Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Bankwesen. 235 
halten. Danach werden also nur Bargeld, wozu auch die Reichskassenscheine gerechnet werden, 
u. z. zu mindestens einem Drittel (sog. Drittelsdeckung) und diskontierte Wechsel und 
Schecks zu höchstens zwei Dritteln als Notendeckung zugelassen. Insbesondere werden die 
Lombardforderungen nicht als Deckung anerkannt. Für sonstige Verbindlichkeiten der Reichs- 
bank, insbesondere die Guthaben der Girokonten, besteht eine Deckungsvorschrift nicht, obwohl 
aus diesen die Goldbestände der Reichsbank zum großen Teil resultieren. Was nun die Höhe 
des Notenumlaufs betrifft, so ist dieser begrenzt durch den vorhandenen 
Barvorrat zuzüglich des der Reichsbank durch Gesetz zugewiesenen 
Betrages (Kontingent). Diese Grenze ist aber keine absolute, sondern es ist ledig- 
lich von dem Uberschuß eine Steuer von 56 an die Reichskasse zu entrichten (en direkte 
Kontingentierung). Soweit also Barvorrat plus Kontingent den Notenumlauf über- 
steigen, ist eine steuerfreie Notenreserve vorhanden. Der für die steuerfreie Notenausgabe 
anrechnungsfähige Barvorrat unterscheidet sich von dem deckungsfähigen Barvorrat insofern, 
als er die Noten anderer deutschen Banken in sich schließt. Das steuerfreie Notenkontingent 
der Reichsbank betrug ursprünglich 250 Mill. Mk. Infolge der Bestimmung des § 9 Abs. 2, 
wonach das einer Privatnotenbank zugewiesene Kontingent, falls deren Befugnis zur Noten- 
ausgabe erlischt, der Reichsbank zuwächst, wuchs es bis zum Jahre 1899 auf 293,4 Mill. Mk. 
Durch die Novelle vom 7. Juni 1899 wurde das Kontingent der Reichsbank auf 450 Mill Mk. 
festgesetzt. Durch den Verzicht verschiedener weiterer Privatnotenbanken wuchs es sodann 
auf 472 829 Mill. Mk. Durch die Novelle vom 1. Juni 1909 wurde es schließlich auf 550 Mill. 
und für die Quartalsenden auf 750 Mill. Mk. festgesetzt. 
Bei einer Anzahl ausländischer Zentralnotenbanken besteht das Prinzip der direkten 
Kontingentierung, indem entweder der Umlauf der nicht bar gedeckten Noten (Bank von Eng- 
land) oder der Gesamtnotenumlauf (Bank von Frankreich) absolut bestimmt ist. Mit Recht 
hat das deutsche Bankgesetz von den zwei Möglichkeiten zur Beschränkung des Notenumlaufs 
dem materiellen Prinzip der Notendeckung den Vorzug gegeben. Immerhin bedeutet die 
indirekte Kontingentierung eine Konzession an das sormale Prinzip der zahlenmäßigen Be- 
grenzung des Notenumlaufs. Die Notenbank soll dadurch veranlaßt werden, wenn sich ihr 
steuerfreier Notenumlauf der Grenze nähert, den Diskontsatz auf mindestens 500 festzusetzen, 
um so eine Beschränkung des Notenumlaufs herbeizuführen; auch soll die Überschreitung des 
Kontingents als Warnungszeichen für die Geschäftswelt wirken. Es ist indes fraglich, ob diese 
Vorschrift ihren Zweck erfüllt. Tatsächlich hat die Reichsbank mehrfach, um nicht unnötiger- 
weise mit Diskonterhöhungen vorzugehen, trotz vorübergehender Uberschreitung des Kontingents 
einen Diskontsatz von unter 50 aufrecht erhalten. 
Die Reichsbank hat den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23. und letzten jeden 
Monats (Wochenausweise) spätestens am fünften Tage nach diesem Termin im Reichs- 
anzeiger zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist spätestens drei Monate nach dem 
Schluß des Geschäftsjahres eine genaue Bilanz sowie das Gewinn= und Verlustkonto zu ver- 
öffentlichen (S 8). Das Schema der Wochenausweise ist im Gesetz bestimmt. 
Durch die Novelle vom 1. Juni 1909 ist den Noten der Reichsbank die Eigenschaft als 
gesetzliches Zahlungsmittel beigelegt worden. Der Gläubiger kann also, ab- 
gesehen von dem Falle einer Vereinbarung (Goldklausel), die Annahme von Reichsbanknoten 
als Zahlung nicht ablehnen. Ein Zwangskurs ist damit den Reichsbanknoten nicht beigelegt, 
weil die Reichsbank verpflichtet ist, ihre Noten sofort auf Präsentation gegen deutsche Gold- 
münzen einzulösen (§ 18). Allerdings besteht diese Verpflichtung unbedingt nur bei ihrer 
Hauptkasse in Berlin, bei ihren Zweiganstalten dagegen nur insoweit es deren Barbestände 
und Geldbedürfnisse gestatten. Nach dem Bankgesetz dürfen Banknoten nur in Beträgen von 
100, 200, 500 und 1000 Mk. oder einem vielfachen von 1000 Mk. ausgefertigt werden (§ 3). 
Die Reichsbank gibt auf Grund dieser Bestimmung nur Abschnitte von 100, 500 und 1000 Mk. 
aus. Durch Gesetz vom 20. Februar 1906 wurde die Reichsbank zur Stärkung ihrer Goldbestände 
und um den Bedarf an kleinen Zahlungsmitteln zu befriedigen, ermächtigt, auch Banknoten 
in Abschnitten von 50 und 20 Mk. auszugeben.
	        
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