Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

422 Emil Dorner. 
Zeugen unterscheiden sich die Auskunftspersonen dadurch, daß sie nicht über gemachte Wahr- 
nehmungen aussagen, sondern nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse sich über zu erwägende 
Maßnahmen äußern, den Richter beraten sollen. Ein Zwang zur Gestellung findet auch hier 
(vgl. oben Ziff. 2) nicht statt. 
4. Sollen Zeugen und Sachverständige vernommen werden, so finden die 
Vorschriften der ZPO. über Zeugen- und Sachverständigenbeweis (nicht auch die ergänzenden 
allgemeinen Vorschriften der ZPO.) entsprechende Anwendung (5 15 FGG.). In einem 
Punkte ist eine Abweichung hiervon vorgesehen: über die (in der ZPO. allgemein vorgeschriebene) 
Beeidigung entscheidet, soweit sie überhaupt statthaft ist (8PO. 88 393, 402), das Ermessen 
des Gerichts (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FGG.). 
5. Auch sonstige Beweismittel sind, wiewohl das Gesetz sie nicht erwähnt, 
nicht ausgeschlossen: so Beweis durch Augenschein und durch Urkunden sowie (bestritten) der 
einer Partei als Mittel der Wahrheitserforschung richterlich auferlegte Eid; dagegen ist der 
Schiedseid, als mit dem Offizialprinzip unvereinbar, für unstatthaft zu erachten. Soweit 
Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen erfordert ist, kann behufs derselben 
nach ausdrücklicher Vorschrift des § 15 Abs. 2 FGG. ein Beteiligter wie im Zivilprozeß (§ 294 
ZPO.) zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden. 
6. Die Anhörung der Beteiligten (2) und der Auskunftspersonen (3) kann schriftlich 
oder mündlich geschehen, soweit nicht vereinzelt betreffs jener die Verhandlung in Terminen, 
somit die mündliche Vernehmung, vorgeschrieben ist (§ss 89, 91, 93, 134, 155 FGG.; unten 
g8 30, 32, 33). Betreffs der Zeugen (4) ergibt sich dagegen aus den angezogenen Vorschriften 
der Z PO., daß sie mündlich vor Gericht zu vernehmen sind. 
7. Daß über die gerichtlichen Verhandlungen Protokolle geführt werden, ist für 
bestimmte Einzelfälle gesetzlich bestimmt (vgl. FG#G. 8§ 78, 91, 93, 107 und § 8 vgl. mit GVG. 
§s§ 184, 185); von einer allgemeinen Vorschrift wurde, da sie nur zu weitläufigen, zwecklosen 
Schreibereien führe, abgesehen. Ein Protokollierungszwang besteht darnach selbst nicht betreffs 
der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen. Ebenso wenig sind für die Fälle, in welchen 
Protokolle vorgeschrieben sind, deren Formen (Mitwirkung des Gerichtsschreibers; Vorlesung 
und Genehmigung; Unterzeichnung) reichsrechtlich bestimmt; teilweise greift das Landesrecht 
ergänzend ein (vgl. oben § 10 Ziff. 1). 
§ 23. Gerichtliche Entscheidungen. 1. Über das Ergebnis der Ermittlungen und 
etwaigen Beweisaufnahmen entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Grundsatz 
der freienrichterlichen Beweiswürdigung). Gesetzliche Beweisregeln, die 
im Zivilprozeß diesen Grundsatz (§ 286 Z PO.) mehrfach einschränken, gibt es im Bereich der 
JFG. nicht. Vgl. § 2359 BGB. 
2. Nach dem Sprachgebrauch der Gesetze wird die zur Sache ergehende Entscheidung 
als „Verfügung“ (§§ 16, 18, 19 usw.), daneben auch als „Entscheidung" (8§ 24 
bis 30, 59, 165, 166), „Anordnung“ (§§ 13, 33 usw.), „Beschluß" (8§ 67, 68, 8S4, 96 
J.) bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen sind gleichbedeutend. Die Unter- 
scheidung zwischen Urteilen und Beschlüssen ist der FG. fremd. 
3. Formen der gerichtlichen Verfügungen sind nicht vorgeschrieben. Diese können 
mündlich oder schriftlich erlassen werden; die schriftlich erlassenen bedürfen nicht notwendig 
der Unterschrift des Richters, ebenso nicht der Beifügung von Gründen. Nur die Entscheidungen 
des Beschwerdegerichts sind „mit Gründen zu versehen“ (§ 25 FG#.), somit schriftlich ab- 
zufassen. 
4. Die Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidungen geschieht von Amts 
wegen (Gerichtsbetrieb), nicht erst auf Betreiben der Parteien. Sie hat jedenfalls zu erfolgen 
an diejenigen, für welche die Verfügung ihrem Inhalte nach bestimmt ist (§ 16 Abs. 1 FGG.; 
unten Ziff. 5); daß nur an sie (so Weißler S. 48), sagt das Gesetz nicht; nach der Natur 
der Sache ist die Verfügung zwar nicht an alle Beschwerdeberechtigten (insbesondere nicht in 
den Fällen des § 57 FG.; unten § 27 Ziff. 3), wohl aber an alle diejenigen bekanntzumachen, 
welche durch die Verfügung in ihren Rechten beeinträchtigt werden (S5 20 FGG.). Die Be-
	        
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