Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 39 
persönliche Tätigkeit bei den Geschäftsabschlüssen und die Sorge für gehörige Beurkundung, 
und verlieh ihren Beurkundungen die Kraft öffentlicher Urbunden. Dagegen gewährte es 
ihnen kein Vermittlungsmonopol. Soweit ein solches landesrechtlich bestand, wurde es durch 
die Reichsgewerbeordnung beseitigt. Neben den „Handelsmäklem“ kamen daher „Privat- 
handelsmäkler“ auf. 
Die Einrichtung der vereidigten Mäkler erwies sich mehr und mehr als überlebt. Ihre 
amtliche Stellung geriet in Verfall. Manche Staaten (wie Baden, Hamburg, Bremeng stellten 
keine vereidigten Mäkler an. Das Börsengesetz beseitigte sie bereits für den Börsenhandel und 
ersetzte sie durch die „Kursmäkler"“, die nur bei der Mitwirkung zur Feststellung der Börsen- 
kurse eine öffentliche Funktion haben, hinsichtlich ihrer Vermittlertätigkeit dagegen Kaufleute 
sind. Das neue HG#B. hat das Institut der amtlichen Mäkler völlig abgeschafft. Es regelt aber 
die Rechtsverhältnisse der nunmehr als „Handelsmäkler"“ bezeichneten gewerblichen Handels- 
vermittler, für die es die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Mäkeleivertrag (BGB. 
§& 652—656) im Anschluß an das bisherige Recht der amtlichen Mäkler abändert und ergänzt. 
2. Begriff. Handelsmäkler ist ein gewerbsmäßiger Vermittler von Verträgen über 
Gegenstände des Handelsverkehrs für andere. Erforderlich ist, daß er nicht ständig von einem 
Kaufmann damit betraut ist; daß er vermittelt, nicht bloß Gelegenheit nachweist (anders BG. 
§ 652); daß er Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs (insbesondere Anschaffung oder 
Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, Versicherungen, Güterbeförderungen, Bodmerei, 
Schiffsmiete) vermittelt. Andere Mekelei, insbesondere Grundstücksmäkelei, Hypotheken- 
mäkelei, Stellenvermittlung usw., macht nicht zum Handelsmäkler und fällt, auch wenn sie ein 
Handelsmäkler vornimmt, nicht unter das Recht der Handelsmäkelei (§ 93). 
3. Rechtliche Stellung. Der Handelsmäkler ist Kaufmann und hat alle Rechte 
und Pflichten eines Kaufmanns. Er kann Vollkaufmann oder Minderkaufmann sein. In 
beiden Fällen aber liegt ihm als eine besondere öffentliche Berufspflicht, deren Verletzung mit 
Strafe bedroht ist, die ordnungsmäßige Führung und Aufbewahrung eines Tagebuchs ob, in 
das täglich alle abgeschlossenen Geschäfte einzutragen sind (S# 100—103). Ist er Vollkaufmann, 
so hat er natürlich überdies Handelsbücher zu führen. 
Eine besondere Stellung hat der die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr 
besorgende Krämermäkler. Auf ihn finden die Vorschriften über Tagebücher und Schluß- 
noten keine Anwendung (& 104). Im übrigen kann er Vollkaufmann oder Minderkaufmann 
sein und muß im ersteren Falle Handelsbücher führen. 
4. Rechtsverhältnisse zu den Parteien. Der Handelsmäkler ist im 
Gegensatz zum Mäkler des bürgerlichen Rechts nicht der Diener einer Partei, sondern ein zwischen 
den Parteien stehender Vermittler. Diese Stellung, die früher auf seiner amtlichen Berufung 
beruhte, ist ihm nach Abstreifung der Beamteneigenschaft verblieben. 
Der Handelsmäkler wird daher durch den Mäkeleivertrag nicht bloß seinem Auftraggeber, 
sondern auch demjenigen, mit dem er auf Grund des Auftrages in Verbindung tritt, ver- 
pflichtet. Er hat unparteiisch (als „ehrlicher Mäkler") mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmanns die Interessen beider Parteien wahrzunehmen, und haftet jeder von ihnen für den 
durch sein Verschulden entstehenden Schaden (5 98). Speziell ist er beiden Parteien zu ge- 
höriger Beurkundung verpflichtet. Unverzüglich nach Abschluß eines Geschäftes muß er, soferm 
ihn nicht Abrede oder Ortsgebrauch entbindet, jeder Partei eine von ihm unterschriebene 
Schlußnote zustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des 
Geschäfts (insbesondere Gattung und Menge der Waren, Preis, Lieferungszeit) enthält (5 94 
Abs. 1). Bei einem nicht sofort zu erfüllenden Geschäft muß er auch für die Unterschrift der 
Parteien sorgen und jeder Partei die von der anderen unterschriebene Schlußnote zustellen, 
von etwaiger Verweigerung der Unterschrift oder Annahme aber der anderen Partei sofort 
Anzeige machen (§ 94 Abs. 2—3). Eine Schlußnote, in der die Bezeichnung der anderen Partei 
vorbehalten wird („Aufgabe vorbehalten"), kann er keiner Partei aufdrängen; nimmt die Partei 
eine solche Schlußnote an, so muß sie sich die Bezeichnung einer einwandfreien Person als 
Gegenpartei in ortsüblicher oder angemessener Frist gefallen lassen, kann dagegen andernfalls 
den Mäkler selbst auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch nehmen; nur muß sie dies bei
	        
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