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hängig macht. Von Amts wegen hat insbesondere regelmäßig das Vormundschafts-
gericht einzuschreiten (Ausnahmen z. B. § 1304 Abs. 2, § 1337 Abs. 1 Satz 2, 3§ 1357, 1358
Be.). Das Nachlaßgericht hat von Amts wegen für Sicherung des Nachlasses zu
sorgen; andere wichtige Maßnahmen, wie die Vermittlung der Erbauseinandersetzung, die An-
ordnung der Nachlaßverwaltung, die Bestimmung einer Inventarfrist, sind nur auf Antrag
Beteiligter statthaft. Die Registereintragungen erfolgen gleichwie die Eintragungen
in die Grundbücher (§ 13 GB.) regelmäßig (Ausnahmen z. B. § 37 Abs. 1 HGB., 8§ 142
bis 144 FGG., vgl. auch unten § 35 Ziff. 6, 7) nur auf Parteünitiative (Antrag, Anmeldung),
die indessen vielfach erzwungen werden kann (vgl. § 14 HGB.). Die Aufnahmegericht-
licher (und notarieller) Urkunden geschieht stets nur auf Antrag.
2. Der Antrag als Verfahrensvoraussetzung ist regelmäßig (vugl. die Ausnahme in § 30
GB., unten § 35 Ziff. 3) an eine Form nicht gebunden; er kann schriftlich oder (vor Richter
oder Gerichtsschreiber) mündlich angebracht werden. (Für Registeranmeldungen ist persönliche
Anbringung oder öffentlich beglaubigte Form vorgeschrieben. J 12 HGB., 9§ 77, 1560 BGB.,
& 11 Gen G., §§ 128, 147, 159, 161 FGSG.) Ob und wieweit im Antrag Tatsachen anzugeben
und nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind, bestimmt sich nach den für die Einzelfälle
gegebenen Vorschriften (vgl. 5 1994 Abs. 2 BGB., §§ 87, 154 F#G., betreffs der Register-
anmeldungen I§s 106, 162, 195 HGB. u. a. m.). Die Zurücknahmee des Antrags ist mit
der Wirkung der Einstellung des Verfahrens, solange dieses nicht beendet ist, jederzeit zulässig,
in Grundbuch= und Schiffspfandsachen aber an eine besondere Form gebunden (5 32 GB0O.,
§ 109 FGG.). Die Einschränkungen bei Rausnitz S. 70 sind haltlos.
g 21. Das Offizialprinzip. 1. Das Verfahren der FG. ist, im Gegensatz zur Verhandlungs-
maxime des Zivilprozesses, regelmäßig beherrscht von dem Offizialprinzip, dessen Tragweite
dahin zu kennzeichnen ist, daß das Gericht von Amts wegen die Grundlagen für seine Ent-
scheidung zu beschaffen oder, wie die Gesetze sich ausdrücken, die zur Feststellung der
Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die
geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen hat (7 12 FGG.; bezüg-
lich des Erbscheins übereinstimmend § 2358 BGB.; vgl. auch Z PO. J§ 653, 968). Das Gericht
ist somit hinsichtlich der Art seines Vorgehens an Parteianträge nicht gebunden (Ausnahme
z. B. J 1847 BGB.; „auf Antrag des Vormundes oder des Gegenvormundes“); es kann, gleich-
viel, ob das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet ist (§ 20), beantragte Er-
hebungen unterlassen und an deren Stelle andere vornehmen. Dieser Grundsatz gilt für die
Beschwerdeinstanzen wie für die erste Instanz. Soweit er gilt, ist der Begriff der
Beweislast und ist eine Verteilung der Beweislast im Sinn des Zivilprozesses ausgeschlossen;
den Antragsteller trifft zwar der Nachteil, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen seines Antrages
(z. B. in den Fällen der §§ 1379, 1402 BG. die Grundlosigkeit der Weigerung des anderen Ehe-
gatten) sich nicht feststellen lassen, und er hat darum gewiß Anlaß, dem Gericht bei der Stoffsamm-
lung (gleichwie bei der Ermittlung fremden Rechts nach § 293 Z PO.) unterstützend an die Hand
zu gehen, aber eine Beweislast oder Beweispflicht liegt ihm nicht ob, und von einer „Sach-
fälligkeit" bei negativem Ergebnisse der Offizialermittlungen kann nicht die Rede sein. (Vgl.
Wachin Z. f. ZP. 29 S. 361, Nußbaum S. 56 und die bei Ebert-Dudek-Linde-
mann Anm. 1b 3 zu § 12 angeführte Rechtsprechung und Literatur.)
2. Das Offizialprinzip gilt aber nur, „soweit nicht ein anderes bestimmt
ist“ (( 1 F.).
a) Aus der Natur der Sache ergibt sich die Einschränkung auf diejenigen Angelegen-
heiten, bei welchen das Gericht Entscheidungen zu treffen hat, die eine vorherige Fest-
stellung von Tatsachen erfordern (vgl. Weißler S. 38, Nußbaum in Z. f. ZP. 29 S. 475
und die bei Wellstein Anm. 2bF # zu § 12 angeführte Rechtsprechung). Ein Einschreiten
des Vormundschaftsgerichts nach § 12 FGG. ist danach insbesondere unstatthaft, soweit dasselbe
nicht eine diesem Gericht zukommende Entscheidung vorbereiten, sondern etwa nur für die
— dem Vormund obliegende — Geltendmachung von Rechten (insbesondere Unterhalts
ansprüchen) des Mündels als Grundlage dienen soll.