Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 47
11. Enthält die Entscheidung die Anderung einer Verfügung, durch die jemand die Fähig-
keit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme einer
Willenserklärung erlangt hat, so hat die Anderung gleichwie diejenige durch das Instanzgericht
(oben § 23 Ziff. 0) bezüglich der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechts-
geschäfte keine rückwirkende Kraft, wohl aber hat dieselbe rückwirkende Kraft in dem
Sinne, daß die inzwischen von der Person, welche durch die angefochtene Verfügung die be-
zeichnete Fähigkeit oder Befugnis verloren hatte, oder ihr gegenüber vorgenommenen
Rechtsgeschäfte nicht auf Grund der aufgehobenen Verfügung in Frage gestellt werden dürfen,
somit gleichfalls aufrecht erhalten werden (vgl. § 61 mit § 60 Ziff. 5 FGG. und Dorner
S. 180 ff.).
#§*# 28. Die weitere Beschwerde. 1. Die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen der
Landgerichtc in der Beschwerdeinstanz und in Fällen des § 22 Abs. 2 FGGG. (oben § 27 Ziff. ö5)
setzt wie die zivilprozessuale Revision voraus, daß die angefochtene Entscheidung auf ciner
Verletzung des Gesetzes beruht (527 Satz 1 FGG., § 78 Satz 1 GBS.). Der
hiernach erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Gesetzesverletzung und Entscheidung gilt
ohne weitercs als vorhanden, wenn eine der in § 551 Z PO. bezeichneten Verfahrensvorschriften
(vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts usw.) verletzt ist. § 27 Satz 2 FGG., § 78 Satz 2
GB0O. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund (vgl. oben § 26 Ziff. 3) ist ebenso wenig voraus-
gesetzt wic eine Beschwerdesumme.
2. Im Interesse der einheitlichen Anwendung des Reichsrechts ist vorgeschrieben, daß
das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht (Kammergericht, oberstes Landesgericht:
vgl. oben & 7 Ziff. 1 a und Ziff. 2), wenn es in den reichsgesetzlichen Angelegenheiten der FG.
(oben § 5 Ziff. 1 a) bei Auslegung einer diese Angelegenheiten betreffenden (in Grundbuch-
sachen: bei Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden) reichsgesetzlichen Vorschrift von
der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder
von einer Reichsgerichtsentscheidung abweichen will, die weitere Beschwerde unter Begründung
seiner Rechtsauffassung dem Reichsgericht vorzulegen hat, das alsdann — wenn auch
nach seiner Auffassung die genannten Voraussetzungen vorliegen (RG. 21. 12. 01 in RJA.5, 9) —
über dieselbe entscheidet. §§ 28, 199 JG.; §8§ 79, 102 GB. (vgl. oben § 7 Ziff. 3 b.)
3. Die weitere Beschwerde kann bei dem Amtsgericht (Grundbuchamt), dem Landgericht
oder dem Oberlandesgericht zu Protokoll des Gerichtsschreibers (Grundbuchamts) oder durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die letztere muß, ausgenommen
wenn sie von einer Behörde oder von einem Notar ausgeht, der in erster Instanz Anträge für den
Beschwerdeführer gestellt hat, von einem Rechtsan walt unterzeichnet sein (5 29 Abs. 1
FG., § 80 Abs. 1 GBO.). Als Inhalt genügt die Angabe, daß die weitere Beschwerde
eingelegt werde; insbesondere bedarf es nicht einer Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
vielmehr hat das Gericht auf Grund der festgestellten Tatsachen und des Akteninhalts selbständig
zu prüfen, ob und welche Rechtsnormen verletzt sind, und ob die angefochtene Entscheidung
hierauf beruht.
4. Die weitere Beschwerde ist als sofortige weitere Beschwerde an eine
zweiwöchige Beschwerdefrist gebunden in den Fällen, in welchen auch die Entscheidung erster
Instanz der sofortigen Beschwerde unterlicgt (§ 29 Abs. 2 FGG.), und außerdem im Falle des
§22 Abs. 2 FGG. (oben 927 Ziff. 5).
5. Zur Sicherung einer gleichmäßigen Rechtsprechung dient die Vorschrift, daß weder
das Amtsgericht (Grundbuchamt) noch das Landgericht befugt sind, der an eine Frist nicht ge-
bundenen weiteren Beschwerde abzuhelfen (5 29 Abs. 3 FGG., § 80 Abs. 2 GBO.: Aus-
nahme von §5 18 FG., oben § 23 Ziff. 6).
6. Im übrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde auf die weitere Be-
schwerde entsprechende Anwendung (§ 29 Abs. 4 FGG., § 80 Abs. 3 GBO.).