Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 423
kanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den
Vorschriften der ZPO., sonst durch Brief oder formlose Behändigung (5 16 Abs. 2); an
Anwesende kann sie in beiden Fällen auch mündlich zu Protokoll geschehen (§ 16 Abs. 3 F#G.).
Zustellungen geschehen beim Vorhandensein eines von der Partei Bevollmächtigten (oben
8 19) an diesen, können aber auch wirksam an die Partei selbst erfolgen. So bayr. OLG.
2. 1. 04 (ZBl. f. FG. 4, 843), OL. Colmar 30. 10. 07 (DNot V. 8, 131), KG. 18. 4. 07
(RNM. 8, 250, KGJ. 34 A 6); a. M. früher KWG. 21. 10. 01 (RIA. 2, 210, KGMJ. 22 A 198),
Dorner S. 120.
5. Wirksam werden gerichtliche Verfügungen in der Regel mit der Bekanntmachung
an diejenigen, für welche sie ihrem Inhalte nach bestimmt sind (§ 16 Abs. 1). Ausnahmsweise
ist der Beginn der Wirksamkeit an andere Akte, so an die Vormundsbestellung (§§ 51, 52),
geknüpft oder von der Bekanntmachung an bestimmt bezeichnete Beteiligte abhängig gemacht
(vgl. § 67 FGG.). Verfügungen, gegen welche die sofortige Beschwerde stattfindet (unten
&27 Ziff. 5) treten zwar in der Regel mit der Bekanntmachung, ausnahmsweise jedoch (§§ 26,
53, 56, 70, 97, 98) erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit. Vgl. unten § 24 Ziff. 1.
6. Das Gericht kann eine von ihm erlassene Verfügung, soweit sie nicht der sofortigen
Beschwerde unterliegt, än ern, wenn es sie nachträglich für ungerechtfertigt erachtet; jedoch
darf die Anderung einer Verfügung, durch die ein das Verfahren bedingender Antrag zurück-
gewiesen ist, nur auf Antrag erfolgen (§ 18 FGG.). Ausnahmsweise ist die Anderung aus-
geschlossen in 88 29 Abs. 3, 55, 62, 67 Abs. 3 FGG. Soweit die nachträgliche Anderung statt-
haft ist, fragt sich, ob sie nur für die Zukunft (ex nunc) oder auch rückwärtshin (ex tunc) wirkt.
Die Anderung hat, soweit nicht die geänderte Verfügung von vornherein nichtig war (z. B. die
Bestellung eines Entmündigten als Vormund — §& 1780 BGB. — oder die Verfügung eines
sachlich unzuständigen Gerichts), keine rückwirkende Kraft, wenn sie eine Verfügung betrifft,
durch die jemand die Fähigkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder
zur Entgegennahme einer Willenserklärung erlangt hat; es bleibt somit die Wirksamkeit der
inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte von der Anderung
unberührt (§ 32 FG.). In anderen Fällen kann das Gericht selbst die Tragweite der
ändernden Verfügung bestimmen; hat es dies nicht getan, so ist die Frage, ob die Rückwirkung
als beabsichtigt gelten kann, nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und danach
insbesondere im Falle der Aufhebung von Straffestsetzungen regelmäßig zu bejahen. Vgl.
hierzu Dorner S. 130, Wellstein S. 87 und die dort angeführte Literatur.
7. Von der Anderung einer sachlich ungerechtfertigten Verfügung (6) ist zu unterscheiden
die Anderung wegen veränderter Umstände, die auch ohne die Voraus-
setzungen des § 18 FG#G., selbst nach Rechtskraft der alten Verfügung, statthaft ist und durch
Erlassung einer mit dieser in Widerspruch stehenden neuen Verfügung (z. B. Aufhebung der
Vormundschaft oder Pflegschaft wegen Wegfalls ihres Grundes: §§ 1883, 1884, 1919—1921
BeE#.) sich vollzieht.
#§# 24. Die Vollstreckung. 1. Gerichtliche Verfügungen der FMG., die nicht (wie die Voll-
jährigkeitserklärung, die Genehmigung von Rechtsgeschäften u. dgl.) die gewollten Rechts-
folgen unmittelbar herbeiführen, insbesondere solche, die Verpflichtungen auferlegen, be-
dürfen der Vollziehung in den Formen der FG., soweit nicht die Durchführung
dem Rechtsweg vorbehalten ist (so z. B. betreffs Herausgabe eines Kindes in den Fällen des
§ 1635 BGB.) oder das Gesetz mit der Nichtbefolgung anderweite Rechtsfolgen verbunden
hat (so z. B. in den Fällen der §§ 89, 91, 93 FGG.; unten § 30 Ziff. 2).
2. Das Verfahren bei der Vollziehung, soweit sie hiermach (1) in Frage kommt, ist
reichsgesetzlich, abgesehen von Einzelbestimmungen (wie die Verweisung auf die ZPO.
in den Fällen der 88 98, 99, 158 TGG. — unten Is 30, 33 —, die mehrfach vorgesehene Er-
zwingung bestimmter Handlungen durch Ordnungsstrafen oder Offenbarungseid — z. B.
§#§ 78, 1837 BGB., §§ 14, 37, 319 HGB., §s 33, 83, 132, 151, 154, 159 FGG. — u. dgl.),
nicht geregelt, da diese Regelung zur einheitlichen Durchführung des bürgerlichen Rechts nicht
geboten schien. Die Landesgesetze haben, vielfach unter sich übereinstimmend, die