Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 411
e) Zeitschriften: Lobes Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit und Notariat,
seit 1900 (zit. ZBl. f. FG.); Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß und (seit 1899) Verfahren in An-
gelegenheiten der FG. (zit. Z. f. ZP.), herausgegeben von Schultzenstein u. Vierhaus;
Zeitschrift des deutschen Notarvereins (Leiter Weißler), seit 1901 (zit. D. Not. V.); außerdem für
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen: Mugdan--Falkmanns Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte in Zivilsachen (zit. R. d. OL.), seit 1900; Jahrbuch für Entscheidungen des
Kammergerichts in Sachen der FGG., seit 1880, NF. seit 1900 (zit. K G.); Entscheidungen.
in Angelegenheiten der FG. uid des Grundbuchrechts, herausgegeben vom Reichsjustiz-
amt, seit 1900 (zit. RJ.).
Zweites Kapitel. Die Gerichte und sonstigen Behörden der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
g 4. Richteramt. Ordentliche und besondere Gerichte. 1. Die Vorschriften des Gerichts-
verfassungsgesetzes über das Richteramt (über Unabhängigkeit, Vorbildung der Richter
usw.: §§ 1—11) sind auf die freiwillige Gerichtsbarkeit ausdrücklich nicht erstreckt, sind indessen,
soweit diese reichsrechtlich den auf Grund des GV. bestehenden ordentlichen Gerichten (Amts-
gerichten, Landgerichten usw.) übertragen ist, auch hierfür als maßgebend anzusehen. Sie
gelten weiter, da eine abweichende landesrechtliche Regelung nirgends erfolgt ist, auch für die
kraft Landesrechts den ordentlichen Gerichten übertragenen Geschäfte der F. (so ausdrück-
lich § 1 der Kgl. sächs. VWO. vom 24. Juli 1899 und § 1 des badischen Rechtspolizeigesetzes).
Auf Grund des § 10 GVG. sind landesrechtlich zur zeitweiligen Wahrnehmung richter-
licher Geschäfte (nach § 2 preuß. AG. jedoch nicht zur Beurkundung von Verfügungen von
Todes wegen und von Eheverträgen) Personen, welche nach bestandener erster Prüfung zwei
Jahre im Vorbereitungsdienst zugebracht haben, für befähigt erklärt.
2. Zur Ausübung der JFG. sind reichsrechtlich nur ordentliche Gerichte und in be-
stimmten Fällen nichtgerichtliche Behäörden berufen. Die jenen zukommenden Ver-
richtungen können in den vorbehaltenen Fällen (z. B. Art. 147 EG. z. BGB.) durch die Landes-
gesetzgebung „anderen als gerichtlichen Behörden“ übertragen werden. Besondere Ge-
richte (vgl. ös 13, 14 GVG.) sind im Bereich der FTG. nicht vorgesehen; insbesondere sind als
solche die erwähnten nichtgerichtlichen Behörden, auch wenn sie den Namen „Gerichte“ tragen
(Dorfgerichte, Ortsgerichte u. dgl.; vgl. & 5 Ziffer 2b), nicht anzusehen.
§ 5. Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. 1. Aus der Zusammenfassung der für die
einzelnen Angelegenheiten der FG. gegebenen besonderen Bestimmungen ergibt sich der all-
gemeine Satz, daß die Amtsgerichte, soweit nicht im Einzelfalle etwas anderes verordnet ist
(ogl. unten § 6 Ziff. 2), für alle den Gerichten übertragenen Angelegen-
heiten der FG. (über diese vgl. oben §& 1 Ziff. 3) in erster Instanz sachlich zu-
ständig sind. ·
a)ReichsrechtlichistdieeruständigkeitgeordnetimFGG.§2(Rechtghilfe),§35
(Vormundschaftsgericht), § 65 (Bestätigung der Annahme an Kindes Statt und ihrer Auf-
hebung), § 69 (Verrichtungen des Gerichts erster Instanz nach dem PStG.), 53 72 (Nachlaßgericht),
§l 99 (Vermittlung der Gesamtgutsauseinandersetzung), 3§ 125, 145, 149 (vgl. mit BSch G. F 11
und § 87 und Flößereigesetz § 8: Handels= und Genossenschaftsregister und die sonstigen unter
der Uberschrift „Handelssachen“ im 7. Abschnitt, §§ 125 bis 158, des FG. behandelten An-
gelegenheiten), I§ 164—166 (Untersuchung und Verwahrung von Sachen, Pfandverkauf),
§* 167 (Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen; betreffs der Aufnahme von Urkunden
über Rechtsgeschäfte vgl. unten § 34); im § 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 (Musterregister),
* .120 BöSch G. und § 4 des Flaggenrechtsgesetzes (Führung der Schiffsregister für See= und
Binnenschiffe) und in einer Reihe von Bestimmungen des BGB. (§ 55, 1558 betreffs des
Vereins- und Güterrechtsregisters; §#5 29, 37, 48, 73, 86, 88 in bezug auf Vereins= und Stiftungs-
sachen; außerdem § 132 Abs. 2, §J 176, § 261, 5§ 1141, 1192, 1200).
b) Landesrechtlich kommen hinzu: die Verrichtungen der Grundbuchämter (aus-
genommen in Württemberg, Baden, Mecklenburg) und der Hinterlegungsbehörden, die amtliche
Verwahrung der Testamente und Erbverträge, teilweise (Baden) auch anderer notarieller Ur-