Grundzüge des Handelsrechts. 39
persönliche Tätigkeit bei den Geschäftsabschlüssen und die Sorge für gehörige Beurkundung,
und verlieh ihren Beurkundungen die Kraft öffentlicher Urbunden. Dagegen gewährte es
ihnen kein Vermittlungsmonopol. Soweit ein solches landesrechtlich bestand, wurde es durch
die Reichsgewerbeordnung beseitigt. Neben den „Handelsmäklem“ kamen daher „Privat-
handelsmäkler“ auf.
Die Einrichtung der vereidigten Mäkler erwies sich mehr und mehr als überlebt. Ihre
amtliche Stellung geriet in Verfall. Manche Staaten (wie Baden, Hamburg, Bremeng stellten
keine vereidigten Mäkler an. Das Börsengesetz beseitigte sie bereits für den Börsenhandel und
ersetzte sie durch die „Kursmäkler"“, die nur bei der Mitwirkung zur Feststellung der Börsen-
kurse eine öffentliche Funktion haben, hinsichtlich ihrer Vermittlertätigkeit dagegen Kaufleute
sind. Das neue HG#B. hat das Institut der amtlichen Mäkler völlig abgeschafft. Es regelt aber
die Rechtsverhältnisse der nunmehr als „Handelsmäkler"“ bezeichneten gewerblichen Handels-
vermittler, für die es die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Mäkeleivertrag (BGB.
§& 652—656) im Anschluß an das bisherige Recht der amtlichen Mäkler abändert und ergänzt.
2. Begriff. Handelsmäkler ist ein gewerbsmäßiger Vermittler von Verträgen über
Gegenstände des Handelsverkehrs für andere. Erforderlich ist, daß er nicht ständig von einem
Kaufmann damit betraut ist; daß er vermittelt, nicht bloß Gelegenheit nachweist (anders BG.
§ 652); daß er Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs (insbesondere Anschaffung oder
Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, Versicherungen, Güterbeförderungen, Bodmerei,
Schiffsmiete) vermittelt. Andere Mekelei, insbesondere Grundstücksmäkelei, Hypotheken-
mäkelei, Stellenvermittlung usw., macht nicht zum Handelsmäkler und fällt, auch wenn sie ein
Handelsmäkler vornimmt, nicht unter das Recht der Handelsmäkelei (§ 93).
3. Rechtliche Stellung. Der Handelsmäkler ist Kaufmann und hat alle Rechte
und Pflichten eines Kaufmanns. Er kann Vollkaufmann oder Minderkaufmann sein. In
beiden Fällen aber liegt ihm als eine besondere öffentliche Berufspflicht, deren Verletzung mit
Strafe bedroht ist, die ordnungsmäßige Führung und Aufbewahrung eines Tagebuchs ob, in
das täglich alle abgeschlossenen Geschäfte einzutragen sind (S# 100—103). Ist er Vollkaufmann,
so hat er natürlich überdies Handelsbücher zu führen.
Eine besondere Stellung hat der die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr
besorgende Krämermäkler. Auf ihn finden die Vorschriften über Tagebücher und Schluß-
noten keine Anwendung (& 104). Im übrigen kann er Vollkaufmann oder Minderkaufmann
sein und muß im ersteren Falle Handelsbücher führen.
4. Rechtsverhältnisse zu den Parteien. Der Handelsmäkler ist im
Gegensatz zum Mäkler des bürgerlichen Rechts nicht der Diener einer Partei, sondern ein zwischen
den Parteien stehender Vermittler. Diese Stellung, die früher auf seiner amtlichen Berufung
beruhte, ist ihm nach Abstreifung der Beamteneigenschaft verblieben.
Der Handelsmäkler wird daher durch den Mäkeleivertrag nicht bloß seinem Auftraggeber,
sondern auch demjenigen, mit dem er auf Grund des Auftrages in Verbindung tritt, ver-
pflichtet. Er hat unparteiisch (als „ehrlicher Mäkler") mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns die Interessen beider Parteien wahrzunehmen, und haftet jeder von ihnen für den
durch sein Verschulden entstehenden Schaden (5 98). Speziell ist er beiden Parteien zu ge-
höriger Beurkundung verpflichtet. Unverzüglich nach Abschluß eines Geschäftes muß er, soferm
ihn nicht Abrede oder Ortsgebrauch entbindet, jeder Partei eine von ihm unterschriebene
Schlußnote zustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des
Geschäfts (insbesondere Gattung und Menge der Waren, Preis, Lieferungszeit) enthält (5 94
Abs. 1). Bei einem nicht sofort zu erfüllenden Geschäft muß er auch für die Unterschrift der
Parteien sorgen und jeder Partei die von der anderen unterschriebene Schlußnote zustellen,
von etwaiger Verweigerung der Unterschrift oder Annahme aber der anderen Partei sofort
Anzeige machen (§ 94 Abs. 2—3). Eine Schlußnote, in der die Bezeichnung der anderen Partei
vorbehalten wird („Aufgabe vorbehalten"), kann er keiner Partei aufdrängen; nimmt die Partei
eine solche Schlußnote an, so muß sie sich die Bezeichnung einer einwandfreien Person als
Gegenpartei in ortsüblicher oder angemessener Frist gefallen lassen, kann dagegen andernfalls
den Mäkler selbst auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch nehmen; nur muß sie dies bei