Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Zivilprozeß- und Konkursrecht. 285 
ist das Ergebnis der früheren Termine zu wiederholen, völlig oder auszugsweise; letzteres genügt 
dann, wenn die Richter nicht gewechselt haben, so daß ein Hinweis auf das Gedächtnis der 
Richter die Verhandlung verkürzen kann. Wird daher im Schlußtermin entschieden, so wird 
entschieden nach dem Vorbringen des Schlußtermins, welches allerdings das Vorbringen aller 
früheren Termine in sich faßt. 
Dieses an sich theoretisch sehr scheinhafte System hat die 8PO. bis zu dem Gedanken 
übertrieben, daß, was in den früheren Terminen erfolgt ist, völlig ausgelöscht werden soll, wenn 
es nicht im Entscheidungstermin wiederholt wird. Das ist eine Unnatur 1. 
Außer den Verhandlungsterminen finden Termine zur Beweiserhebung statt, bei welchen 
die Parteien anwesend sein dürfen und berechtigt sind, durch Hinweise und Fragen auf das 
Beweisverfahren einzuwirken (§§ 357, 397 ZPO.). Mit dem Beweistermin soll ein Verhand- 
lungstermin verbunden werden, wenn er verbunden werden kann, wenn nämlich die Beweis- 
erhebung vor dem entscheidenden Gericht selbst stattfindet (§ 370, vgl. auch § 465 Z PO.). 
Die Termine sind festzusetzen; die Festsetzung ist bei Mehrheitsgerichten Sache des 
Vorsitzenden: er ist der Herr der Terminrolle, er hat zu bestimmen, auf wann die Sachen 
angesetzt, auf wann ein Termin verlegt oder ein Termin zur Fortsetzung des Verfahrens be- 
stimmt wird (s 216, 361). Er hat dafür einzustehen, daß keine unmotivierte Verzögerung statt- 
findet (§5 261 Z PO.). 
Die Termine sollen regelmäßig an der Gerichtsstelle stattfinden (S5 219 38 PO.) sie sollen 
regelmäßig nicht an Sonn= und Feiertagen erfolgen (5 216 B8PO.) und regelmäßig nicht in 
den Gerichtsferien (außer in schleunigen Sachen, die darum Feriensachen heißen) (§ 202 GV.)?. 
Etwas Besonderes gilt für die Vernehmung im Entmündigungsverfahren (5§ 654 ZPO.). 
Deer Termmin kann verlegt werden (auf Antrag oder von Amts wegen); er kann aufgehoben 
werden; er ist im Parteiprozeß aufzuheben, wenn es die Parteien beantragen (§ 227 ZPO.). 
Die Terminsache muß aufgerufen, d. h. ihr Beginn äußerlich kundgemacht werden; wer 
im Termin vor seiner Beendigung erscheint, ist nicht säumig, auch wenn er erst mitten in den 
Termin hineinkommt (§ 220 Z PO.). 
Ist der Termin versäumt, so tritt bei Verhandlungsterminen, auch bei solchen, die zugleich 
Beweistermine sind, das Versäumnisverfahren ein; doch wird hier, wie bei Versäumung eines 
bloßen Beweistermins, der Beweis, soweit es geht, erhoben (5 367 3PO.) dies kann eine Un- 
vollkommenheit der Beweiserhebung zur Folge haben; trotzdem findet eine Wiederholung nur 
dann statt, wenn sie ohne Verzögerung des Prozesses erfolgen kann, oder wenn die Abwesenheit 
der Partei entschuldbar war (§ 367 8PO.). 
Das Verfahren im Termin verlangt seine Regelung; die Regelung nennt man Sach- 
leitung. Sie steht dem Gericht, bei einem Mehrheitsgericht dem Vorsitzenden zu. Er hat 
hierbei die gesetzlichen Bestimmungen zu beobachten. Diese zielen dahin, daß die Anträge 
der Parteien und ihre Vorträge angehört werden, soweit sie sachdienlich sind und auf die 
Förderung der Sache (nicht auf die bloße Verschleppung) hinwirken, und daß durch gegenseitige 
Aussprache und durch Erregung von Bedenken auf die vollständige Erörterung der Sache hin- 
gearbeitet wird. 
Die formellen Mittel, damit dieser gesetzlichen Vorschrift entsprochen wird, bestehen in 
der Erteilung und Versagung des Wortes, in der Fragestellung, in der Gestattung der Frage- 
stellung eines Gerichtsmitglieds und in der Schließung der Verhandlung (§§ 136 bis 139 8 PO.), 
femer in der Anordnung von Maßregeln zur Sicherung der Ruhe und Ordnung (5/177 GVG.). 
In der Einzeldurchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen bleibt natürlich vieles der Zweck- 
mäßigkeitserwägung vorbehalten. 
Das Verhältnis des Vorsitzenden zu den übrigen Gerichtsmitgliedern bei Sachleitung 
aber ist fsolgendes: soweit Zweckmäßigkeitserwägungen gelten, ist er von ihnen unabhängig, 
nur daß er 
  
1 Viel richtiger die Osterr. 8PO. § 138 und Ungarische 8 PO. 5 242. Nach beiden PO. ist 
nur bei geänderter Besetzung des Gerichts die Verhandlung zu wiederholen, sonst ist das früher 
Gebrachte aus den Schriftstücken zu konstatieren. 
* Schon im altitalienischen Statutarrecht waren namentlich die kleinen Streitsachen Ferien- 
sachen, so in Rom 1363 III 129 (Sachen unter 100 solich).
	        
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