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ist in I# 153—158 FGG. ein besonderes, der Erbteilungsvermittelung (oben 8 30)
und dem Verteilungsverfahren der Z PO. (Ss 872—882) verwandtes Verfahren vorgesehen,
das auf Verständigung der Beteiligten und auf Bestätigung der Dispache mit der Wirkung
der Vollstreckbarkeit abzielt und auf alle Fälle zur schleunigen Erledigung dient.
2. Das Verfahren wird auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht des Ver-
teilungsortes (§ 727 HGB.; § 86 Böch G.) eingeleitet. Dieses zieht die vom Dispacheur (dem
ein für allemal oder gerichtlich für den Einzelfall bestellten Sachverständigen) aufgemachte
Dispache und deren Unterlagen ein und lädt, wenn es nicht den Antrag wegen offensichtlichen
Mangels der Voraussetzungen der großen Haverei ablehnt, die Beteiligten zu einem Termin.
Ergibt sich hierbei Einverständnis über die Art der Verteilung, so wird die — nötigenfalls zuvor
berichtigte — Dispache bestätigt. Nichterschienene werden, wenn sie nicht vorher
Widerspruch angemeldet haben, als zustimmend angesehen, ohne daß hiergegen Wiedereinsetzung
vorgesehen ist. Ein Widerspruch, der sich nicht durch Einigung der Beteiligten erledigt,
muß in Monatsfrist, die auf Antrag aus erheblichen Gründen verlängert werden kann, durch
Klage gegen die hiervon betroffenen Beteiligten verfolgt werden; wird die rechtzeitige Klage-
erhebung nicht nachgewiesen, so erfolgt die Bestätigung ohne Rücksicht auf den Widerspruch.
Gegen die Entscheidung über die Bestätigung findet sofortige Beschwerde, jedoch
nicht aus Gründen, die durch — versäumten — Widerspruch geltend zu machen waren, aus
der rechtskräftig bestätigten Dispache findet Zwangsvollstreckung nach der ZPO #statt.
§ 34. Die gerichtlichen und notariellen Urkunden. 1. Sachliche Zuständigkeit.
a) Soweit die Gesetze öffentliche Urkunder vorschreiben, bestimmt sich die Zu-
ständigkeit hierfür nach Landesrecht; beruft dieses zur Beurkundung von Rechtsgeschäften die
Gerichte, so sind reichsrechtlich als dazu sachlich zuständig die Amtsgerichte bezeichnet (§& 167
Abs. 1 JGG.). Nur für bestimmte öffentliche Urkunden — diejenigen über Vaterschafts-
anerkennung nach §§ 1718, 1720 BGB. — ist die Zuständigkeit von vornherein, vorbehaltlich
der Erweiterung durch Landesrecht (§& 191 Abs. 1 FGG.) reichsgesetzlich geordnet (§& 167 Abs. 2
Satz 2 FGG.: Amtsgerichte, Notare und unter gewissen Voraussetzungen Standesbeamte).
b) Soweit das BGB. die gerichtliche oder notarielle (nicht allgemein: die
öffentliche) Beurkundung von Rechtsgeschäften vorschreibt, kann die Landesgesetzgebung
hierzu Gerichte und Notare („Zweiamtordnung“: so in Preußen, Sachsen, Württemberg, Mecklen-
burg, Hessen u. a.) oder aber nach Art. 141 EG. z. BGB. ausschließend nur die Gerichte oder
nur die Notare („Einamtordnung"“) berufen (grundsätzlich nur die Notare sind, vorbehaltlich
gewisser Einschränkungen, berufen in Bayern, Baden, Elsaß-Lothringen). Soweit danach
die Beurkundung den Gerichten zukommt, sind reichsrechtlich als hierfür sachlich zuständig die
Amtsgerichte bezeichnet (§ 167 Abs. 1 FG#G.). Das Gesagte ist in gleicher Weise für die in
anderen Reichsgesetzen als dem BG#. erforderte gerichtliche oder notarielle Beurkundung von
Rechtsgeschäften oder (vorbehaltlich der Bestimmungen unter c) von sonstigen tatsächlichen Vor-
gängen als zutreffend anzunehmen.
T0) Für die (gesetzlich erforderte oder sonst von den Parteien beantragte) öffentliche
Beglaubigung von Unterschriftern sind nach Reichsrecht (s 167 Abs. 2 Satz 1
FGG.) die Amtsgerichte und Notare zuständig. Durch Landesgesetz kann die Zuständigkeit
der ersteren, nicht auch der Notare, ausgeschlossen und können außer beiden andere Behörden
und Beamte für die Unterschriftsbeglaubigung als zuständig erklärt werden (§ 191 FG.), was
vielfach insbesondere in Bezug auf Gemeindebehörden (Ortsvorsteher, Ortsgerichtsvorsteher,
Bürgermeister) geschehen ist. «
2. Verfahren.
a) Ob die allgemeinen Vorschriftenimersten Abschnitt des FGG.
auf die im zehnten Abschnitt behandelten gerichtlichen Urkunden über Rechtsgeschäfte An-
wendung finden, ist bestritten; die Denkschrift S. 85 (Hahn-Mugdan VII, S. 80) ver-
neint, die Begr. S. 3 zum Entwurf des preuß. JF. bejaht die Frage. Die Entscheidung
hängt davon ab, ob die Aufnahme der bezeichneten Urkunden als durch Reichsgesetz den Ge-
richten übertragen anzusehen ist (§ 1 §GG.). Die Verneinung verdient den Vorzug; sie ent-