Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Bankwesen. 249 
solchen reinen und gemischten Hypothekenbanken, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes eine 
weitergehende Ausgabebefugnis besaßen, ist dieses Recht auf das 20 fache des am 1. Mai 1898 
eingezahlten Grundkapitals (ohne Reseren) begrenzt. Auf Grund einer späteren Erhöhung 
des Grundkapitals und der Reserven kann nur der 15- bzw. 10 fache Betrag an Pfandbriefen 
ausgegeben werden. In bezug auf die Berechnung des zulässigen Höchstumlaufs stehen den 
Pfandbriefen die Kleinbahnobligationen gleich. Dagegen dürfen Kommunalobligationen in 
solchem Betrage ausgegeben werden, daß die Summe der Pfandbriefe und Kleinbahnobligationen 
zuzüglich der Kommunalobligationen die Höchstbeträge um jeweils ein Fünftel übersteigt (§ 41 
Abs. 2). Der zulässige Höchstumlauf erhöht sich also hier beispielsweise von dem 15- auf das 
18 sache des Grundkapitals und der Reserven. 
Für die Hypothekenbanken ist die Publikationspflicht dahin erweitert, daß sie ihren Um- 
lauf an Schuldverschreibungen und die gegenüberstehende Deckung per 31. Dezember und 
30. Juni jeden Jahres im Februar bzw. August zu veröffentlichen haben (§ 23). Auch sind 
für die Methode der Bilanzierung, insbesondere der Buchung des Disagios und Agios, Vor- 
schriften getroffen (§§ 24 ff.). 
Die Frage der Mündelsicherheit der Pfandbriefe usw. ist nach den Landesgesetzen 
zu beantworten. In Preußen sind nicht die Pfandbriefe, wohl aber solche Kommunalobligationen, 
die auf Grund von Darlehen an preußische Kommunen ausgegeben sind, mündelsicher (AG. 
zum B#. Art. 74 Z. 4). Die außerpreußischen Staaten haben den Pfandbriefen der in ihrem 
Gebiet ansäßigen Hypothekenbanken vielfach die Mündelsicherheit verliehen. Das Groß- 
herzogtum Hessen hat auch den Pfandbriefen einiger süddeutscher Institute, die ihren Sitz 
in Frankfurt, Mannheim und München haben, die Mündelsicherheit in seinem Gebiete 
gewährt.
	        
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