Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 415 
das Gegenteil verordnet ist; auch im letzteren Falle ist aber jedenfalls das Überschreiten des eigenen 
Staatsgebiets unstatthaft. Vgl. über diese (bestrittenen) Fragen Dorner in Z. f. ZP. 28 
S. 241 ff. 
§ V. Ausschließung und Ablehmmg des Richters. 1. Das Gesetz (6 6 FGWG.) unter- 
scheidet Ausschließung des Richterskraft Gesetzes (in eigner Sache, in Sachen 
seiner Ehefrau, bestimmter naher Verwandter und Verschwägerter und solcher Personen, für 
die er als Vertreter bestellt oder als gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist) und Be- 
fangenheit. Aus Gründen der ersten Art muß, wegen Befangenheit kann der Richter 
sich, ohne daß es einer Anzeige an das Gericht und einer Entscheidung durch dieses bedürfte (vgl. 
dagegen § 48 83PO.) der Ausübung seines Amtes enthalten. Den Beteiligten ist das Recht, 
den Richter aus dem einen oder anderen Grunde abzulehnen, versagt (anders § 42 3P.). 
Abweichend vom Zivilprozeß sind endlich nach §7 F#G., der im Interesse der Rechtssicherheit 
Nichtigkeitsgründe tunlichst vermeiden will, Handlungen des kraft Gesetzes ausgeschlossenen 
Richters nicht aus diesem Grunde unwirksam (ähnlich § 10 GB0O. bezüglich der Grundbuch- 
beamten). 
2. Besonderes gilt für die Beschwerde in Grundbuchsachen, wofür 
nach § 81 Abs. 2 GB0O. die Bestimmungen der 3PO. (vgl. Ziff. 1) maßgebend sind, und für 
die gerichtliche (und notarielle) Beurkundung von Rechtsgeschäften, bezüglich 
deren die Ausschließungsgründe in §§ 170, 171 FGG., hier mit der Folge der Nichtigkeit einer 
Zuwiderhandlung, anderweit geregelt sind. 
§ 10. GBerichtsschreiber. 1. Der Beizug des Gerichtsschreibers zu 
Amtshandlungen des Richters ist nur ausnahmsweise bei Aufnahme gerichtlicher 
Urkunden in bestimmten Fällen (Testament, Erbvertrag, Rechtsgeschäfte Tauber usw., 88 2233, 
2276 BGB.; §9 169 FGG.) vorgeschrieben (statt dessen genügen auch zwei Zeugen); hiervon 
abgesehen ist er gestattet, wenn er zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist 
(so ausdrücklich Art. 2 Abs. 2 preuß. FG.). 
2. Zu selbständiger Amtstätigkeit ist der Gerichtsschreiber in bestimmten 
Fällen berusen. Dahin gehören: die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen Beteiligter, 
die außer bei dem zuständigen Gericht auch durch den Gerichtsschreiber jedes Amtsgerichts er- 
folgen kann (§ 11 FG.), die Entgegennahme von Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, 
Vereins= und Güterrechtsregister durch den Gerichtsschreiber des Registergerichts (§§ 128, 147, 
109, 161 F.), die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen (5 31 FGG.) und von Ausfertigungen 
gerichtlicher Urkunden (§ 182 FG.); landesrechtlich (Preußen u. a.) steht ihm neben dem 
Gerichtsvollzieher auch die Aufnahme von Wechselprotesten und Vermögensverzeich- 
nissen, Siegelungen, Entsiegelungen, Versteigerung beweglicher Sachen u. dergl. zu. 
3. Die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung des Richters (oben 
8 9 Ziff. 1) finden, abweichend von der ZPO. (§ 49) und auch von §§# 170, 171 F#G. (oben 
§5 9 Ziff. 2), auf den Gerichtsschreiber keine Anwendung. 
§ 11. Rechtshilse. 1. In reichsgesetzlichen Angelegenheiten der NJ. 
(oben § 5 Ziff. 1 a) haben die deutschen Gerichte (und die landesrechtlich an deren Stelle 
tretenden anderen Behörden: oben § 5 Ziff. 2) sich (und den bezeichneten anderen Behörden: 
s194 Abs. 1 und 4 F#G.) Rechtshilfe zu leisten. Dies gilt auch für solche in diesen An- 
gelegenheiten erforderliche Amtshandlungen, die nicht durch Reichsrecht, sondern ergänzend 
(§200 FGG.: oben § 3 Ziff. 1 d) durch Landesrecht geregelt sind, z. B. für den Zwang zur 
Vollzichung gerichtlicher Verfügungen. Das Verfahren bei Leistung der Rechtshilfe bestimmt 
sich nach den Vorschriften des G. (Ss 158—169), § 2 JGG. (vgl. oben & 7 Ziff. 1d und 
Ziff. 3 a). 
2. In landesgesetzlichen Angelegenheiten der JG. haben die Gerichte 
des nämlichen Bundesstaats sich Rechtshilfe zu leisten; die Rechtshilfeleistung durch Gerichte 
anderer Bundesstaaten beruht hier, soweit nicht Staatsverträge geschlossen sind, lediglich auf 
tatsächlicher Ubung.
	        
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