Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Bankwesen. 233 
d. h. die Akzepte der großen Banken und der ersten Privatbankiers, die auf Abschnitte von 
mindestens 5000 Mk. lauten und eine Laufzeit von mindestens 56 Tagen und höchstens drei 
Monaten haben, gehandelt werden 1. Im Jahre 1880 ist die Reichsbank dazu übergegangen, 
bei ihren Zweiganstalten erstklassige, bestimmten Voraussetzungen genügende Wechsel auch 
unter dem offiziellen Diskontsatze anzukaufen (sog. Privatdiskont der Reichsbanky). 
Diese Praxis wurde jedoch seit dem Jahre 1896 wieder verlassen. Durch die Novelle vom 
7. Juni 1899, Art. 7 & 1 wurde die Reichsbank verpflichtet, nicht unter ihrem offiziellen Satze- 
zu diskontieren, sobald dieser Satz 4 %% erreicht oder überschreitet, und den geringeren Satz. 
gleichfalls im Reichsanzeiger bekannt zu geben. Die Reichsbank ist ferner befugt, Schuld- 
verschreibungen des Reichs, eines deutschen Staates oder inländischer kommunaler Korpo- 
rationen, welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwert fällig sind, zu kaufen und 
zu verkaufen. In Betracht kommen hierfür hauptsächlich die Schatzanweisungen des Reichs, 
die von der Reichsbank unter Umständen auch rediskontiert werden, um ein Anziehen des 
Diskontsatzes des freien Marktes zu bewirken und dadurch die Spannung zwischen dem offi- 
ziellen Reichsbanksatz und Privatdiskont zu vermindern. Durch Art. 5 der Novelle vom 
1. Juni 1909 ist der Reichsbank mit Rücksicht auf den mittlerweile erfolgten Erlaß des Scheck- 
gesetzes die Besugnis zum An- und Verkauf von Schecks, aus welchen mindestens zwei als 
zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, erteilt worden. 
3. Die Gewährung von zinsbaren Darlehen gegen bewegliche Pfänder auf nicht länger 
als drei Monate (Lombardgeschäft). 
Zur Lombardierung sind zugelassen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, Schuld- 
verschreibungen des Reiches, eines Bundesstaates oder einer inländischen Kommune, Aktien 
und Schuldverschreibungen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in Betrieb sind, 
Pfandbriefe von inländischen Bodenkreditinstituten und auf Grund von Darlehen an Kommunen 
ausgegebene Pfandbriefe bis zu 34 des Kurswertes, Schuldverschreibungen nichtdeutscher 
Staaten und staatlich garantierter ausländischer Eisenbahn-Prioritätsobligationen bis zu 50 9 
des Kurswertes. Aktien, abgesehen von den deutscher Eisenbahngesellschaften, sind dem- 
nach von der Beleihung ausgeschlossen. Ein Verzeichnis derjenigen Wertpapiere, welche die 
Reichsbank in Klasse 1 und 2 beleiht, ist in den „Allgemeinen Bestimmungen“ enthalten. 
Beleihbar sind ferner Wechsel mit einem Abschlag von 5% des Kurswertes (d. i. Wechsel- 
summe abzüglich Diskont), sowie im Inlande lagernde Kaufmannswaren bis zu 2 ihres 
Wertes. Endlich können zinsbare Darlehen auch gegen in das Reichs= oder Staatsschuldbuch 
eingetragene Forderungen bis zu 3 ihres Kurswertes gewährt werden. In bezug auf die 
Realisierung des Pfandgegenstandes sind der Reichsbank besondere Privilegien gewährt 
(5§s 20—20b). Auch der Lombardsatz der Reichsbank ist öfsentlich bekannt zu 
geben (7 15). Was die Höhe des Satzes betrifft, so pflegt die Reichsbank ihn 1°%% über 
dem Diskontsatz festzusetzen 2. Über den Höchstbetrag, bis zu welchem die Fonds der Bank im. 
Lombardgeschäft angelegt werden können, ist der Zentralausschuß gutachtlich zu hören (8 32 
Abs. 2 d). Zurzeit sind 180 Mill. Mk. vorgesehen, welcher Betrag jedoch zeitweise über- 
schritten wurde. 
4. An= und Verkauf von lombardfähigen inländischen Schuldverschreibungen für eigene 
Rechnung. 
Der für solche Anlagen zulässige Höchstbetrag muß vorher im Einverständnis mit dem 
Zentralausschuß festgesetzt werden (§ 32 Abs. 2 d). 
5. Das Inkasso-, Auszahlungs- und Anweisungsgeschäft. 
Hierunter fallen u. a. die Einziehung von Wechseln, Schecks, Anweisungen und Wert- 
papieren aller Art, Einlösung von Zins- und Gewinnanteilscheinen, Zahlung von Hypotheken 
gegen Übergabe der Dokumente usw. 
1 Bedingungen der Berliner Fondsbörse 8 44. 
* Wenn der Darlehensbestand am Ultimo oder am ersten Werktag des Kalendervierteljahrs 
30 000 Mk. überschreitet, so berechnet die Reichsbank außer den laufenden Zinsen einen Zins- 
uschlag für 10 Tage. Diese Bestimmung wurde im Jahre 1911 getroffen, um die allzugroße- 
anspruchnahme der Reichsbank an den Quartalsenden einzuschränken.
	        
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