Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Zivilprozeß- und Konkursrecht. 361 
einsetzung, möglich gewesen. Das Mittel, um die auflösende Bedingung zur Geltung zu bringen, 
ist die „Opposition“, welche man in Deutschland „Einspruch“ nennt. Wird ein solcher nicht 
eingelegt, dann bedarf es nicht etwa eines zweiten oder dritten Versäumnisurteils, sondern 
die auflösende Bedingung hört auf, und das erste Versäumnisurteil wird unbedingt. Natürlich 
muß der Einspruch ganz ähnlich wie ein Rechtsmittel an eine Form und Frist gebunden sein, 
denn der Prozeß drängt nach baldigem, endgültigem Abschluß. Die Frist ist in Deutschland, 
abgesehen vom amtsgerichtlichen Verfahren 1, zwei Wochen, kann aber auf eine längere, 
richterlich bestimmte Frist erstreckt werden, sobald das Versäumnisurteil im Auslande oder durch 
öffentliche Verkündung zugestellt wird, weil in diesem Falle die Wahrung der zweiwöchigen 
Frist vielfach gar nicht möglich ist. Eingelegt wird der Einspruch durch Einreichung eines 
Schriftsatzes unter Bezeichnung des Versäumnisurteils und Erklärung, daß der Einspruch 
erhoben wird (§ 339 ZP0.) 
Fraglich ist es, ob man neben dem Einspruch auch noch die ordentlichen Rechtsmittel zu- 
lassen soll; dies hat unsere 8 PO. verneint, während es in Frankreich bejaht wird. Man hat es 
bei uns mit Recht für genügend erachtet, ein Hilfsmittel, den Einspruch, zu gewähren. Und 
nur, wenn ausnahmsweise gegen ein Versäumnisurteil der Einspruch nicht erhoben werden 
darf, kann es zur Berufung kommenz; sonst ist die Berufung unzulässig (§ 513 ZPO.). 
Aus dem Gesagten ergibt essich, daß, wenn der Einspruch nicht erhoben wird, das Versäumnis- 
urteil zum unbedingten wird. Indes genügt der Einspruch allein nicht, um die auflösende Be- 
dingung zur Geltung zu bringen. Auch nach Erhebung des Einspruchs bleibt die Möglichkeit, 
daß das Versäumnisurteil zum unbedingten Urteil wird, für den Fall nämlich, daß 1. der Ein- 
sprechende den Einspruchstermin versäumt, und 2. für den Fall, daß er zwar erscheint, daß aber 
das auf Grund des nunmehrigen Verfahrens ergehende Urteil mit dem Versäumnisurteil über- 
einstimmt. Auch in diesem letzteren Falle wird das Versäumnisurteil bestätigt, d. h. die auf- 
lösende Bedingung tritt nicht ein 2. 
Bleibt der Einsprechende im Termin aus, so ist die auflösende Bedingung nicht eingetreten, 
sie kann nicht mehr eintreten, das Urteil wird endgültig. Man spricht hier von einem zweiten, 
strengen Versäumnisurteil, welches diese Endgültigkeit bestätigt; ein solches unterliegt daher 
keinem Einspruche mehr (§ 345 ZPO.). Doch tritt eine Besonderheit dann ein, wenn der 
Säumige durch höhere Gewalt verhindert ist: weiß dies der Richter, so soll er ein strenges 
Versäumnisurteil nicht erlassen (§ 337 8PO.); wird ein solches erlassen, so ist es mit einer auf- 
lösenden Bedingung belastet: es kann in Berufung gczogen werden, und wenn die Berufungs- 
instanz dic höhere Gewalt anerkennt, so wird es kraft Urteils des Berufungsgerichts aufgehoben; 
und dasselbe wäre der Fall, wenn der Einspruchseinleger wirklich erschienen, aber unbeachtet 
geblieben und daher zu Unrecht für säumig erklärt worden wäre (5§§ 513, 538 Z. 5 3PO.). 
Ist der Einsprechende im Einspruchstermin erschienen, so läuft das Verfahren als zwei- 
seitiges Verfahren weiter; möglicherweise geht im Einspruchstermin das Verfahren zu Ende, 
möglicherweise auch nicht: dann wird ein Termin zur Fortsetzung des Verfahrens angesetzt; 
und hier kann eine neue Versäumnis eintreten und ein neues gewöhnliches Versäumnisurteil 
mit der Möglichkeit eines neuen Einspruchs. Es wird aber ein solches neues Versäumnisurteil 
von Amts wegen für vollstreckbar erklärt und dadurch dem Säumigen der Ernst der Sache vor 
Augen gestellt, wodurch kin frivoles Spiel verhütet werden soll (6J 708 Z. 3 8PO.). Trotzdem ist 
die Milde des Gesetzes viel zu groß. Viel richtiger die ungarische 3 PO., welche hier nur eine 
allenfallsige in integrum restitutio gibt. 
6. Sonstige Hilfsmittel, Anschlußprozeß. 
§ 86. Von den Rechtsmitteln verschieden und mit dem Einspruch verwandt ist der Wider- 
spruch, d. h. eine Rechtshandlung, welche eine gründlichere Behandlung der Sache bei dem- 
Im amtsgerichtlichen Verfahren eine Woche, § 508 3PO., bei Gewerbe= und Kaufmanns- 
gerichten drei Tage, § 40 Gew G., & 16 Kauf G. 
: Es ist nicht etwa so, als ob das Versäumnisurteil aufgehoben würde und ein anderes Urteil 
gleichen Inhalts an seine Stelle träte; das Versäumnisurteil bleibt mit seinem ursprünglichen 
Datum bestehen.
	        
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