Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Zivilprozeß- und Konkursrecht. 365 
Eine Ausnahme gilt: 
1. wenn es sich um ein präjudizielles verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt (§5 148 
ZPO.); der Hauptfall ist der, wenn gegen eine Klage wegen Patentverletzung die Nichtigkeit 
des Patents behauptet wird: hier kann nicht nur, hier muß die Nichtigkeitsfrage dem Nichtig- 
keitsprozeß bei dem Patentamte überlassen werden, und es ist mithin demjenigen, welcher die 
Nichtigkeit behauptet, eine Frist zu setzen, um die Nichtigkeitsklage zu erheben; was auch dann 
geschehen kann, wenn inzwischen das Patent bereits erloschen ist und es sich um die Ver- 
hältnisse handelt, die während der Patentzeit erwachsen sind 1; 
2. wenn die Präjudizialfrage die Nichtigkeit der Ehe ist und wenn, wie gewöhnlich, diese 
Frage nur durch spezielle Nichtigkeitsklage zur Entscheidung gebracht werden kann (solange die 
beiden Ehegatten leben und die Ehe nicht geschieden ist, § 1329 BGB.), §+ 151 ZPO.; 
3. wenn in Frage steht, ob eine Ehe oder eine #nnscaen besteht oder nicht (§§ 154, 640 
ZPO.)2. Im Fall 2 wird, wie im Fall 1, eine Frist gesetzt, im Fall 3 nicht, da hier jeder 
Teil den Spezialprozeß anregen kann. 
b) Beihilfe zugunsten des Schiedsverfahrens. 
§ 91. Eine gewisse Verbindung zwischen Schiedsverfahren und Prozeß erfolgt, wenn 
das Gericht angerufen wird, das Schiedsverfahren zu unterstützen. Das Schiedsverfahren ver- 
folgt ja ähnliche Zwecke wie der Prozeß und verfolgt sie in einer den Bedürfnissen des Lebens 
mehr oder minder angemessenen Weise; da darf das Gericht es nicht hilflos lassen und ihm 
seinen Beistand nicht versagen. 
Dieser Beistand zeigt sich einmal darin, daß das Gericht mithilft, das Schiedsgericht zu 
bilden, wenn im Schiedsvertrag die Schiedsrichter nicht bezeichnet sind: hier wird nötigenfalls 
der Schiedsrichter vom Gericht bestimmt (5 1029); sodann kann das Gericht selber namentlich 
1. die Beweistätigkeit unterstützen; denn der Schiedsrichter ist nicht befugt, den Gerichtszwang 
auszuüben; er kann auch nicht Personen vereidigen; beides kann das Gericht tun auf Antrag, 
falls die Schiedsrichter erklären, einer derartigen Beweishandlung zu bedürfen (§§ 1035, 1036 
3PO.); 2. kann das Gericht tätig sein, um die Festlegung und Konstatierung des Schieds- 
spruches zu erleichterm, und dies geschieht in der Art: der Schiedsspruch muß a) in gerichtlicher 
Weise zugestellt werden, was keine Schwierigkeit hat, da die Gerichtsvollzieher im Auftrage 
der Schiedsrichter ebenso wie sonst im Auftrage der Parteien handeln; der Schiedsspruch (die 
Endentscheidung, nicht auch etwaige Zwischenbescheide) " muß b) auf der Gerichtsschreiberei 
niedergelegt werden, damit über seinen Inhalt kein Zweifel herrschen kann, namentlich auch 
nicht über die Frage, welche von mehreren verschiedenen Fassungen die echte ist (S§ 1039, 1045 
ZPO.). Die Zustellung hat darum auch in Ausfertigung, nicht in beglaubigter Abschrift zu 
geschehen. 
Das Gesagte gilt nur vom Schiedsverfahren, das über einen Anspruch entscheiden oder 
ein Rechtsverhältnis feststellen soll, im Gegensatz zur Tätigkeit des Schiedsmannes, der nur 
über einen bestimmten Punkt, zum Beispiel die Höhe des Schadens, sich sachkundig und 
entscheidend äußern soll (S§ 315 f. BGB.). Vgl. oben S. 332 und vgl. auch RG. 12. 11. 
1907 Enisch. 67 S. 71 und RG. 2. 2. 1909 JW. 38 S. 199. 
1 Handbuch des Patentrechts S. 363 f., Lehrbuch des Patenrechts S. 164. Allerdings muß 
zwischen dem nichtigen Patent und dem Nichtpatent unterschieden werden; die obige Bestimmung 
bezieht sich nur auf den ersten Fall, nicht auf den letzteren, Lehrbuch S. 165, 167. Ferner gehört 
hierher 64 901 Reichs Vers. O. 
RG. 13. 5. 1911 JIW. 40 S. 715. 
* Das Schiedsgericht braucht nicht vorher die Zeugen außereidlich zu vernehmen, wenn es 
*2 ist, daß ihre Aussagen bedeutsam sind, vgl. Nußbaum, 3PO. 42 S. 291 (doch ist 
es üblich 
* Vgl. auch RE. 28. 1. 1908 Entsch. 69 S. 53.
	        
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