Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 433 
8) Bei der Eintragung eines Vorerben ist von Amts wegen zugleich das Recht des Nach- 
erben und, soweit der Vorerbe von Verfügungsbeschränkungen befreit ist, diese Befreiung ein- 
zutragen (5 52 GBO.). Das Vorhandensein des Nacherben wird sich regelmäßig aus dem für 
die Eintragung des Vorerben beizubringenden Erbschein oder öffentlichen Testament ergeben; 
soweit dies nicht zutrifft, ist das Grundbuchamt zu Ermittlungen von Amts wegen nicht berufen. 
h) Ist ein Testamentsvollstrecker ermannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von 
Amts wegen mit einzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des 
Testamentsvollstreckers nicht unterliegt (S 53 GBdO.). 
7. Eine weitere Durchbrechung des Antragsprinzips ist die Möglichkeit einer Eintragung 
auf Grund des Ersuchens einer Behörde, die nach reichs- oder landesgesetzlicher 
Vorschrift hierzu für zuständig erklärt ist (J 39 GB0O.). Dieses Ersuchen ersetzt nicht nur als 
Verfahrenshandlung den Antrag, sondern auch die Eintragungsbewilligung und die zur Ein- 
tragung erforderlichen Erklärungen Dritter, nicht aber die übrigen allgemeinen Voraussetzungen 
der Eintragung. Die Form des Ersuchens bestimmt das Landesrecht. Das Grundbuchamt hat 
die gesetzliche Zulässigkeit der begehrten Eintragung sowie die Zuständigkeit der Behörde zur 
Stellung des Ersuchens, nicht aber die Frage zu prüfen, ob sie innerhalb der Grenzen ihrer 
Machtbefugnisse gesetzmäßig gehandelt hat. Zuständige Behörden sind nach Reichsrecht ins- 
besondere die Gerichte (Prozeß-, Vollstreckungs-, Konkurs-, Vormundschafts-, Nachlaßgericht), 
nach Landesrecht eine Reihe von Verwaltungsbehörden. 
#§ 36. Eintragungsbewilligung. 1. Die regelmäßige Unterlage des Eintragungs- 
antrags ist die Eintragungsbewilligung dessenigen, „dessen Recht von ihr betroffen 
wird“ (19 6BO.). Das BGB. — / 873 — fordert zum Eintritt der dinglichen Rechtsänderung 
neben der Eintragung zum Grundbuch die Einigung des Rechtsgebers und Rechtsnehmers 
(dinglicher Vertrag) — „materielles Konsensprinzip“., Die GBO. aber macht zur Erleichtenmg 
des Grundbuchverkehrs die Eintragung der Rechtsänderung nicht vom Nachweis dieser Eini- 
gung abhängig. Als Regel gilt vielmehr, daß hierzu die einseitige Bewilligung des Betroffenen 
erforderlich und genügend ist — „formelles Konsensprinzip“. 
2. Eine Ausnahme von letzterem Prinzip findet im Falle der Auflassung sowie der 
Bestellung oder Ubertragung eines Erbbaurechts statt. Für diese dinglichen Verträge stellt das 
Be. — 58§ 925, 1015 — besondere Formvorschriften auf: Sie müssen zur Vermeidung der 
Nichtigkeit bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor dem Grundbuchamt oder der landes- 
gesetzlich (gemäß Art. 143 EG. z. BGB.) sonst zur Beurkundung berufenen Behörde oder 
Amtsperson erklärt werden. Um die Beobachtung dieser Formen zu sichern, darf nach 520 
GVBO. in den genannten Fällen die Eintragung nur geschehen, wenn die Einigung erklärt ist. 
Neben dieser Einigung ist eine besondere Eintragungsbewilligung nicht mehr erforderlich (be- 
stritten). 
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß das Grundbuchamt die Auflassungs- 
erklärung nur entgegennehmen soll, wenn die Urkunde über den obligatorischen Vertrag nach 
§313 BB. vorgelegt wird (§98• BO. — Dies ist u. a. in Bayerm, Württemberg, Baden und 
Elsaß-Lothringen vorgeschrieben). 
3. „Betroffen" ist von der Eintragung derjenige, gegen dessen wirkliches oder buch- 
mäßiges Recht sie sich richtet, was im Einzelfall nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts 
zu prüfen ist. Werden die Rechte mehrerer Personen durch die Eintragung berührt, so ist die 
Bewilligung aller erforderlich. 
Zur Löschung einer Hypothek, Grund= oder Rentenschuld bedarf es — im Hinblick auf 
die Eigentümerhypothek — stets der Zustimmung des Eigentümers, zur Löschung eines Rechts, 
mit dem eine Hypothek, Grund= oder Rentenschuld belastet ist, der Zustimmung des Hypotheken- 
oder Grundschuldgläubigers (§ 27 GB0.). Steht das durch die Eintragung betroffene Recht 
dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so ist zur Aufhebung des Rechts nach § 876 
Be#.die Zustimmung der Realberechtigten dieses Grundstücks, zur Löschung dieses Rechts 
im Grundbuch aber die Bewilligung dieser Berechtigten nur dann erforderlich, wenn das Recht 
— was nach § 8 GB0O. auf Antrag zu geschehen hat — auf dem Blatte des Grundstücks ver- 
merkt ist (S 21 Gd.). 
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band III. 28
	        
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