Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Zivilprozeß- und Konkursrecht. 403 
nicht vorhanden ist; entweder überhaupt nicht oder wenigstens nicht in bezug auf ein bestimmtes 
Verhältnis, das dadurch beeinflußt würde. Wichtige Arten des Aufgebotsverfahrens sind: das 
Aufgebotsverfahren zum Zweck der Todeserklärung, das Aufgebotsverfahren im Hypotheken- 
recht, wenn der Inhaber des Hypothekenbriefes nicht bekannt ist, das Aufgebotsverfahren im 
Erbrecht bezüglich der Nachlaßgläubiger und im See- und Schiffahrtsrecht bezüglich der Schiffs- 
gläubiger und sodann das Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung (Kraftloserklärung) der 
Urkunden (5 960 ff. ZPO.): Brieftötung. 
Der Ausgangsfall war die sogenannte Ediktalzitation der Konkurs= und der Nachlaß- 
gläubiger; erstere findet sich schon in den italienischen Statuten und bei Salgado de Samoza, 
Labyrintb. cred. I 8: pro incertie edicta afliguntur publico loco. woran sich dann die übrigen 
Anwendungsformen anknüpften, insbesondere auch die Ediktalladungen bei der Todeserklärung 1. 
Auch beim Aufgebotsverfahren kann eine Prozeßvoraussetzung mangeln, so, wenn es an 
der Gerichtsbarkeit fehlt oder der antragstellenden Partei an Parteifähigkeit; dann ist das Ver- 
fahren nichtig. 
Fehlt es dem Verfahren sonst an der nötigen Form, ist insbesondere die nötige Bekannt- 
machung nicht erfolgt oder die Frist nicht eingehalten worden, so daß die Garantie für das 
Bekanntwerden fehlt, so hat der Beteiligte eine Anfechtungsklage mit künstlicher Parteibildung 
innerhalb einer bestimmten Frist (§5 957 f.) 2. Dieser Gerichtsstand ist natürlich ein ausschließ- 
licher, denn es handelt sich um eine Anschlußklages. 
Ausgegangen von kleinen Anfängen, ist die Einrichtung des Aufgebotsverfahrens zum 
unentbehrlichen Schutzmittel des Verkehrs geworden; ohne sie wären die großartigen Rechts- 
gedanken der Inhaberpapiere und der Hypothekenbriefe nicht durchführbar #. 
1 Bruns, Kleinere Schriften S. 119 f. 
* Klagt der für tot Erklärte nach seiner Rückkehr selbst, so gilt natürlich §973 f. ZPO. nur 
rechtsähnlich, und von der Frist des § 976 kann keine Rede sein. 
* R. 24. 2. 1912 Entsch. 78 S. 377 — aber nicht, weil die Vorarbeiten darauf hinweisen, 
wie das Reichsgericht will, sondern weil es sich um einen Anschlußprozeß handelt. 
ber Einzeldinge vgl. Grundriß des Zivilprozesses S. 107f. Über die Entwicklung im 
französischen Recht vgl. Hausmeister in der Rhein. Zeitschr. V S. 449, 459 f.
	        
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