Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 31 
oder Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte. Die Angabe, daß Waren aus 
Konkursmasse gehören. Im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufes, die stets nur unter 
Angabe des Grundes erfolgen dars, ist jegliches Vor= oder Nachschieben von Waren, gegen das 
sich das Reichsgericht sehr nachsichtig verhielt, jetzt ausdrücklich untersagt. Als Ausverkäufe 
gelten auch Verkäufe, die wegen Beendigung des Geschäfts oder Räumung eines Vorrats an- 
gekündigt werden. Nur die üblichen Saison= und Inventurausverkäufe sind ausgenommen. 
Verletzt durch unlautere Reklame sind alle Gewerbtreibenden gleicher oder verwandter Gattung 
Klageberechtigt sind nicht nur die einzelnen Gewerbtreibenden, sondem auch Verbände von 
solchen (§ 13). 
In gleicher Weise können die interessierten Gewerbtreibenden oder ihre Verbände gegen 
Quantitätsverschleierungen, die durch Zuwiderhandeln gegen bundesrätliche 
Bestimmungen begangen werden, mit Unterlassungs= und Schadensersatzklagen vorgehen (§ 11 
und 13). · 
Dasselbe gilt, wenn zwecks Erlangung oder Verschaffung eines Vorzugs im Wettbewerb 
beim Bezuge von Waren oder gewerblicher Leistungen Geschenke oder andere Vorteile als so— 
genannte Schmiergelder an Angestellte oder Beauftragte eines Geschäftsbetriebes ver— 
sprochen oder gewährt oder von Angestellten oder Beauftragten gefordert oder angenommen 
werden (5 12 u. 13). 
Sodann richtet sich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch Unschwärzung 
des Konkurrenten, die Herabsetzung seiner Person oder seiner Waren mittelst nicht erweislich 
wahrer Behauptungen tatsächlicher Art, die geeignet sind, den Betrieb seines Geschäfts oder seinen 
Kredit zu schädigen (§& 14, 15). Daneben gilt BGB. F 824. 
Weiter ist der unlautere Wettbewerb durch Anmaßung von Namen, Firmen, Ge- 
schäftsbezeichnungen oder Druckschriftentiteln im geschäftlichen Verkehr untersagt (§ 16). Der 
Unterlassungsanspruch des Benutzungsbefugten wird durch fremde Benutzung begründet, so- 
bald dieselbe in einer Weise erfolgt, die genügend ist, Verwechselungen heworzurufen. Hier- 
durch werden die Vorschriften über Firmen= und Zeichenschutz ergänzt. 
Endlich gewährt das Gesetz Schutz gegen den Verrat von Geschäfts= oder 
Betriebsgeheimnissen (§§ 17, 20). Den Geheimnisverrat durch Angestellte während 
des Dienstverhältnisses trifft es nicht bloß, wenn er in der Absicht des Wettbewerbes erfolgt, 
sondern auch, wenn er auf Schadenszufügung abzielt. Hier handelt es sich um strafbare Un- 
treue. Als ein Fall des unlauteren Wettbewerbes aber erscheint der Geheimnismißbrauch 
durch Dritte. Er liegt vor, wenn jemand das ihm von einem Angestellten mitgeteilte oder 
auf rechtswidrige oder unsittliche Weise erspähte fremde Geschäfts= oder Betriebsgeheimnis 
zum Wettbewerbe verwertet. Allgemein verboten ist die unbefugte Verwertung oder Mit- 
teilung der im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art 
(z. B. Zeichnungen, Modelle, Rezepte) zu Zwecken des Wettbewerbes. 
Gewerbtreibende, die keine Hauptniederlassung im Inlande haben, genießen den Schutz 
des deutschen Rechts im Falle verbürgter Gegenseitigkeit (§ 28). Im Verhältnis der dem Ver- 
bande zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Staaten tritt der Schutz ohne 
weiteres ein (Brüsseler Zusatzakte v. 1900 Art. 10 b). 
Literatur: O. Mayer, Die conecurrence délovale, Z. f. HR. XXVI 363 ff. 
IH. Allarf' Traité théorique et pratique de la concurrence délovale, 1888. Alexander- 
Katz, Die unredliche Konkurrenz, 1892. Gierke, Der Rechtsgrund des Schutzes gegen u. W., 
Zeitschr. für gewerblichen Rechtsschutz IV 109 f. Brandis, Rechtsschutz der Zeitungs= und 
Büchertitel, 198. K. Lehmann f 34. Cosack KP 18 mit Nachtrag in & 231. Kommentare 
zum RG. v. 7. Juni 1909 von Baer, L. Fuld, Finger, Kahn-Weiß, Rosenthal- 
Wehner, Pinner-Eyck. — E. Rosenthal, Art. Wettbewerb, unlauterer, im Hdwtö. 
d. Staatswiss. 2 VIII 792 ff. 
§ 26. Handelsbücher. Der Vollkaufmann ist schon seit dem Mittelalter zu ordnungs- 
mäßiger Buchführung verpflichtet. 
Das H. stellt einige gesetzliche Regeln für die Buchführung auf, während das 
Nähere durch den Handelsgebrauch bestimmt wird. Die Bücher müssen jedes einzelne im Be-
	        
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