Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 431
spricht der Entstehungsgeschichte und dem daraus zu entnehmenden Willen des Gesetzes; von
einer Übertragung durch,Reichsgesetz.kann insbesondere, bei gerichtlichen Urkunden über form-
freie Rechtsgeschäfte, auf die sich der zehnse „Abschnitt mittbezieht, richt wohl. die Rede sein; die
Verneinung vermeidet auch, daß gerichtliche und notarielle Verfügungen gleichen Inhalts ver-
schiedenartiger Behandlung (einsbesondere hinsichtlich des Beschwerderechts) unterliegen; sreilich
hat sie anderseits zur Folge, daß die in § 28 FGMG. vorgesehene Zuständigkeit des Reichsgerichts
(oben § 28 Ziff. 2) ausgeschlossen ist. Vgl. hierzu die RE. vom 28. 4. 04 (57, 396) und
28. 4. 04 (58, 94).
b) Das Verfahren bei Aufnahme gerichtlicher und notarieller Urkunden über Rechts-
geschäfte ist in ös 168—182 FGG. (für Testament und Erbvertrag in den damit zumeist
übereinstimmenden §§ 2232—2246, 2276 BG#B.) geregelt. Das Gesetz unterscheidet hierbei
die mitwirkenden Personen (Richter oder Notar, Gerichtsschreiber, zweiter Notar,
Urkundzeugen, Dolmetscher) und die Beteiligten. lber den Begriff letzterer vgl. oben
§l 17 Ziff. 1 aj bei Beurkundung von Versteigerungen insbesondere gelten Bieter, die nicht an
ihr Gebot gebunden bleiben, nicht als Beteiligte (§+ 181 FG#G.). Die Beurkundung erfolgt durch
Aufnahme eines Protokolls in deutscher Sprache (vgl. oben § 13 Ziff. 2 b), das Ort und Tag
der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der Mitwirkenden und die Erklärung
der Beteiligten enthalten und das unter steter Gegenwart der Mitwirkenden vorgelesen, von
den Beteiligten genehmigt und von ihnen und den Mitwirkenden unterschrieben werden muß;
daß dies geschehen, muß im Protokoll festgestellt werden. Verletzung dieser Vorschriften hat
Nichtigkeit der Beurkundung zur Folge. Dagegen ist ein Vermerk über Feststellung der Persön-=
lichkeit (Identität) der Beteiligten nur instruktionell vorgeschrieben; sein Mangel ist auf die
Gültigkeit und Beweiskraft der Urkunde, auch hinsichtlich der — schon in der Bezeichnung der
erschienenen Beteiligten bezeugten — Identität, ohne Einfluß (so auch Weißler in D. Not. V.
1901 S. 376, 1902 S. 216 und neuerdings das KWG. 4. 5. 08 (RJM. 9, 224, KGJ. 36 A 151),
a. M. früher das KG. und Werner D. Not. V. 1901 S. 369, 472, Jastrow S. 464).
c) Das Verfahren bei gerichtlichen und notariellen Urkunden über andere Gegen-
stände als Rechtsgeschäfte ist der Regelung durch die Landesgesetze überlassen, die
regelmäßig die Protokollform vorschreiben, jedoch bei einfachen Urkunden (Abschriftsbeglaubigung,
Lebensbescheinigung, Sicherstellung des Datums von Privaturkunden u. dgl.) hiervon absehen.
Für bestimmte Einzelfälle ist das Verfahren reichsgesetzlich geregelt: so für Wechselproteste in
Art. 87—90 WO., für Scheckproteste in & 16 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908, für Urkunden
über Generalversammlungs= und Gläubigerbeschlüsse in Is 259, 320 HGB. und § 9 des Gesetzes
vom 4. Dezember 1899, für die Unterschrifts= und Handzeichenbeglaubigung in § 183 FGG.
Bei der letzteren genügt darnach ein unter die Unterschrift (das Handzeichen) zu setzender Ver-
merk, welcher die Bezeichnung desjenigen, der die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat,
und den Ort und Tag der Ausstellung angibt, sowie mit Unterschrift des Richters (Notars) und
mit Siegel oder Stempel versehen ist.
Siebentes Kapitel. Das Grundbuchverfahren.
§ 35. Antrag und Ersuchen.
1. Für die Eintragungen ins Grundbuch, bei denen das Privatinteresse der Beteiligten
im Vordergrund steht (vugl. oben § 20, 1), gilt als Regel das Antragsprinzip: Keine
Eintragung ohne Antrag (5 13 GBO.). Diese Bestimmung ist aber nur eine Ordnungsvorschrift
(„soll“); durch das Fehlen eines Antrags wird die einmal vollzogene Eintragung nicht etwa
ungültig, das Grundbuch nicht unrichtig.
2. Der Antrag ist eine Verfahrenshandlung. Seinen Inhalt bildet das Verlangen, daß
die Eintragung vorgenommen werde. Dieses Begehren darf nicht an einen Vorbehalt ge-
knüpft sein; andernfalls soll ihm nicht stattgegeben werden. Zulässig ist aber die Bestimmung,
daß von mehreren gleichzeitig beantragten Eintragungen die eine nicht ohne die andere erfolgen
soll ( 16 GB0O.).
Den Wortlaut der begehrten Eintragung festzulegen ist nicht Sache des Antrags,
sondern ausschließlich dem Gumdbuchamt überlassen.