234 Trumpier.
6. An- und Verkauf von Effekten aller Art, sowie von Edelmetallen für fremde Rechnung-
Da die Reichsbank Blankokredite nicht gewähren darf, ist vorherige Zahlung des Be-
trages bzw. Ubergabe der Effekten oder lombardmäßige Sicherstellung erforderlich (vgl. Reichs-
bank-Statut § 10).
7. Die Annahme verzinslicher und unverzinslicher Gelder (Depositengeschäft) und das
Girogeschäft.
Der Gir oo(llberweisungs-yverkehr bezweckt, Forderungen der Girokunden unter-
einander unter Vermeidung von Barzahlungen durch bloße Umschreibung in den Büchern der
Bank zu tilgen. Da die Organisation der Reichsbank über das ganze Reich verzweigt ist und
andererseits die im geschäftlichen Verkehr in erheblichem Umfange beteiligten Kaufleute, Be-
hörden usw. in der Regel ein Girokonto bei der Reichsbank besitzen, so wird der Zweck des
Zahlungsausgleiches in hohem Maße durch die Einrichtungen der Reichsbank erfüllt. Die
Umsätze im Giroverkehr der Privaten betrugen im Jahre 1912: 287567 Millionen Mk. Der
Girokonto-Juhaber verfügt über sein Guthaben zum Zwecke der baren Abhebung mittelst des
gewöhnlichen (weißen) Schecks, zum Zwecke der Ubertragung auf ein anderes Konto mittelst
roten Schecks, der sich nicht als Scheck im Sinne des Gesetzes, sondern als Umschreibungsantrag
darstellt. Für die Inanspruchnahme des Giroverkehrs werden nur in bestimmten Ausnahme-
fällen Gebühren erhoben. Die Reichsbank findet aber ihre Rechnung dadurch, daß sie die
Giroguthaben nicht verzinst und außerdem von dem Girokunden die ständige Haltung eines
seinem Umsatze entsprechenden Mindestguthabens verlangt.
Auch Nebeneinrichtungen zur Erleichterung und Vereinfachung des Zahlungsverkehrs
sind von der Reichsbank getroffen worden. Hierher gehören die an den hauptsächlichen Plätzen
in Deutschland bestehenden Reichsbank-Abrechnungsstellen (z. Z. 23). Die
Abrechnungsstellen, denen die hervorragendsten Banken und Bankfirmen des betreffenden
Platzes angehören, haben den Zweck, die wechselseitigen Forderungen der Mitglieder durch
Clearing zu tilgen, so daß nur die Salden zur Barzahlung bzw. Giroumschreibung übrig
bleiben. Die Umsätze der 20 Abrechnungsstellen betrugen im Jahre 1912: 72 544 Millionen Mk.
Was schließlich die Annahme von verzinslichen Depositen betrifft, so ist die Reichsbank
zwar hierzu bis zur Höhe ihres Grundkapitals und ihres Reservefonds berechtigt, sie hat aber seit
1879 verzinsliche Depositen nicht mehr angenommen.
8. Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.
Die Reichsbank nimmt gegen eine bestimmte Gebühr verschlossene und unverschlossene
Depots in Verwahrung. Sie übernimmt ferner bei offenen Depots von Wertpapieren die
Verwaltung (Einlösung der Zins- und Gewinnanteilscheine, Verlosungskontrolle usw.). Be-
sondere Bestimmungen sind über die Annahme von Mündeldepots erlassen.
Eine Verpflichtung der Reichsbank, die oben erwähnten Arten von Geschäften zu be-
treiben, besteht nicht. Ebensowenig besteht für den Abschluß der einzelnen Geschäfte ein
Kontrahierungszwang. Selbstverständlich darf die Reichsbank aber den Abschluß
eines in den Rahmen ihres Betriebes fallenden Geschäftes mit einzelnen Personen nicht will-
kürlich ablehnen, sondern sie hat dabei nach pflichtmäßigem Ermessen zu verfahren. Dagegen
besteht ein Kontrahierungszwang im Währungsinteresse allerdings insofern, als durch die Be-
stimmungen des § 14 die Reichsbank verpflichtet ist, Barrengold zum festen Satze
von 1392 Mk. für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.
Das vornehmste Recht der Reichsbank ist das Notenprivilegium. Die Reichs-
bank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben (§16). Der Noten-
umlauf der Reichsbank ist in doppelter Weise begrenzt: in bezug auf
seine Deckung durch die Deckungsnorm (§ 17) und in bezug auf seinen Umfang durch die
Notensteuer (§9). Um die jederzeitige Einlösung der Reichsbanknoten in Gold und damit
die Aufrechterhaltung der Währung zu garantieren, ist die Reichsbank verpflichtet, für den
Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittel in
kursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder Gold in
Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mk. berechnet, und den Rest
in diskontierten Wechseln oder Schecks in ihren Kassen als Deckung bereit zu