Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

430 Emil Dorner. 
ist in I# 153—158 FGG. ein besonderes, der Erbteilungsvermittelung (oben 8 30) 
und dem Verteilungsverfahren der Z PO. (Ss 872—882) verwandtes Verfahren vorgesehen, 
das auf Verständigung der Beteiligten und auf Bestätigung der Dispache mit der Wirkung 
der Vollstreckbarkeit abzielt und auf alle Fälle zur schleunigen Erledigung dient. 
2. Das Verfahren wird auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht des Ver- 
teilungsortes (§ 727 HGB.; § 86 Böch G.) eingeleitet. Dieses zieht die vom Dispacheur (dem 
ein für allemal oder gerichtlich für den Einzelfall bestellten Sachverständigen) aufgemachte 
Dispache und deren Unterlagen ein und lädt, wenn es nicht den Antrag wegen offensichtlichen 
Mangels der Voraussetzungen der großen Haverei ablehnt, die Beteiligten zu einem Termin. 
Ergibt sich hierbei Einverständnis über die Art der Verteilung, so wird die — nötigenfalls zuvor 
berichtigte — Dispache bestätigt. Nichterschienene werden, wenn sie nicht vorher 
Widerspruch angemeldet haben, als zustimmend angesehen, ohne daß hiergegen Wiedereinsetzung 
vorgesehen ist. Ein Widerspruch, der sich nicht durch Einigung der Beteiligten erledigt, 
muß in Monatsfrist, die auf Antrag aus erheblichen Gründen verlängert werden kann, durch 
Klage gegen die hiervon betroffenen Beteiligten verfolgt werden; wird die rechtzeitige Klage- 
erhebung nicht nachgewiesen, so erfolgt die Bestätigung ohne Rücksicht auf den Widerspruch. 
Gegen die Entscheidung über die Bestätigung findet sofortige Beschwerde, jedoch 
nicht aus Gründen, die durch — versäumten — Widerspruch geltend zu machen waren, aus 
der rechtskräftig bestätigten Dispache findet Zwangsvollstreckung nach der ZPO #statt. 
§ 34. Die gerichtlichen und notariellen Urkunden. 1. Sachliche Zuständigkeit. 
a) Soweit die Gesetze öffentliche Urkunder vorschreiben, bestimmt sich die Zu- 
ständigkeit hierfür nach Landesrecht; beruft dieses zur Beurkundung von Rechtsgeschäften die 
Gerichte, so sind reichsrechtlich als dazu sachlich zuständig die Amtsgerichte bezeichnet (§& 167 
Abs. 1 JGG.). Nur für bestimmte öffentliche Urkunden — diejenigen über Vaterschafts- 
anerkennung nach §§ 1718, 1720 BGB. — ist die Zuständigkeit von vornherein, vorbehaltlich 
der Erweiterung durch Landesrecht (§& 191 Abs. 1 FGG.) reichsgesetzlich geordnet (§& 167 Abs. 2 
Satz 2 FGG.: Amtsgerichte, Notare und unter gewissen Voraussetzungen Standesbeamte). 
b) Soweit das BGB. die gerichtliche oder notarielle (nicht allgemein: die 
öffentliche) Beurkundung von Rechtsgeschäften vorschreibt, kann die Landesgesetzgebung 
hierzu Gerichte und Notare („Zweiamtordnung“: so in Preußen, Sachsen, Württemberg, Mecklen- 
burg, Hessen u. a.) oder aber nach Art. 141 EG. z. BGB. ausschließend nur die Gerichte oder 
nur die Notare („Einamtordnung"“) berufen (grundsätzlich nur die Notare sind, vorbehaltlich 
gewisser Einschränkungen, berufen in Bayern, Baden, Elsaß-Lothringen). Soweit danach 
die Beurkundung den Gerichten zukommt, sind reichsrechtlich als hierfür sachlich zuständig die 
Amtsgerichte bezeichnet (§ 167 Abs. 1 FG#G.). Das Gesagte ist in gleicher Weise für die in 
anderen Reichsgesetzen als dem BG#. erforderte gerichtliche oder notarielle Beurkundung von 
Rechtsgeschäften oder (vorbehaltlich der Bestimmungen unter c) von sonstigen tatsächlichen Vor- 
gängen als zutreffend anzunehmen. 
T0) Für die (gesetzlich erforderte oder sonst von den Parteien beantragte) öffentliche 
Beglaubigung von Unterschriftern sind nach Reichsrecht (s 167 Abs. 2 Satz 1 
FGG.) die Amtsgerichte und Notare zuständig. Durch Landesgesetz kann die Zuständigkeit 
der ersteren, nicht auch der Notare, ausgeschlossen und können außer beiden andere Behörden 
und Beamte für die Unterschriftsbeglaubigung als zuständig erklärt werden (§ 191 FG.), was 
vielfach insbesondere in Bezug auf Gemeindebehörden (Ortsvorsteher, Ortsgerichtsvorsteher, 
Bürgermeister) geschehen ist. « 
2. Verfahren. 
a) Ob die allgemeinen Vorschriftenimersten Abschnitt des FGG. 
auf die im zehnten Abschnitt behandelten gerichtlichen Urkunden über Rechtsgeschäfte An- 
wendung finden, ist bestritten; die Denkschrift S. 85 (Hahn-Mugdan VII, S. 80) ver- 
neint, die Begr. S. 3 zum Entwurf des preuß. JF. bejaht die Frage. Die Entscheidung 
hängt davon ab, ob die Aufnahme der bezeichneten Urkunden als durch Reichsgesetz den Ge- 
richten übertragen anzusehen ist (§ 1 §GG.). Die Verneinung verdient den Vorzug; sie ent-
	        
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