Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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6. An- und Verkauf von Effekten aller Art, sowie von Edelmetallen für fremde Rechnung- 
Da die Reichsbank Blankokredite nicht gewähren darf, ist vorherige Zahlung des Be- 
trages bzw. Ubergabe der Effekten oder lombardmäßige Sicherstellung erforderlich (vgl. Reichs- 
bank-Statut § 10). 
7. Die Annahme verzinslicher und unverzinslicher Gelder (Depositengeschäft) und das 
Girogeschäft. 
Der Gir oo(llberweisungs-yverkehr bezweckt, Forderungen der Girokunden unter- 
einander unter Vermeidung von Barzahlungen durch bloße Umschreibung in den Büchern der 
Bank zu tilgen. Da die Organisation der Reichsbank über das ganze Reich verzweigt ist und 
andererseits die im geschäftlichen Verkehr in erheblichem Umfange beteiligten Kaufleute, Be- 
hörden usw. in der Regel ein Girokonto bei der Reichsbank besitzen, so wird der Zweck des 
Zahlungsausgleiches in hohem Maße durch die Einrichtungen der Reichsbank erfüllt. Die 
Umsätze im Giroverkehr der Privaten betrugen im Jahre 1912: 287567 Millionen Mk. Der 
Girokonto-Juhaber verfügt über sein Guthaben zum Zwecke der baren Abhebung mittelst des 
gewöhnlichen (weißen) Schecks, zum Zwecke der Ubertragung auf ein anderes Konto mittelst 
roten Schecks, der sich nicht als Scheck im Sinne des Gesetzes, sondern als Umschreibungsantrag 
darstellt. Für die Inanspruchnahme des Giroverkehrs werden nur in bestimmten Ausnahme- 
fällen Gebühren erhoben. Die Reichsbank findet aber ihre Rechnung dadurch, daß sie die 
Giroguthaben nicht verzinst und außerdem von dem Girokunden die ständige Haltung eines 
seinem Umsatze entsprechenden Mindestguthabens verlangt. 
Auch Nebeneinrichtungen zur Erleichterung und Vereinfachung des Zahlungsverkehrs 
sind von der Reichsbank getroffen worden. Hierher gehören die an den hauptsächlichen Plätzen 
in Deutschland bestehenden Reichsbank-Abrechnungsstellen (z. Z. 23). Die 
Abrechnungsstellen, denen die hervorragendsten Banken und Bankfirmen des betreffenden 
Platzes angehören, haben den Zweck, die wechselseitigen Forderungen der Mitglieder durch 
Clearing zu tilgen, so daß nur die Salden zur Barzahlung bzw. Giroumschreibung übrig 
bleiben. Die Umsätze der 20 Abrechnungsstellen betrugen im Jahre 1912: 72 544 Millionen Mk. 
Was schließlich die Annahme von verzinslichen Depositen betrifft, so ist die Reichsbank 
zwar hierzu bis zur Höhe ihres Grundkapitals und ihres Reservefonds berechtigt, sie hat aber seit 
1879 verzinsliche Depositen nicht mehr angenommen. 
8. Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen. 
Die Reichsbank nimmt gegen eine bestimmte Gebühr verschlossene und unverschlossene 
Depots in Verwahrung. Sie übernimmt ferner bei offenen Depots von Wertpapieren die 
Verwaltung (Einlösung der Zins- und Gewinnanteilscheine, Verlosungskontrolle usw.). Be- 
sondere Bestimmungen sind über die Annahme von Mündeldepots erlassen. 
Eine Verpflichtung der Reichsbank, die oben erwähnten Arten von Geschäften zu be- 
treiben, besteht nicht. Ebensowenig besteht für den Abschluß der einzelnen Geschäfte ein 
Kontrahierungszwang. Selbstverständlich darf die Reichsbank aber den Abschluß 
eines in den Rahmen ihres Betriebes fallenden Geschäftes mit einzelnen Personen nicht will- 
kürlich ablehnen, sondern sie hat dabei nach pflichtmäßigem Ermessen zu verfahren. Dagegen 
besteht ein Kontrahierungszwang im Währungsinteresse allerdings insofern, als durch die Be- 
stimmungen des § 14 die Reichsbank verpflichtet ist, Barrengold zum festen Satze 
von 1392 Mk. für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. 
Das vornehmste Recht der Reichsbank ist das Notenprivilegium. Die Reichs- 
bank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben (§16). Der Noten- 
umlauf der Reichsbank ist in doppelter Weise begrenzt: in bezug auf 
seine Deckung durch die Deckungsnorm (§ 17) und in bezug auf seinen Umfang durch die 
Notensteuer (§9). Um die jederzeitige Einlösung der Reichsbanknoten in Gold und damit 
die Aufrechterhaltung der Währung zu garantieren, ist die Reichsbank verpflichtet, für den 
Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittel in 
kursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder Gold in 
Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mk. berechnet, und den Rest 
in diskontierten Wechseln oder Schecks in ihren Kassen als Deckung bereit zu
	        
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