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Die ursprüngliche Firma soll wahr sein. Der Kaufmann kann sie innerhalb des gesetz-
lichen Rahmens frei wählen, muß sie aber dem wirklichen Verhältnis entsprechend gestalten.
Der Einzelkaufmann hat eine Einzelfirma zu führen, die seinen Familiennamen mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen enthalten muß und Zusätze zur näheren Bezeichnung der
Person (z. B. junior) oder des Geschäfts (z. B. Schuhbazar) enthalten kann, dagegen keinen
ein Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz (z. B. u. Ko., Gebrüder) und keinen sonst zur
Herbeiführung einer Täuschung geeigneten Zusatz enthalten darf (§ 18). Einzelkaufmann ist
auch, wer nur einen stillen Gesellschafter hat. Die Handelsgesellschaft mit Personeneinheit
hat eine Kollektivfirma zu führen, in der die Namen eines oder aller persönlich haftenden Gesell-
schafter mit oder ohne Vornamen und keine anderen Personennamen enthalten sind, auf
das Vorhandensein nicht genannter Gesellschafter aber ein Zusatz hinweist (§ 19). Die Handels-
gesellschaft mit Persönlichkeit hat eine Vereinsfirma zu führen, die in der Regel vom Gegen-
stande des Unternehmens herzunehmen ist und einen die Vereinsart bezeichnenden Zusatz ent-
hält („A.-G."“, „K. G. a. A.“, 920; ähnlich für Gesellschaften mit beschränkter Haftung Ges. § 4,
für eingetragene Genossenschaften Ges. § 3).
Das Prinzip der Firmenwahrheit gilt aber (anders als in der Schweiz) nur für die ur-
sprüngliche Firma. Die Firma kann, sofern nur das Geschäft dasselbe geblieben ist, fort-
geführt werden, obschon sie durch Namensänderung (z. B. Verheiratung der Handelsfrau, Ab-
legung des jüdischen Namens) oder durch den Wechsel des Geschäftsinhabers unwahr ge-
worden ist (§ 21). Auch ist die Weiterführung älterer Firmen, die den jetzigen Vorschriften
nicht entsprechen, zulässig (EwG. Art. 22). Nur muß bei einem Gewerbebetriebe mit offenem
Laden oder Gast- und Schankwirtschaft neben der Firma, falls sie unwahr oder unvollständig
ist, der wahre Name des Geschäftsinhabers gehörig an der Außenseite oder dem Eingange des
Geschäftslokals ersichtlich gemacht werden (GewO. § 15 a).
3. Ubertragung. Die Firma ist für sich nicht übertragbar (§ 23). Sie geht aber
mit dem Geschäft auf die Erben über und kann mit dem Geschäft im Wege ausdrücklicher Ein-
willigung des Inhabers oder seiner Erben in die Fortführung veräußert oder zur Benutzung
(durch den Nießbraucher, Pächter usw.) überlassen werden (§s 22). Auch ist die Fortführung
der bisherigen Firma zulässig, wenn jemand in das Geschäft als Gesellschafter aufgenommen
wird oder wenn der Personalbestand einer Handelsgesellschaft sich verändert, jedoch für den
Fall, daß der Name eines ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten ist, nur mit
ausdrücklicher Einwilligung dieses Gesellschafters oder seiner Erben (§ 24). Der Geschäftsnach-
folger kann der Firma einen das Nachfolgeverhältnis ausdrückenden Zusatz hinzufügen (z. B.
Erben, Söhne, Nachfolger, Inhaber N. N.). Er kann aber auch die Firma in vollem Wider-
spruch mit der wahren Sachlage unverändert fortführen. Nur der Zusatz „Aktiengesellschaft"
oder „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ ist im Falle des Überganges einer Firma auf einen
derartigen Verein unerläßlich (§ 22 Abs. 1 S. 2). Man wird annehmen dürfen, daß um-
gekehrt dieser Zusatz gestrichen werden muß, wenn ein anders beschaffenes Subjekt die damit
versehene Firma erwirbt.
4. Eintragung. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner
Handelsniederlassung zur Eintragung anzumelden und die Firma zur Aufbewahrung zu zeichnen
(* 29). Gleiches gilt für den Fall der Veränderung der Firma oder ihres Inhabers, der Ver-
legung der Niederlassung und des Erlöschens der Firma (5F 31). Die Firma einer juristischen
Person haben sämtliche Vorstandsmitglieder unter Beifügung der Satzung, der Urkunden über
die Bestellung des Vorstandes und ihrer Zeichnungen anzumelden;: gewisse wesentliche Satzungs-
bestimmungen und Anderungen derselben sind einzutragen (§s 33—35). Gegen das Reich und
die deutschen Einzelstaaten und Kommunalverbände findet, wie schon erwähnt ist, ein Ein-
tragungszwang nicht statt; melden sie ein geeignetes Unternehmen an, so werden nur die Firma,
der Sitz und der Gegenstand des Unternehmens eingetragen (§ 30).
5. Rechtsverhältnisse. Das Recht an der Firma ist ein eigentümlich gestaltetes
Namenrecht. Als solches ist es ein Persönlichkeitsrecht, das daher ohne Einwilligung seines Sub-
jekts nicht gepfändet oder vom Konkursverwalter veräußert werden kann. Es ist jedoch ein dem
Geschäft als Bestandteil eingefügtes und mit diesem übertragbares Persönlichkeitsrecht, das