Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Zivilprozeß- und Konlursrecht. 383 
Fall des Auftraggebers, wenn der Verkaufskommissionär das Kommissionsgut verkauft hat 
und der Preis noch aussteht: die Kaufpreisforderung ist Forderung des Kommissionärs, der als 
Kommissionär im eigenen Namen gehandelt hat, der Auftraggeber aber kann sie aus dem Konkurs 
herausverlangen (5J392 HGB.), wie wenn die Forderungen im Namen des Auftraggebers kontra- 
hiert worden wären; und wer einen Wechsel zum Zweck der bloßen Einziehung des Geldes (mit 
Vollindossament) indossiert hat, kann ihn, wenn er noch nicht eingelöst ist, herausverlangen u. a. 
Auch dingliche Wertrechte, namentlich Hypotheken, Grundschulden einerseits, Pfand- 
rechte an beweglichen Gegenständen anderseits, stehen außerhalb des Konkurses (5s§ 47 ff.), und 
die Wertberechtigten können ihre Befriedigung verlangen, wie wenn der Konkurs nicht bestände; 
denn das Beschlagsrecht steht erst an letzter Stelle, es kann also nur in Anspruch nehmen, was 
die Wertrechte übrig lassen I. Zu diesen sogenannten Absonderungsrechten gehört auch das 
Recht, das der Gläubiger vor dem Konkurs im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Einzel- 
beschlag eines Grundstücks erworben hat, sowie das sogenannte Pfändungspfandrecht bei der 
Fahrmisvollstreckung, sodann einige gesetzliche Pfandrechte, wie das des Vermieters und Ver- 
pächters; auch die Rückbehaltungsrechte, das kaufmännische wie das bürgerlichrechtliche, letzteres 
aber mit der Beschränkung: Absonderungsrecht genießt nur das Rückbehaltungsrecht für Ver- 
wendungen und nur bis zum Betrage der Bereicherung. 
Außerdem gibt es zwei Arten von Absonderungsberechtigten, die nicht außerhalb des 
Konkurses, sondern in ihm ihre Befriedigung erlangen: es sind dies die Hypothekenpfandbrief- 
gläubiger der Hypothekenbanken in Beziehung auf das ihnen zukommende, vom Treuhänder 
behütete Hypothekenvermögen, denn dieses Vermögen ist ihrem Wertrecht unterworfen?; und 
die Lebensversicherungsgläubiger in bezug auf die zu ihren Gunsten vorbehaltene Prämien= 
reserve (§ 35 Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899, 5 61 Privatversicherungsgesetzes vom 
12. Mai 1901). 
Ubrigens werden die Wertberechtigten, soweit ihre Wertrechte reichen, als gedeckt be- 
trachtet; sie dürfen daher, soweit sie daneben noch Schuldgläubiger sind, im Konkurse nur 
den Ausfall anmelden (§ 64 KO.) S. Dies gilt aber nur für die Absonderungsberechtigten, 
d. h. für diejenigen, welche ein Pfandrecht an Konkursvermögensstücken haben; wer ein 
Pfandrecht an dem Vermögen eines Dritten hat, kann (wie im Falle der Gesamtschuld) im 
Konkurs die ganze Forderung anmelden ", und diesen Stand der Sache kann der Konkurs- 
verwalter nicht dadurch verschlechtern, daß er nachträglich die Sache für die Konkursmasse 
erwirbt; denn maßgebend ist der Stand zur Zeit der Konkurseröffnungs. 
  
66) Erweiterung des Beschlagsvermögens durch Gläubigeranfechtung. 
§s 103. Gewisse Dinge, welche außerhalb des Vermögens des Gantschuldners stehen, 
können auf mittelbarem Wege in das Gantvermögen hineingezogen werden. Das ist die Be- 
tätigung des sogenannten Schuldanfechtungsrechts (88 29 ff. KO.). Die Anfechtung geht dahin, 
daß gewisse, von dem Gantschuldner vor dem Konkurs vollzogene Rechtsgeschäfte oder Rechts- 
handlungen den Gläubigern gegenüber dadurch unwirksam gemacht werden, daß, wer 
daraus etwas erworben hat, verpflichtet ist, das Erworbene in das Beschlagsrecht der 
Gläubigerschaft herauszugeben. Zu diesem Zwecke können die Gläubiger diesem Dritten eine 
Anfechtungserklärung zukommen lassen; mit der Ankunft der Anfechtungserklärung tritt die 
bezeichnete Verpflichtung ein. Im Konkurs geschieht die Erklärung durch den Konkursverwalter: 
nur er kann anfechten für die Konkursmasse, und die Anfechtung der Konkursmasse schließt jede 
Einzelanfechtung aus. Der Grund der Anfechtung kann derselbe sein wie außerhalb des Kon- 
1 Dabei kommen auch die Zubehäörsachen in Betracht, welche mit von der Hypothek erfaßt 
werden. Der Konkursverwalter darf daher mit Rücksicht auf die zu erwartende liegenschaftliche 
Beschlagnahme des Grundstückes solche Zubehörsachen nur innerhalb der Schranken einer guten 
Verwaltung veräußern, sonst haben die Hypothekengläubiger das Recht, den ihnen entzogenen 
Wert aus dem Konkurs herauszuverlangen, 5 1121 und 1135 BGB.; vgl. RG. 17. 6. 1908, 22. 6. 
1908 JW. 37 S. 518, 561, Entsch. 69 S. 85. 
*#gl. darüber meinen Aufsatz im Bankarchiv VI S. 121. 
* RG. 6 12. 1911 JW. 41 S. 251. 
*RG. 19. 9. 1910 Entsch. 74 S. 232. 
* RG. 19. 12. 1904 Entsch. 59 S. 367.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.