Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

426 Emil Dorner. 
Erklärung, daß Beschwerde eingelegt werde, genügt; ein bestimmter Inhalt, insbesondere Antrag, 
der Beschwerde ist nicht vorgeschrieben. 
5. Die Beschwerde ist in der Regel (in Grundbuchsachen stets) als einfache fristlos, 
ausnahmsweise als „sofortige Beschwerde“ an eine Frist von zwei Wochen gebunden, 
die mit der Bekanntmachung an den Beschwerdeführer beginnt und mit deren Ablauf die 
Verfügung in Rechtskraft erwächst (vgl. jedoch § 23 Ziff. 7). In den Fällen letzterer Art 
handelt es sich um Angelegenheiten, bei denen das Interesse der Beteiligten verlangt, daß das 
Rechtsverhältnis möglichst bald eine feste Grundlage erhalte (daher auch der Ausschluß der 
Anderungsbefugnis des § 18 FGG.: oben § 23 Ziff. 6). Dahin gehören die Volljährigkeits- 
erklärung (§ 60 Ziff. 6 und § 50), die Bestätigung der nachlaßgerichtlich vermittelten Erbaus- 
cinandersetzung (§ 960), die Festsetzung von Ordnungsstrafen durch den Registerrichter (§ 139); 
über andere Fälle vgl. 88 53, 60, 68, 70, 76, 77, 80, 81, 82, 99, 140 ff., 150, 157, 159, 160, 
161 FGG. Gegen unverschuldete Versäumung der Frist findet auf Antrag Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand statt, wenn der Antrag unter Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes 
binnen zwei Wochen nach dessen Wegfall und binnen eines Jahres seit Fristablauf gestellt wird; 
die Entscheidung über den Antrag unterliegt der sofortigen weiteren Beschwerde. 8 22 FGG. 
6. Die Beschwerde unterstellt, soweit ihr nicht das Gericht erster Instanz selbst abhilft 
(oben & 23 Ziff. 6), die Sache in tatsächlicher wierechtlicher Beziehung der Nach- 
prüfung durch das Beschwerdegericht. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweise ge- 
stützt werden (§ 23 FGG, § 74 GBd0.). 
7. Die Beschwerde gegen eine Verfügung, die schon in Wirksamkeitgetreten 
(vollstreckbar geworden) war, hat in der Regel keine aufsschiebende Wirkung (Aus- 
nahme: Straffestsetzungen nach § 24 Abs. 1 FGG. und — landesrechtlich — Verfügungen, 
die auf Unterbringung zur Zwangserziehung lauten); jedoch kann das verfügende Gericht 
die Vollziehung aussetzen, und das Beschwerdegericht ist allgemein ermächtigt, vor seiner Ent- 
scheidung einstweilige Anordnungen (auch anderen Inhalts) zu erlassen (X§ 24 Abs. 2 und 3 
FGG., in Grundbuchsachen Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs, die nach 
Erledigung der Beschwerde von Amts wegen zu löschen sind, § 76 GB0O.). Eine Verfügung, 
die nach gesetzlicher Vorschrift erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit tritt 
(oben § 23 Ziff. 5), darf zuvor weder von dem Instanzgericht noch im Fall eingelegter Be- 
schwerde von dem Beschwerdegericht in Wirksamkeit gesetzt werden (Ausnahme: § 53 
Abs. 2 JFGG.). 
8. Erachtet der erste Richter die (einfache) Beschwerde für begründet, so hat er ihr selbst 
abzuhelfen (so § 75 GB0. ausdrücklich; im übrigen ergibt sich das Recht der Abhilfe aus 
8 18 FGG.). 
9. Für das Verfahren vordem Beschwerdegericht gelten die im vierten 
Kapitel (s§ 20—25) dargestellten allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere § 21 Ziff. 1 und 
§l 22 Ziff. 2). Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde statthaft und 
ob sie form= und fristgerecht eingelegt ist. Es kann, wenn es die Beschwerde begründet findet, 
selbst die erforderlichen Anordnungen treffen oder sie dem Gericht erster Instanz übertragen, 
namentlich, wenn dessen Verfahren mit Mängeln behaftet ist, die Sache unter Aufhebung der 
angefochtenen Verfügung zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz 
zurückverweisen. Jedenfalls ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen (5 25 FGG., 877 
G#BO.), welche die im Falle der weiteren Beschwerde der Nachprüfung unterliegende Rechts- 
auffassung des Beschwerdegerichts erkennen lassen. 
10. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in der Regel wirksam mit ihrer 
Bekanntmachung; soweit jedoch die schon in Kraft getretene erstinstan zliche Verfügung (oben 
Ziff. 7) der sofortigen Beschwerde und folgeweise (unten § 28 Ziff. 4) die Entscheidung des 
Beschwerdegerichts der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegt, tritt die letztere Entscheidung 
erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit (§ 26 Satz 1 FG.), bleibt somit die Wirksamkeit der 
Verfügung des Gerichts erster Instanz bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde auf- 
rechterhalten; jedoch kann in diesen Ausnahmefällen das Beschwerdegericht die sofortige Wirk- 
samkeit seiner Entscheidung anordnen (§ 26 Satz 2 FG.).
	        
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