Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Bankwesen. 247 
gesellschaft“ gegründet wurde; die Bestimmungen wurden 1867 geändert, insbesondere die Be- 
leihungsgrenze erhöht. Unter dem 27. Juni 1893 wurden neue Normativbestimmungen er- 
lassen, welche weitere erhebliche Erleichterungen brachten. Der Umstand, daß die außerpreußischen 
Hypothekenbanken wie auch einige Institute in Preußen (die Frankfurter Hypothekenbank und 
die von den Normativbestimmungen befreite Preußische Zentral-Bodenkredit-Aktiengesellschaft) 
den Normativbestimmungen nicht unterstanden, ließ eine reichsrechtliche Regelung wünschens- 
wert erscheinen, die durch das Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 erfolgte. 
Hypothekenbanken sind danach Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, bei welchen der Gegenstand des Untemehmens in der hypothekarischen Beleihung von 
Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken 
besteht (5 1). Die Form der Kommanditgesellschaft auf Aktien kommt in der Praxis nicht vor. 
Die Hypothekenbanken bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung 
des Bundesrates bzw., falls die hypothekarischen Beleihungen auf das Gebiet eines 
Bundesstaates beschränkt sind, der Genehmigung der Zentralbehörde dieses Bundesstaates. 
Dies gilt auch von einer Anderung der Satzungen. Zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber bedürfen die Hypothekenbanken außerdem der Genehmigung des betreffenden 
Einzelstaates gemäß § 795 BGB. Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, 
Gesellschaften m. b. H., eingetragenen Genossenschaften und einzelnen Personen ist der Betrieb 
von Hypothekenbankgeschäften untersagt (§ 2); gestattet wäre dagegen die Form des rechtsfähigen 
Vereins; solche Vereine würden gemäß § 22 BB. die Rechtsfähigkeit durch Verleihung von 
seiten des betreffenden Bundesstaates erhalten und den Bestimmungen des Hypothekenbank- 
gesetzes nicht unterliegen. 
Der Geschäftskreis der Hypothekenbanken ist durch § 5 des Gesetzes genau um- 
grenzt. Außer der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Pfandbriefen 
ist ihnen gestattet: das kommunale Darlehensgeschäft, d. i. die Gewährung nicht hypothekarischer 
Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der 
Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
(Kommunalobligationen), das Kleinbahn-Darlehensgeschäft, d. i. die Gewährung von Dar- 
lehen an inländische Kleinbahnen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen (Kleinbahnobligationen), der Erwerb, die Veräußerung und Beleihung von 
(nicht deckungsfähigen) Hypotheken, ferner eine Anzahl risikoloser Kreditbankgeschäfte, nämlich 
das Effektenkommissionsgeschäft unter Ausschluß von Zeitgeschäften, das Inkassogeschäft und 
das Depositengeschäft, dieses jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag des hinterlegten 
Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf. Der Erwerb von Grund- 
stücken ist nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäfts- 
räumen gestattet. Von diesen Bestimmungen besteht jedoch eine wichtige Ausnahme: den vor 
Inkrafttreten des Gesetzes errichteten Hypothbekenbanken, die früher weitere Geschäfte als die 
in §& 5 bezeichneten betrieben haben, ist der Fortbetrieb dieser Geschäfte gestattet (S 46). Es 
sind daher jetzt zwei Arten von Instituten, die reinen und die gemischten Hypotheken- 
banken, zu unterscheiden. Gegenwärtig bestehen (einschließlich der oben erwähnten Hessischen 
Landes--Hypothekenbank) 28 reine und 10 gemischte Hypothekenbanken. 
Die Hypothekenbanken unterliegen femmer der Aufsicht des Bundesstaates, 
in welchem die Bank ihren Sitz hat (§ 3). Die Aufsichtsbehörde (in Preußen der Landwirtschafts- 
minister, unter ihm der Polizeipräsident von Berlin bzw. die Regierungspräsidenten) kann einen 
besonderen Kommissar (Staatskommissar) bestellen, der unter ihrer Leitung die Aussicht aus- 
übt. Dies ist der Fall bei den außerpreußischen Hypothekenbanken; in Preußen hat nur die 
Zentral-Bodenkredit-Akiengesellschaft einen Staatskommissar, im übrigen wird die unmittel- 
bare Aufsicht durch hauptamtlich angestellte Bankinspektoren (drei für den ganzen Staat) aus- 
geübt. Bei einigen Banken wird der von der Regierung bestimmte Staatskommissar von der 
Generalversammlung als Mitglied des Aufsichtsrates gewählt. 
Während dem staatlichen Aufsichtsorgan die materielle Überwachung des gesamten Ge- 
schäftsbetriebes der Bank obliegt, dient zur formalen Überwachung in bezug auf die Deckung 
der ausgegebenen Pfandbriefe die Institution des Treuhänders (& 29 ff.). Als Treu- 
händer werden von der Aussichtsbehörde gewöhnlich im Nebenamt höhere Staatsbeamte, mit-
	        
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