Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 21 
zusammenfallen; man kann sich durch sie als Kaufmann „etablieren". Doch kann auch jemand, 
der schon Kaufmann ist, ein neues Geschäft gründen und jemand durch Erwerb eines be- 
stehenden Geschäfts oder Eintritt in ein solches Kaufmann werden. 
Beendigt wird das Geschäft durch Auflösung (Liquidation) und Schließung des 
Geschäftslokals. Die Schließung des Geschäfts kann mit der Beendigung der Kaufmanns- 
eigenschaft zusammenfallen. Der Inhaber kann aber auch auf Grund eines anderen Ge- 
schäftes Kaufmann bleiben. Und ein Kaufmann kann sich, indem er das Geschäft veräußert, 
vom Geschäft zurückziehen, während das Geschäft fortbesteht. 
Zu den Bestandteilen des Geschäftes gehören Aktiva und Passiva. Aktiv- 
bestandteile sind körperliche und unkörperliche Gegenstände. Einmal die im Eigentum 
des Kaufmanns stehenden, dem Handelsgewerbe dienenden Sachen, Grundstücke wie beweg- 
liche Sachen (Inventar, Waren, Wertpapiere und Geld). Sodann die für den Handelsbetrieb 
begründeten Rechte, Forderungsrechte (ausstehende Geld= und Warenforderungen, aber auch 
Forderungen aus Miets= und Pacht--, Dienst= und Werkverträgen, aus Konkurrenzausschluß- 
verträgen usw.), dingliche Rechte und Persönlichkeitsrechte (z. B. Firmen-, Zeichen-, Urheber- 
und Patentrechte, selbst Ehrenrechte, wie z. B. Ausstellungsmedaillen). Endlich Persönlich- 
keitsgüter ohne Rechtsform, vermögenswerte Beziehungen, die der Inhaber oder ein Vor- 
gänger für das Geschäft erarbeitet hat, wie Ruf und Kredit, Kundschaft, Bezugsquellen, Ge- 
schäftsverbindungen jeder Art, Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse. Passivbestand- 
teile sind die Geschäftsschulden, d. h. „alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbind- 
lichkeiten“ (§§ 25). Sie sind ordnungsmäßig aus den Geschäftsaktiven zu decken. Zu ihnen 
gehören nicht bloß Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäft oder aus Gesetz, sondern unter Um- 
ständen auch Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung (z. B. aus Verletzung fremder Marken-, 
Patent= oder Urheberrechte). 
Dem rechtlichen Wesen nach ist das Geschäft eine objektive Einheit. Es ist 
nicht, wie manche annehmen, ein besonderes Rechtssubjekt. Wenn der Kaufmann rechnungs- 
mäßig das Geschäft wie ein ihm gegenüberstehendes Vermögenssubjekt behandelt, so bezweckt 
er damit nur eine objektive Sonderung der Vermögensmassen. Und wenn das Geschäft 
Dritten gegenüber als Kreditträger erscheint, so ist doch zuletzt die dahinterstehende Persönlich- 
keit des Kaufmanns maßgebend. Das Geschäft ist kein selbständiger Willensträger, sondern 
ein gegenständlicher Bereich, dessen Subjekt allein der Kaufmann ist. Allerdings entspricht 
dem Geschäft auf der subjektiven Seite regelmäßig ein oft sehr umfassender Personenverband, 
für den der Kaufmann nur das Haupt („Prinzipal“) bildet. Allein dieser Verband, der auch 
wohl als „Geschäft“ bezeichnet wird, ist streng herrschaftlich organisiert, so daß für das Recht 
nur der Prinzipal das Subjekt ist und die dem Geschäft eingegliederten Angestellten und Ge- 
hilfen an der Rechtssubjektivität des Geschäftes keinen Teil haben. Anderseits ist das Geschäft 
nicht, wie viele meinen, ein bloßer Sammelname für eine Summe von Einzelverhältnissen. 
Vielmehr ist es ein als einheitliches Ganzes konstituierter Inbegriff. Es ist ein in sich geschlossenes 
und vom übrigen Vermögen des Kaufmannes unterschiedenes Sondewermögen. 
Die Sonderung des Geschäftsvermögens vom sonstigen Vermögen des Geschäfts- 
inhabers ist rechtlich nur unvollkommen durchgeführt, so daß die rechtliche Bedeutung der Ge- 
schäftseinheit weit hinter ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zurückbleibt. Allein in einer Reihe 
von Beziehungen ist eben auch rechtlich das Geschäft als objektive Einheit anerkannt. Beim 
Vollkaufmann wird die Sonderung durch die kaufmännische Firma, die der Geschäftsinhaber 
in dieser Eigenschaft als besonderen Namen führt, und durch die Handelsbücher, die den je- 
weiligen Bestand des Geschäfts angeben müssen, äußerlich gesichert. Das Geschäft begründet 
durch seine Anknüpfung an einen örtlichen Mittelpunkt einen besonderen „Sitz der Handels- 
niederlassung", der, wenn er vom Wohnsitz des Geschäftsinhabers verschieden ist, für den Gerichts- 
stand (3PO. § 2, Konk O. I§ 71, 238), für die Eintragungen in das Handelsregister (HG. 
§ 29) und in das Güterrechtsregister (loben § 17) und für den Erfüllungsort bei Verträgen 
(BGB. § 269 Abs. 2) Bedeutung hat. Der Bestand von Rechtsverhältnissen kann an den 
Bestand des Geschäftes geknüpft sein. Das Geschäft im ganzen kann übertragen werden 
(unten § 21). Dagegen ist den Gläubigern gegenüber eine Sonderung des Geschäftsvermögens 
vom Privatvermögen des Kaufmanns, wie sie zeitweilig das Handelsgewohnheitsrecht an-
	        
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