Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 421
b) Aufrechtsgeschäftliche Beurkundungen findet 8 12 FGG. schon hier-
nach, außerdem auch weil die allgemeinen Vorschriften des FKG. sich darauf überhaupt nicht
mitbeziehen (unten § 34 Ziff. 2 a), keine Anwendung. Zu Ermittlungen oder Beweisauf-
nahmen darüber, ob nicht das beabsichtigte Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder
aus anderem Grunde ungültig * ist beispielsweise das um dessen Beurkundung angegangene
Gericht nicht befugt.
Tc) In Grundbuchsachen ist es nach §§ 18, 29 GB0. Sache der Beteiligten, die
zu einer beantragten Eintragung erforderlichen Nachweise in der vorgeschriebenen Form zu
erbringen; insoweit bleibt § 12 FGG., auch wenn auf diese Sachen landesrechtlich die allgemeinen
Vorschriften des FG#G. für anwendbar erklärt sind (so z. B. § 18 bad. AG. z. G.), aus-
geschlossen.
d) Dagegen ist die Auffassung, daß für die durch das BGB. der FG. zugewiesenen, früher
im Wege des Zivilprozesses erledigten streitigen Angelegenheiten, insbesondere
für Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts betreffs der Rechtsbeziehungen zwischen Ehe-
gatten oder zwischen Eltern und Kindern (vgl. oben § 1 Ziff. 1), nicht das Offizialprinzip (I 12
JF.), sondern die Verhandlungsmaxime gelte, daß somit hier den Parteien eine mehr oder
minder weitgehende Verfügung hinsichtlich der Stoffsammlung zuzugestehen sei, und was damit
zusammenhängt, insoweit auch eine Beweislastverteilung in Frage komme, als der erforder-
lichen gesetzlichen Grundlage ermangelnd zurückzuweisen. (Weißler Anm. 2bB zu § 12,
Keidel Anm. 8 zu § 12, Ebert-Dudek-Lindemann Anm. 2b zu §8 12, Josef,
Komm., Zusatz C zu § 12 und die bei diesen angeführte Rechtsprechung und Literatur.) Vgl.
jedoch unten Ziff. 3 und oben § 20 Ziff. 2.
3. Auch im Bereich der Geltung des Offizialprinzips ist für den Umfang der Ermitt-
lungen und Beweisaufnahmen die Natur der einzelnen Angelegenheit maß-
gebend. Nach deren Beschaffenheit hat das Gericht das im Einzelfalle Geeignete anzuordnen.
Positive Vorschriften zur Begrenzung des gerichtlichen Ermessens sind, vorbehaltlich einzelner
Bestimmungen für besondere Fälle, nicht gegeben. Zu einem über die Parteianträge hinaus-
gehenden Eingreifen wird bei streitigen Angelegenheiten der FW. (oben Ziff. 2 d) in minderem
Maße Anlaß vorliegen als bei den betreffs einer Vormundschaft oder Pflegschaft zu treffenden
Entscheidungen. Soweit ausnahmsweise der Gang des Verfahrens bestimmt vorgeschrieben
ist, wie bei der Teilungsvermittlung (§§ 86—99) und bei der Verhandlung über die Dispache
(& 153—158 NG#.), bleibt für ein darüber hinausgreifendes Vorgehen nach 8 12 FGG. regel-
mäßig wenig Raum. In Handelsregistersachen endlich hat das Gericht den Zweck des Handels-
registers, der zunächst in der Beurkundung der Erklärungen der Beteiligten besteht, zu berück-
sichtigen, und kann es sich danach bei Anwendung des § 12 FG. regelmäsig, vorbehaltlich weiterer
Ermittlungen in zweifelhaften Fällen, mit Erhebung der Angaben der Beteiligten selbst über
die für Beurteilung der Zulässigkeit und Notwendigkeit der Eintragung erheblichen Tat-
sachen begnügen (vgl. hierzu Dorner S. 460 f.).
§ 22. Ermittlungen und Beweiserhebungen. 1. Ermittlungen und Beweiserhebungen
kommen nur in bezug auf erhebliche Tatsachen in Betracht (vgl. Dorner S. 76). Ver-
fahrensvorschriften hierfür sind nur in geringem Umfang gegeben; soweit sie fehlen, ist das Ver-
fahren ein formloses und entscheidet lediglich das Ermessen des Gerichts betreffs der
Mittel zur Feststellung der Tatsachen.
2. In einer Reihe von Fällen, nicht aber allgemein, ist teils im BG#B. selbst, teils im
FGG. die Anhörung der Beteiligten vor der Entscheidung vorgeschrieben. Die-
selbe empfiehlt sich indessen regelmäßig, wenigstens soweit ohne erhebliche Verzögerung und ohne
unverhältnismäßige Kosten tunlich, auch in anderen Fällen, da sie sachlich unrichtige oder beschwe-
rende Entscheidungen am besten verhütet. Ein Zwang zur Gestellung findet, da den Parteien
eine Erscheinungspflicht weder reichsrechtlich noch landesrechtlich auferlegt ist, nicht statt (vgl.
oben § 19 Ziff. 1).
3. Neben den Parteien (2) können Auskunftspersonen gehört werden; für be-
stimmte Fälle (z. B. §§ 1673, 1847 BGB.) ist deren Anhörung vorgeschrieben. Von den