Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Bankwesen. 237 
Reichsbanknoten umzutauschen, soweit es die Notenbestände und Zahlungsbedürfnisse der 
Zweiganstalten gestatten (§ 19). Umgekehrt ist die Pflicht zur Annahme der Noten der Reichs- 
bank nunmehr ohne weiteres gegeben, seit diesen die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel 
beigelegt ist. 
Von der Reichsbank oder einer Privatnotenbank angenommene Noten einer anderen Privat- 
notenbank dürfen aber nur entweder zur Einlösung präsentiert oder zur Zahlung an diejenige 
Bank, welche sie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo die betreffende Bank 
ihren Hauptsitz hat, verwendet werden. In dieser Bestimmung liegt eine erhebliche Erschwerung 
des Geschäftsverkehrs der Privatnotenbanken, da hierdurch der Rückfluß der Banknoten wesent- 
lich beschleunigt wird. 
6. Die Bank verzichtet auf ein ihr etwa zustehendes Widerspruchsrecht gegen Erteilung 
anderer Notenprivilegien. 
7. Die Bank willigt ein, daß ihre Befugnis zur Notenausgabe von 10 zu 10 Jahren durch 
Beschluß der Landesregierung oder des Bundesrats mit einjähriger Kündigungsfrist ohne Ent- 
schädigung aufgehoben wird. Die letztere Bestimmung hat die Möglichkeit gegeben, die Privat- 
notenbanken zur Übernahme weiterer Beschränkungen als Voraussetzung für die Nichtausübung 
des Kündigungsrechts zu veranlassen. Durch die Novelle vom 7. Juni 1899 wurden die Privat- 
notenbankeningewissem Umfangandie Diskontpolitikder Reichs- 
bank gebunden. Danach dürfen sie nicht unter dem Reichsbanksatz diskontieren, sobald 
dieser 4% erreicht oder überschreitet. Ist der Reichsbanksatz niedriger als 4%, so dürfen sie 
höchstens ein Viertel unter dem offiziellen Reichsbanksatz und, falls die Reichsbank unter diesem 
Satz diskontiert, höchstens ½ c% unter dem Privatsatz der Reichsbank diskontieren. Wie schon 
erwähnt, hat das Bankgesetz die obigen Beschränkungen den bestehenden Privatnotenbanken. 
nicht ohne weiteres auferlegt, sondern ihnen die Wahl zwischen diesen und der 
territorialen Begrenzung des Umlaufs ihrer Noten gelassen. Dieses 
System des sogenannten freiwilligen Zwangs hat sich aber durchaus bewährt (vgl. die nach- 
solgende Zusammenstellung, die dem Bankgesetz als Anlage beigefügt ist). 
  
  
  
V.-— Verzicht auf 
  
4 das Noten- 
Grün- privileg. 
Name der Bank dungs= Kontingent L.— #uldation. 
jahr N.— *86 
Mt. Privilegs. 
1. Reichbsoaocccg — 250000000 — 
2. Ritterschaftliche Privatbank in Pommern (Stettin) 1824 1222 000 1876 V. 
3. Städtische Bank in Breslleaa 1848 1 283 000 1891 N 
4. Bank des Berliner Kassenvereiss 1850 963 000 1876 V. 
5. Kölnische annn. 1855 1251 000 1887 L, 
6. Magdeburger Privatbrek 1856 1173 000 1890 N. 
7. Danziger Privat-Aktienbaoaoak 1857 1272 000 1890 N. 
8. Provinzial-Aktienbank des Großherzogtums Posen857 1206 000 1890 N. 
9. Kommunalständische Bank für die preuß. Oberlausitz « 
(Görlitz)................... 1866 1 307 000 1876 V. 
10. Hanmoversche Barkk. 1856 6000 000 1889 V. 
11 “r Hessische konzessionierte Landesbank Hom- 
b..................... 1853 159 000 1876 V. 
12. Fraytfurter *.—) ) 18540000 1901 V. 
13. Bayerische Baokken — 32 000 000 — 
14. Sächsische Bank zu Dressen 18656 16771 000 — 
16. Leipziger Bant .... . .... 1839 5348 000 1876 V. 
16. Leipziger Kassenvderen 1867 1440 000 1890 L. 
17. Chemnitzer Stadtoaonbg 1848 441 000 1891 N. 
18. Württembergische Notenbaezkz ... 18710 — 
19. Badische Bll. 187714 000 — 
20. Bank für Süddeutschlnd . ... 1855810000 0OO 1902 V. 
21. Rostocker llm 1850 1 155 000 1877 V. 
22. Weimarische Wammm ... . .... 1853 1971 000 1876 V. 
  
  
 
	        
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