Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Zivilprozeß- und Konkursrecht. 385 
Widerspruch erfolgt oder der erfolgte Widerspruch beglichen wird. Bleibt der Widerspruch un- 
gelöst bestehen, so ist zu unterscheiden: hat der Anmeldende einen vollstreckbaren Titel, so ist er 
solange als berechtigt anzusehen, bis sein Vollstreckungstitel niedergekämpft ist; hat er keinen voll- 
streckbaren Titel, so ist es an ihm, für seinen Anspruch die Feststellung gegen den Widersprechenden 
zu betreiben. Beides geschieht im gewöhnlichen Prozeß außerhalb des Konkurses (5 146 KO.). 
Meldet sich ein Gläubiger nachträglich, so kommt es zu einem besonderen Prüfungs- 
termin, und er muß die Kosten des besonderen Prüfungstermins tragen (§ 142 KO.). 
Die Ergebnisse des Prüfungstermins und die etwaigen nachträglichen urteilsmäßigen 
Feststellungen werden in der Konkurstabelle eingetragen. Der rechtskräftig abgewiesene Gläubiger 
tritt aus der Konkursgemeinschaft aus und hat kein Recht mehr, in der Gläubigerversammlung 
zu erscheinen oder zu stimmen oder einer Anmeldung zu widersprechen. 
Die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Gläubigerschaft des Anmeldenden 
wirkt für die Beschlagsgemeinschaft und das Beschlagsrecht; sie wirkt nicht gegenüber dem Gant- 
schuldner selbst. Jedoch gilt folgendes: wird die Anmeldung vom Konkursverwalter anerkannt, 
so ist es Sache des Gantschuldners, wenn er sie nicht auch anerkennt, seinen Widerspruch zu 
äußemm, ansonst diese Anerkennung auch als seine Anerkennung gilt: ein solcher Nichtwiderspruch 
bewirkt prozessualische Feststellung, er wird in der Ganttabelle vermerkt. Darum wird der Gant- 
schuldner zum Prüfungstermin zugezogen, um sich äußern zu können (§§ 141, 164, 165 KO., 
mit Möglichkeit der Wiedereinsetzung). 
e) Lösung des Konkurses. 
§ 105. Die Erledigung des Konkurses geschieht regelrecht durch Verwertung und Ver- 
teilung des Vermögens. Die Verteilung erfolgt in allen modemen Rechten nicht auf einen 
Schlag, sondern allmählich, abschlagsweise, sobald eben verteilbares Vermögen vorhanden ist. 
So gibt es eine oder mehrere Abschlagsverteilungen, bis dann die Schlußverteilung das Ver- 
fahren beendigt. 
Die Verteilung ist Sache des Konkursverwalters; denn auch sie gehört zur Selbsthilfe- 
tätigkeit der Gläubiger. Sie erfolgt nicht ungeregelt, sondern in einem geordneten Unter- 
suchungsverfahren, wobei eine Liste gebildet wird, die beanstandet werden kann, worauf das 
Gericht den Streit schlichtet: die Liste erlangt dadurch den Charakter einer rechtskräftigen Ent- 
scheidung. In die Liste werden auch die bestrittenen Anmeldungen aufgenommen, aber nur, 
wenn sie einen vollstreckbaren Titel besitzen, oder wenn die Feststellungsklage erhoben und dies 
in einer gesetzlichen Frist, der sogenannten Ausschlußfrist, dem Konkursverwalter angezeigt 
worden ist (§§ 150 ff. KO.). 
Abschlagsverteilungen können mehrere aufeinander folgen; notwendig aber ist eine die 
Sache zum Abschluß bringende Schlußverteilung auf Grnd einer Schlußliste. Nachträglich 
kann noch eine Nachtragsverteilung stattfinden, aber nur noch als Anhang der Schlußverteilung 
und auf Grund der Schlußliste (Ss 161, 166 KO.). 
Eine andere Erledigung des Konkurses hat sich im mittelalterlichen Italien unter dem 
Einfluß des römischen Rechts entwickelt und ist in so ziemlich alle neuzeitlichen Konkursgesetze 
aufgenommen worden: der Zwangsvergleich (Gantvergleich). Die Konkursgemeinschaft kann 
nämlich mit dem Gantschuldner einen prozessualischen Vertrag in der Art schließen, daß sie ihn 
des Konkurses entledigt, sich aber dafür bezüglich der Zahlung der Schuld die eine oder andere 
Zusicherung machen läßt. Doch soll der Vergleich nur abgeschlossen werden, wenn die Sache 
rein und lauter ist, insbesondere nicht im Falle eines betrüglichen Bankerotts, und der Abschluß 
bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts nach erfolgter Prüfung im Bestätigungsverfahren, 
welches den Charakter eines Untersuchungsverfahrens hat (§5 173 ff.). Der Gedanke ist der: es 
ist häufig vorteilhafter, die Fortsetzung des Konkurses zu vermeiden und mit wenigem vorlieb 
zu nehmen, als auf der Fortsetzung zu bestehen, wobei man vielleicht doch mit einem mangel- 
hafteren Ergebnis abschlösse. Wollten nun aber die Gläubiger lediglich auf den Konkurs verzichten 
und den Schuldner mit der vollen Schwere seiner Schulden belassen, so würde dies meist nicht 
viel helfen: es kämen jetzt Vollstreckungen auf Vollstreckungen, und schließlich würde es bald zu 
einem neuen Konkurs kommen. Wenn daher eine solche Konkurserledigung Erfolg haben 
Encyklopädie der Rechtswifsenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band III. 25
	        
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