Metadata: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Neue Instruktion 
für die Impfärzte. 
§5 1. 
Bei Beginn der jährlichen öffentlichen Impfungen und in weiterem Fortgange 
derselben haben sich die Impfärzte, soweit thunlich, der Thierlymphe zu bedienen, 
welche von ihnen aus dem Impfinstitute zu Weimar in der geordneten Weise zu 
beziehen ist. 
§* ?. 
Die Verwendung von Menschenlymphe ist nur ausnahmsweise zulässig und es 
haben die Impfärzte für deren Gewinnung selbst Sorge zu tragen. 
83. 
Die Impflinge, von welchen Lumphe zum Weiterimpfen entnommen werden 
soll (Ab-, Stamm-, Mutterimpflinge), müssen von Eltern abstammen, welche an ver- 
erbbaren Krankheiten nicht leiden, insbesondere dürfen Kinder, deren Mütter mehrmals 
abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als Abimpflinge nicht benutzt werden. 
Der Abimpfling soll wenigstens sechs Monate alt, ehelich geboren und nicht 
das erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahms- 
weise abgewichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste 
Zweisel obwaltet. 
Vor der Lymphentnahme ist der Abimpfling auf seinen Gesundheitszustand 
sorgfältig zu untersuchen und muß derselbe als vollkommen gesund und gut genährt 
befunden werden. 
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen 
jeder Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen 
und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der Augen 
und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen; er darf demuach 
kein Zeichen von Syphilis, Skrofulosis, Rhachitis oder irgend einer anderen 
konstitutionellen Krankheit an sich haben. 
6 4. 
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nolhfalle und nie zum Impfen von 
Erstimpflingen zur Anwendung kommen.
	        
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