Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

28 Otto v. Gierke. 
Als Ursprungszeichen dagegen erhielt sie sich nicht nur in lebendigem Gebrauch, sondern gewann 
stetig an Verbreitung und Bedeutung. 
Das Markenrecht war im Mittelalter allgemein als ein ausschließliches und voll 
geschütztes Privatrecht anerkannt. Später geriet es ins Wanken. Seine Wiecderbefestigung 
und Weiterbildung erfolgte in neuerer Zeit durch besondere Markenschutzgesetze, die in allen 
Kulturstaaten ergingen. Dabei wurde überall nach dem teilweise schon im Mittelalter ver- 
wirklichten Vorbilde der Schutz oder doch der volle Schutz von der Eintragung in ein öffentliches 
Register abhängig gemacht. Mehr und mehr wurde zugleich der Schutz über die eigentlichen 
Marken hinaus auf andere Warenbezeichnungen ausgedehnt. 
In Deutschland blieb der Schutz lange unvollkommen und partikulär (z. B. preuß. 
V. v. 18. Aug. 1847, österr. G. v. 7. Dez. 1858, württ. G. v. 12. Febr. 1862, bayr. V. v. 
21. Dez. 1862). Sodann erging das RG. über den Markenschutz v. 30. Nov. 1874, das ein 
nur Vollkaufleuten zugängliches Markenrecht schuf. Endlich aber stellte das R. zum Schutz 
der Warenbezeichnungen v. 12. Mai 1894 ein allgemeines gewerbliches Zeichenrecht her. 
Das heutige deutsche Waren zeichenrecht ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht, 
das jeder Gewerbetreibende erwerben kann. Es gehört daher nicht mehr bloß dem Handels- 
recht, sondern dem Gewerberecht überhaupt an. Doch rechtfertigt sich seine Darstellung im 
Handelsrecht aus historischen und praktischen Gründen. 
2. Erwerb. Das Recht, ein bestimmtes Warenzeichen zu gebrauchen, entsteht an 
sich durch dessen Annahme. Die Annahme ist eine Art von Okkupation eines bisher freien 
Zeichens. Um aber ein ausschließliches Recht an dem angenommenen Zeichen zu erwerben, 
ist dessen Anmeldung und Eintragung erforderlich. Nach dem Ges. v. 1874 erfolgte die Ein- 
tragung bei den Gerichten in die eine Abteilung des Handelsregisters bildenden Zeichen- 
register. Das Ges. v. 1894 hat dafür eine vom Reichspatentamt geführte, für ganz 
Deutschland einheitliche öffentliche Zeichenrolle geschaffen. 
Berechtigt zur Anmeldung einer Marke war nach dem Ges. v. 1874 nur ein in das 
Handelsregister eingetragener Kaufmann. Dagegen kann nach dem Ges. von 1894 jeder 
Gewerbtreibende, auch der Minderkaufmann, der Handwerker, der Landwirt usw., ein Waren- 
zeichen, dessen er sich zur Unterscheidung seiner Waren von denen anderer bedienen will, zur 
Zeichenrolle anmelden. Doch muß die Anmeldung für einen bestimmten Geschäftsbetrieb 
und eine bestimmte Warengattung erfolgen. Für verschiedene Betriebe oder Warengattungen 
können verschiedene Zeichen angemeldet werden. Zur gehörigen Anmeldung gehört die Ent- 
richtung von Gebühren (30 Mk. für jedes Zeichen). 
Geeignet zur Anmeldung ist vor allem ein figürliches oder bildliches Zeichen, das 
Zahlen, Buchstaben oder Wörter enthalten, nicht aber ausschließlich aus solchen bestehen darf. 
Seit dem Gesetz von 1894 kann jedoch auch eine Wortmarke, insbesondere ein Phantasiename 
(z. B. Odol, Lanolin, Spatenbräu), nur nicht einc bloß die Beschaffenheit, Herstellung oder 
Bestimmung der Ware ausdrückende Wortwendung, als Warenzeichen angemeldet werden. 
Unzulässig sind Zeichen, die ein Staatswappen oder inländisches Gemeindewappen, eine 
ärgermiserregende Darstellung oder ersichtlich unwahre täuschende Angaben enthalten. Feier 
kann niemand sich ein im Gemeingebrauch befindliches Freizeichen (z. B. im Kohlenhandel 
die gekreuzten Bergmannsschlegel) aneignen. Endlich darf an dem Zeichen nicht schon ein 
anderer in Deutschland ein ausschließliches Recht für gleiche oder gleichartige Waren erworben 
haben. Der tatsächliche Besitzstand schützt nicht gegen fremde Aneignung des Zeichens durch 
frühere Anmeldung. Doch wurde durch Übergangsbestimmungen bei der Einführung und 
bei der Erweiterung des Zeichenschutzes ein Vorrang aus Grund des älteren Besitzstandes 
gewahrt. 
Nach dem Ges. v. 1874 unterlag die Anmeldung nur einer formalen Prüfung durch das 
Gericht; die Eintragung deklarierte nur das durch Anmeldung erworbene Recht (RGer. 
III Nr. 22). Nach geltendem Recht dagegen wird die Zulässigkeit der Anmeldung durch das 
Reichspatentamt geprüft (wobei gegen Ablehnung regelmäßig nur die Beschwerde an die Be- 
schwerdeabteilung des Patentamts, ausnahmsweise im Falle des § 6 Abs. 2 der Rechtsweg 
offen steht); die Eintragung wirkt konstitutiv, indem sie den Schutz gegen Gebrauch durch 
andere begründet (§ 12). Der Schutz tritt bis zur Löschung ein, wenn auch das eingetragene
	        
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