Grundzüge des Handelsrechts. 29
Recht nicht entstanden ist oder nicht mehr besteht; er fällt aber mit der Löschung rückwärts inso-
weit weg, als zur Zeit des angeblichen Eingriffs das Recht mit Unrecht eingetragen war.
3. Ubertragung. Während das frühere Markenrecht Zubehör der Firma war,
ist das jetzige Zeichenrecht mit dem Geschäftsbetriebe, für den es angemeldet wurde, verknüpft.
Es ist mit dem Geschäftsbetriebe und nur mit ihm vererblich und veräußerlich. Das Recht
aus der Eintragung kann jedoch der Rechtsnachfolger erst geltend machen, nachdem der über-
gang in der Zeichenrolle vermerkt ist.
4. Verlust. Beendigungsgründe sind Verzicht, Wegfall des Geschäftsbetriebes und
Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Ammeldung. Die zur Erhaltung des Rechts erforder-
liche ermeute Anmeldung kostet jedesmal eine Erneuerungsgebühr (10 Mark) und kann gegen
doppelte Gebühr binnen einem Monat nachgeholt werden.
Um die Wirkung der Eintragung zu beseitigen, ist Löschung notwendig. Mit un-
gehöriger Löschung endigt, obschon nicht das Recht, doch dessen Schutz. Die Löschung ist in
gleicher Weise erforderlich, wenn das Recht beendigt ist und wenn es niemals bestanden hat.
Die Löschung erfolgt jederzeit auf Antrag des Inhabers. Sie erfolgt von Amts wegen, wenn
sich Unzulässigkeit der Eintragung herausstellt oder das Recht durch Zeitablauf beendigt ist.
Sie erfolgt endlich auf Antrag eines Dritten, der im Wege der Klage seinen Anspruch auf Löschung
durchgesetzt hat. Klageberechtigt ist, wenn das Zeichen, mit einem früher angemeldeten Zeichen
übereinstimmt, der in seinem Zeichenrecht Verletzte, wenn aber der Geschäftsbetrieb erloschen
oder das Zeichen unwahr und täuschend ist, jedermann. Außerdem kann nach allgemeinen
Grundsätzen der durch den Gebrauch des Zeichens in einem anderen Privatrecht (z. B. Namen-
recht) Verletzte auf Löschung klagen (RGer. XLVIII Nr. 49, LIV. Nr. 12).
Die Wiedereintragung eines gelöschten Zeichens für einen anderen als den
5. Rechtsinhalt. Den Inhalt des eingetragenen Zeichenrechts bildet die aus-
schließliche Befugnis, Waren der bestimmten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit
dem Zeichen zu versehen, so bezeichnete Waren in Verkehr zu setzen und auf Geschäftspapieren
das Zeichen anzubringen.
Eine Verletzung des Zeichenrechts liegt in jeder unbefugten Vornahme einer der-
artigen Handlung. Sie wird durch unauffällige Abweichungen nicht ausgeschlossen. Da-
gegen wird sie niemals durch Gebrauch des eignen Namens oder der eignen Firma und durch
richtige sachliche Angaben über die eignen Waren begangen. Der Verletzte hat stets einen
Anspruch auf Unterlassung, bei wissentlicher oder grob fahrlässiger Verletzung auch auf Schadens-
ersatz und auf Beseitigung der widerrechtlich angebrachten Zeichen. Wegen wissentlicher Ver-
letzung kann Strafverfolgung beantragt und neben Strafe an Stelle der Entschädigung Buße
(bis zu 10 000 Mk.) zuerkannt werden.
6. Personennamen als Warenzeichen. Die Verwendung des Namens
oder der Firma zur Warenbezeichnung ist ein ausschließliches Recht des Namen= oder Firmen-
berechtigten und zeichenrechtlich in gleicher Weise wie der Gebrauch eines eingetragenen Zeichens
geschützt (RG. v. 1894 § 14; G. v. 1874 5§ 13—194).
7. Sonstige Warenbezeichnungen. Unter den uneingetragenen Kenn-
zeichnungen von Waren genießen die im Verkehr anerkannten charakteristischen Aus-
stattungsformen, deren sich ein bestimmter Gewerbtreibender bedient, einen zugleich
privatrechtlichen und strafrechtlichen Schutz, der aber nur gegenüber arglistiger Anmaßung in
Täuschungsabsicht Platz greift (G. v. 1894 §& 15). In ähnlichem Umfange sind andere Be-
zeichnungen (auch Geschäftsnamen, Wirtshausschilder, Druckschriftentitel usw.) durch die Vor-
schriften wider unlauteren Wettbewerb geschützt.
8. Ausländische Gewerbebetriebe genießen in Deutschland für ihre Waren-
bezeichnungen auf Grund verbürgter Gegenseitigkeit Schutz. Das ausländische Warenzeichen
erlangt den Schutz erst durch Eintragung in die deutsche Zeichenrolle, wozu nach der gesetz-
lichen Regel Eintritt des Schutzes im Heimatsstaate, Bestellung eines inländischen Vertreters
und Eintragungsfähigkeit des Zeichens nach deutschem Recht erforderlich sind. Durch Staats-
verträge ist vielfsach die Erlangung des Schutzes erleichtert.