Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

414 Emil Dorner. 
GB0. (Ziff. 1 a), soweit es sich um reichsgesetzliche Angelegenheiten der FG. handelt und das 
Oberlandesgericht die weitere Beschwerde dem Reichsgericht zur Entscheidung vorlegt (unten 
28 Ziff. 2). 
4. Bei den Oberlandesgerichten, dem bayrischen obersten Landesgericht und dem Reichs- 
gericht entscheiden diee Zivilsenate (vgl. & 30 FGG.). Das an Stelle des Oberlandes- 
gerichts berufene oberste Landesgericht entscheidet wie jenes (§ 124 GVG.) in der Besetzung 
der Senate mit fünf Mitgliedern (§ 10 Abs. 3 EG. z. GVG.). 
§ 8. Ortliche Zuständigkeit. 1. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist nicht allgemein, 
sondern für die einzelnen Angelegenheiten besonders geregelt. In Vormund- 
schaftssachen, bei der Annahme an Kindes Statt und in Nachlaß= und 
Teilungssachen entscheidet regelmäßig der inländische Wohnsitz, in dessen Ermangelung 
der inländische Aufenthalt des Beteiligten (Mündels, Annehmenden, Erblassers), subsidiär bei 
Deutschen der letzte inländische Wohnsitz, in dessen Ermangelung Bestimmung der Landes- 
justizuerwaltung oder (wenn sie keinem Bundesstaat angehören) des Reichskanzlers, bei Aus- 
ländern, soweit für sie ausnahmsweise ein subsidiärer Gerichtsstand vorgesehen ist, der Ort, wo 
das Fürsorgebedürfnis hervortritt oder Nachlaßgegenstände sich befinden (§ 36—339, 43, 45, 
66, 73 JGG.); in Personenstandssachen entscheidet regelmäßig der Sitz des Standes- 
beamten (vgl. § 11 Abs. 3 PStE.), in Handelssachen die Niederlassung oder der Sitz 
der Gesellschaft oder Genossenschaft (HG#B. s. 29, 106, 146, 157, 161, 192, 195, 254, 266, 268, 
295, 302, 304), Gen Ges. 3§ 10, 61, 80, 83; betreffs der Dispache vgl. unten § 33), in Vereins- 
sachen der Sitz des Vereins (§§ 29, 37, 55 BGB.), betreffs des Güterrechtsregisters 
der Wohnsitz (§ 1558 BGB.), in den Fällen der S§ 164—166 F#G. (oben §& 5 Ziff. 1 a) der Ort, 
an dem die Sache sich befindet. Für die Aufnahme gerichtlicher (und notari- 
eller) Urkunden is,, soweit nicht landesrechtlich vereinzelt etwas anderes verordnet ist, 
jedes Amtsgericht (und jeder Notar), an das sich die Beteiligten wenden, zuständig. 
2. Vereinbarungen über die Gerichtszuständigkeit sind im Gebiet 
des F. grundsätzlich unstatthaft. Eine singuläre Ausnahme bildet § 164 FGG. (Feststellung 
des Zustandes oder Wertes einer Sache durch gerichtlich ernannte Sachverständige). 
3. Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten i(z. B. bei doppeltem 
Wohnsitz) gebührt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist 
(&§ 4 FGG.). 
4. Ausnahmsweise ist die — einer Anfechtung nicht unterliegende — Bestimmung 
des örtlich zuständigen Gerichts in §5 FGG. einem höheren Gericht 
übertragen, und zwar bei Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren bestimmten 
Gerichten örtlich zuständig ist, dem gemeinschaftlichen oberen Gericht, d. i. dem diesen mehreren 
Gerichten zunächst vorgeordneten Gericht (Landgericht, Oberlandesgericht, nicht aber Reichs- 
gericht: vgl. hierzu oben § 6 Ziff. 26 und &5 7 Ziff. 1), bei rechtlicher oder tatsächlicher Ver- 
Hinderung des örtlich zuständigen Gerichts dem ihm im Instanzenzug vorgeordneten Gericht. 
5. Der Mangelderörtlichen Zuständigkeit s,, soweit dieselbe reichsgesetzlich 
geregelt ist, nach § 7 F., soweit sie landesrechtlich geregelt ist, nach den diesen § 7 für an- 
wendbar erklärenden landesrechtlichen Vorschriften und (betreffs gerichtlicher Urkunden: oben 
Ziff. 1) nach § 200 Abs. 2 FGG. und Art. 151 EG. z. BGB. auf die Wirksamkeit gerichtlicher 
Handlungen ohne Einfluß. Dagegen hat das hiervon wohl zu unterscheidende Uberschreiten 
des Amtsbezirks, auf den die dem einzelnen Gericht verliehene Gerichtsbarkeit beschränkt 
ist, regelmäßig zur Folge, daß die außerhalb des Amtsbezirks vorgenommenen Amtshandlungen 
unwirksam sind, und findet eine Ausnahme hiervon nach §2 FG. vgl. mit § 167 VG. (unten 
& 11) nur statt, wenn das Gericht des Orts zustimmt oder Gefahr im Verzug obwaltet (in 
diesen Ausnahmefällen ist bei reich s gesetzlichen Angelegenheiten der FG. — & 5 Ziff. 13 — 
auch das Amtieren im Gebiet eines anderen Bundesstaates statthaft). Der Grundsatz der Un- 
wirksamkeit der außerhalb des Amtsbezirkes vorgenommenen Amtshandlungen gilt auch für 
daselbst aufgenommene gerichtliche (und notarielle) Urkunden (so ausdrücklich betreffs 
der Notare 8 56 bad. Rechts-Pol.-Ges.), soweit nicht durch Landesrecht (so Art. 39 preuß. FG.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.