die Börsentermingeschäftsfähigkeit nicht.
Hierher gehört insbesondere das Publikum. Allein Geschäfte in Wertpapieren, die
ein Vollkaufmann mit einer nicht börsentermingeschäftsfähigen Person, also insbesondere
der Bankier mit seinen Kunden, macht, sind — und hierin liegt eine der hauptsächlichsten Kon-
zessionen, welche bei der Reform des Börsengesetzes gemacht wurden — wirksam unter der
Voraussetzung, daß der Bankier sich für die Erfüllung des Geschäfts eine Sicherheit hat be-
stellen lassen (§ 54). Die Rechtswirkungen aus dem Geschäft sind in diesem Falle für beide Kon-
trahenten verschieden: der Bankier wird aus dem Geschäft voll verpflichtet, dagegen haftet der
Kunde aus dem Geschäft nur mit der geleisteten Sicherheit. Für die Bestellung der Sicherheit
sind eine Reihe erschwerender Bestimmungen getroffen. Die Sicherheit muß insbesondere
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