givilprozeß- und Konkursrecht. 335
Anspruchs ist: so wenn während eines Grunddienstbarkeitsprozesses das herrschende oder dienende
Grundstück veräußert wird; auch hier tritt jedoch die prozessuale Rechtsnachfolge nicht von
selbst ein, wohl aber kraft einseitiger Erklärung, wenn nämlich entweder der Rechtsnachfolger
erklärt, eintreten zu wollen, oder der Gegner erklärt, daß er gegen den Rechtsnachfolger streiten
wolle (8 266 3PO.);
3. wenn der Rechtsnachfalger kraft des guten Glaubens ein vom Rechte des Vorgängers
unabhängiges Recht erwirbt; hier hat er kraft des guten Glaubens eine vom Prozeß des
Vorgängers unberührte Rechtsstellung (88 266, 325 Z PO.) 1.
4. Eine Rechtsnachfolge in den Prozeß findet aber vor allem statt im Fall einer Gesamt-
nachfolge in das Vermögen, namentlich durch Beerbung (8 239 ZPO.), teilweise auch im
Konkurs (8 10 KO.) — dies ist namentlich bei dem Anfechtungsanspruch bedeutsam, 8 13
des Anfechtungsgesetzes, — während im Fall der Gesamtnachfolge durch Eintritt der ehelichen
Gütergemeinschaft die Frau solange Prozeßpartei bleibt, als nicht der Ehemann mit ihrer Ein-
willigung den Prozeß übernimmt (5F 1454; vgl. mit § 1407 Z. 1 BG.).
5. Eine Art der Rechtsnachfolge kann auch eintreten im Fall der sogenannten laudatio
auctoris (S. 295), wenn ein Nichteigenbesitzer, z. B. ein Mieter oder Verwahrer, mit der rei
vindicatio belangt wird und nun dem Eigenbesitzer den Streit verkündet; der letztere kann mit
Zustimmung des Beklagten den Prozeß übemehmen (5 76 ZPO.). Diese Erscheinung beruht
auf folgendem: Ursprünglich galt der Nichteigenbesitzer nicht als der richtige Beklagte; der
Prozeß mußte auf den Eigenbesitzer als den richtigen Beklagten übergehen. Wir haben die
Grundanschauung gewechselt, den Übergang der Parteirolle aber aus praktischen Gründen bei-
behalten. Ahnlich war es der Fall, wenn der Käufer mit dem Eigentumsanspruch eines Dritten
angegriffen wurde und seinen Gewährsmann bezeichnete. Heutzutage führt der Käufer den
Prozeß weiter, der Verkäufer aber kann kraft Streitverkündung interwenieren, während nach
altem (namentlich auch altdeutschem) Recht der Gewährsmann die Prozeßrolle übernehmen mußte.
Schwierigkeiten können sich aus dem Eintritt eines Psfeudosukzessors entwickeln. Ihre
Erörterung führt in heikle technische Einzelheiten hinein 2.
Von der Sukzession verschieden ist der Fall, daß der Kläger die Klage, die er gegen den
A. erhoben hat, gegen den B. fortsetzen will, oder daß, wenn der Kläger A. die Klage erhob,
an dessen Stelle B. die Klage fortsetzen möchte, nicht etwa als Rechtsnachfolger, sondern des-
wegen, weil bisher die unrichtige Partei im Prozeß tätig war. Hier handelt es sich nicht um
Fortsetzung desselben Prozesses, auch nicht um Klageänderung innerhalb des Prozesses, denn
die Klageänderung setzt Identität der Parteien voraus, sondern um Rücknahme der einen Klage
und Erhebung einer anderen. Der Fall kann sich insbesondere auch so ereignen, daß der A. den
Prozeß gegen B. erhoben hat und später damit eine Klage gegen C. und D. verbinden möchte,
oder daß umgekehrt, nachdem A. die Klage erhoben hat, und X. und Y. mit ihm zusammen die
Klage fortsetzen wollen. Hier liegt die Sache so, daß die Klage unter den ursprünglichen
Parteien fortdauert, daß aber daneben neue Prozesse eintreten, welche kraft Streitgenossenschaft
äußerlich mit den bisherigen Prozessen verbunden werden 8.
Bemerkenswert ist nur, daß in solchem Falle die neue Klage vielfach nicht durch Zu-
stellung eines Schriftsatzes, sondern durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung erfolgen
kann, was, wenn beide Teile anwesend sind, ohne weiteres als zulässig erscheint; und wollte
man es als unzulässig erklären, so würde jedenfalls der Mangel nach § 295 8 PO. gedeckt werden.
IX. Anterbrechung.
l 68. Unterbrechung des Prozesses (§§ 239—252 Z PO.) besteht darin, daß das Prozeß-
verhältnis in ein Stadium des Scheintodes eintritt, das für die Rechtsbehandlung einem
Nichtvorhandensein gleichkommt. Die Folge ist, daß, was in dieser Zeit Prozessuales geschieht,
1 Der gute Glaube kann ausgeschlossen sein durch Kenntnis von der Rechtshängigkeit, gber
auch durch jede andere Kenntnis, welche zivilrechtlich dem guten Glauben entgegen ist, RG. 3
1912 Entsch. 79 S. 165.
ꝛ Gesammelte Beiträge zum Zivilprozeß S. 321 f.; RG. 9. Nov. 1899 Bd. 45 S. 359 f.
* Uber diese Dinge handelt lehrreich Kisch in seinem Werke „Parteiänderung im Zivil-
prozeß“" (1912).