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aus Geld oder kurshabenden Wertpapieren bestehen, sie muß schriftlich bestellt sein, das Schrift-
stück muß die Erklärung enthalten, daß die Sicherheit zur Deckung von Verlusten aus Börsen-
termingeschäften bestimmt ist. Andere Erklärungen des Bestellers der Sicherheit darf das Schrift-
stück nicht enthalten. «
Unter den erlaubten Börsentermingeschäften sind zu unterscheiden die offiziellen
Börsentermingeschäfte, das sind Börsentermingeschäfte in Waren oder Wertpapieren, die zum
Börsenterminhandel zugelassen sind, und die nach den vom Börsenvorstand festgesetzten Ge-
schäftsbedingungen abgeschlossen sind; in offizielle oder freie Börsentermingeschäfte
sind solche, deren Zulassung zum Börsenterminhandel verweigert oder nicht nachgesucht
ist, oder die nach anderen als vom Börsenvorstand festgesetzten Geschäftsbedingungen ab-
geschlossen sind.
Für die Zulassung von Wertpapieren oder Waren zum Börsen-
terminhande bedarf es eines Beschlusses des Börsenvorstandes. Ein Antrag ist hierfür
nicht erforderlich. Auch bestehen keine sonstigen Voraussetzungen, wie sie für die Zulassung
von Wertpapieren zum Börsenhandel bestimmt sind. Der Börsenvorstand hat nur vor der Zu-
lassung von Waren zum Börsenterminhandel Vertreter der beteiligten Erwerbskreise gutachtlich
zu hören und das Ergebnis dem Reichskanzler mitzuteilen. Die Zulassung darf erst erfolgen,
nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittlungen keinen Anlaß finde.
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenterminhandel hat zur Voraussetzung, daß die
Wertpapiere zum Börsenhandel gemäß den S. 210 ff. erwähnten Bestimmungen bereits zugelassen
sind, und daß der Nennwert der Stücke sich auf mindestens 20 Millionen Mark beläuft. Anteile
einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft zum Börsen-
terminhandel zugelassen werden (§ 50). Vor der Zulassung hat der Börsenvorstand die Ge-
schäftsbedingungen für den Börsenterminhandel (bei Wertpapieren insbesondere den Mindest-
betrag des Abschlusses nach Nominalbetrag oder Stückzahl) festzusetzen (§ 50 Abs. 2). Ist die
Zulassung von Waren oder Wertpapieren zum Börsenterminhandel verweigert, so treten im
allgemeinen dieselben Wirkungen ein, die an die Verweigerung der Zulassung zum Börsen-
handel geknüpft sind. Börsentermingeschäfte in solchen Waren oder Wertpapieren sind von
der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von keinem Kursmakler ver-
mittelt werden. Auch dürfen keine Preislisten für solche Geschäfte veröffentlicht werden. Anders
verhält es sich dagegen bei Geschäften in Waren oder Wertpapieren, für welche die Zulassung
zum Börsenterminhandel nicht nachgesucht ist. Hier treten die oben bezeichneten Wirkungen
nicht ohne weiteres ein, vielmehr ist erst vom Börsenvorstand ein dahingehender Beschluß zu
fassen. Der Börsenvorstand kann diesen Beschluß auf höchstens ein Jahr aussetzen, wenn Ver-
handlungen wegen Zulassung der Waren oder Wertpapiere zum Börsenterminhandel schweben
(s§51). Der Grund für die verschiedene Behandlung liegt darin, daß die Zulassung zum offiziellen
Börsenterminhandel gewöhnlich nicht ohne weiteres erfolgen kann, sondern erst, wenn sich in
den betreffenden Wertpapieren oder Waren ein freier Terminhandel herausgebildet hat und so
ein Bedürfnis für die Zulassung zum offiziellen Börsenterminhandel in Erscheinung getreten ist.
In bezug auf die Voraussetzung ihrer Rechtswirksamkeit stehen offi-
zielle und inoffizielle Börsentermingeschäfte einander gleich. Dagegen besteht in bezug auf
den Umfang ihrer Rechtswirksamkeit ein wichtiger Unterschied insofern, als bei offiziellen Börsen-
termingeschäften die Erhebung des Differenz- und Spieleinwandes ausgeschlossen ist (§ 58).
Für inoffizielle Börsentermingeschäfte, zu denen nach einem Urteil des Reichsgerichts (76, 371)
auch die Termingeschäfte an den auswärtigen Börsen zu rechnen sind, gilt dieser Grundsatz nicht.
Wenn die Kontrahenten die Börsentermingeschäftsfähigkeit nicht besitzen bzw. eine Sicher-
heit nicht geleistet ist, so ist das Geschäft unwirksam, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, Forderungen aus
dem Geschäft können zur Aufrechnung gegen Forderungen aus anderen (wirksamen) Börsen-
termingeschäften benutzt werden, auch wird die Ungültigkeit des Geschäfts geheilt, wenn das
Geschäft von seiten eines Kontrahenten unter Zustimmung des anderen effektiv erfüllt worden
ist (§& 55—57).
2. Verbotene Börsentermingeschäfte. Durch das Gesetz sind Börsen-
termingeschäfte in verschiedenen Waren verboten; auch ist dem Bundesrat die Befugnis bei-