374 J. Kohler.
Nichtwidersprechenden gegenüber maßgebend wird. Widerspricht ein Gläubiger, so wird mit
Anschlußklage geholfen: es wird dem Widersprechenden überlassen, innerhalb einer Frist
(von einem Monat) den Widerspruch klagend geltend zu machen; zuständig ist das Verteilungs-
gericht oder das ihm übergeordnete Landgericht.
Wird von dem Widersprechenden die Klage innerhalb des Monats nicht erhoben oder
dies dem Verteilungsgericht nicht angezeigt, so geht zwar sein durch den Widerspruch gewahrtes
Recht nicht verloren, es erfolgt aber Zahlung, also Verwandlung des Wertrechts in das Eigen-
tum der einzelnen nach Maßgabe des gerichtlichen Verteilungsplanes, allerdings unter dem
Vorbehalt der Bereicherungsansprüche gegen diejenigen, welche im Widerspruch mit seinem
zivilistischen Rechte Beträge empfangen haben (§§ 287 ff. ZPO.).
Hier seien noch zwei Ungelegenheiten erwähnt, die im Laufe der Wertvollstreckung ent-
stehen können.
Eine große Ungelegenhceit entsteht durch die Genesis der Briefhypothek. Die Eintragung
in das Grundbuch bewirkt zunächst eine Eigentümerhypothek, welche durch Ubergabe des Hypo-
thekenbriefes zur Briefhypothek wird. In diesem Zwischenstadium kann nun möglicherweise
der Gläubiger den Eigentümer stören, indem er die Eigentümerhypothek pfändet. Das muß
als unzulässig gelten, denn es ist die Benutzung eines Zwischenstadiums innerhalb des ordnungs-
gemäßen Hypothekenbestellungsverfahrens gegen den Charakter des ganzen Instituts, indem
man einen aus mehreren Teilen bestehenden Rechtsakt naturwidrig zergliedert. In einem
solchen Falle steht der Pfändung eine Arglisteinrede entgegen 1.
Ein zweiter Fall, der heutzutage gerade zur Misere geworden ist, ist folgender: Jemand
macht, um seinem Gläubiger zu entgehen, mit seinem Arbeitgeber aus, daß er ihm jährlich
1500 Mark als Vergütung zahlt und einen anderen Betrag, nehmen wir zum Beispiel 3000 Mark
an, an seine Frau. Man hat angenommen, daß in diesem Falle die Gläubiger das Nachsehen hätten,
denn die 1500 Mark können sie nicht pfänden, die 3000 Mark aber gehören der Frau und sind
daher der Pfändung entzogen! Dies ist unrichtig; die Gläubiger können dagegen vorgehen,
denn der Akt ist eine Umgehung: der Schuldner bekommt die 3000 M. indirekt, weil sie
in sein Hauswesen fließen und der Hausverwaltung dienen.
3. Vollstreckung auf unbewegliches Vermögen.
§ W#. Auch bei Grundstücken führt die Vollstreckung zu einem Wertrecht und zur ent-
sprechenden Verwertung und Verteilung; diese ist geregelt durch das Gesetz über Zwangs-
versteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897, neu bekanntgemacht am 20. Mai
1898. Die Pfändung heißt zwar nicht Pfändung, sondern Beschlagnahme, hat aber den
Charakter der Pfändung, denn es entsteht dadurch eine Art von Vorgangerecht des Erstpfänders
gegen die nachfolgenden, es entsteht dadurch eine Verhaftung der Zubehörstücke, und die
Beschlagnahme gewährt auch ein Absonderungsrecht im Konkurs (§§ 20 f. ZBVG., 53 13 KO.,
§§ 1120, 1971 BGB.). Sie erfolgt durch den Beschluß, welcher die Zwangsversteigerung an-
ordnet, und welcher mit der Zustellung an den Schuldner oder auch mit dem Moment, wo das
Grundbuchamt zum Eintrag ersucht wird, in Kraft tritt. Sie setzt voraus, daß der Schuldner (oder
sein Erblasser) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (§ 17 ZVG.). Der Beschluß
wie das weitere Verfahren erfolgten durch das Amtsgericht der gelegenen Sache (§ 1 ZVG.);
landesgesetzlich kann das weitere Verfahren den Notaren überlassen werden, z. B. in Bayern
(§§ 13 EG. zu ZVG. und a. 25 des bayr. AusfG. zum ZVG.). Auf die Beschlagnahme des
Grundstückes (samt Zubehör 2) folgt dann die Bestimmung des Versteigerungstermins und das
Weitere. Für die Verwertung durch Versteigerung hat man einige Grundsätze aufgestellt, die
aber in der Tat keine Neuerfindungen sind, sondern sich aus den allgemeinen Rechtsregeln ergeben,
nämlich das Deckungsprinzip (Prinzip des geringsten Gebotes) und das Über-
nahmeprinzip. Damit verhält es sich wie folgt: Während nach römischem Rechte nur
Anders das RG. 2. 3. 1906 Entsch. 63 S. 14.
Vgl. Is 21, 55 3. ein dritter Eigentümer kann Aussonderung des Zubehörs verlangen,
l 37 Z. 5 SBV., R. 16. 1. 1909 JW. 38 S. 144.